Rückzahlungsvereinbarung für Fortbildungskosten des A2
#1

Hallo,
in Kürze beginnt für mich der sog. "A2 Lehrgang", d.h. der Aufstiegslehrgang für die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst (soweit ich weiß ist dieser nur in Niedersachsen in dieser Form vorgesehen).
Mein Arbeitgeber möchte sich nun mit einer Vereinbarung gegen ein frühzeitiges Verlassen meines Arbeitgebers absichern, in der ich mich verpflichte, einen Teil der Kosten im Falle einer frühzeitigen Kündigung zu erstatten.
Ich habe nun beiläufig gehört, dass eine solche Vereinbarung nicht rechtmäßig ist. Gibt es hierzu Kenntisse, Erfahrung oder evtl. sogar etwas amtliches, z.B. ein Urteil?

Vielen Dank!
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#2

Hallo Gast ;-)

ich wüsste jetzt nicht warum es rechtswidrig wäre, eigentlich ist es doch eher gang und gäbe, oder?
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#3

Denke ich auch. Warum sollte ein Arbeitgeber viel Geld investieren, wenn der Angestellte sich anschließend verabschiedet?
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#4

rechtmäßige vereinbarungen sind meist unter der beteiligung des personalrates erstellt. erkundige dich dort einmal.
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#5

Ich glaube du verwechselst da was. Es ist nicht erlaubt, den Arbeitnehmer nach einer Fortbildung dazu zu verpflichten weiter bei dem Arbeitgeber zu arbeiten (Bsp. nach der Fortbildung verpflichtet sich AN dazu, die nächsten 5 Jahre .....). Eine Rückzahlungsklausel ist aber in Ordnung.
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#6

Es gibt auch für die Rückzahlungsvereinbarungen schon Urteile... 5 Jahre z. Bsp. wären eben nicht zulässig, weil das ein zu langer Zeitraum wäre... Kann aber grad keine Quelle nennen
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#7

Hallo,

hat jemand das Urteil dazu?
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#8

Moin,

z.B. http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/ko...ortbildung

Grüße
1887
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#9

Hallo 1887,

danke für ihren Kommentar, aber dieses Urteil habe ich bereits. Wink

Es musst wohl noch ein neueres Urteil geben, indem steht, dass die Verpflichtung auf 5 Jahre nicht mehr zulässig ist?!?

Hat das jemand?

Grüße
tsvgott
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#10

Moin,

(29.05.2013, 16:28)tsvgott schrieb:  Hallo 1887,

danke für ihren Kommentar, aber dieses Urteil habe ich bereits. Wink

Es musst wohl noch ein neueres Urteil geben, indem steht, dass die Verpflichtung auf 5 Jahre nicht mehr zulässig ist?!?

Hat das jemand?

Grüße
tsvgott

In dem BAG Urteil (Volltext: http://lexetius.com/2009,1053) wurde eine fünfjährige Verpflichtung als nichtig beurteilt. Gleichzeitig ist auf den Abwägungsprozess eingegangen worden. Es gibt eine neuere Entscheidung, die die grundsätzliche Rückforderung zulässt (Entscheidung aus 2011 zur Rückforderung bei Kündigung vor Ende der Fortbildung). Ich gehe auch nicht davon aus, dass es eine pauschale Entscheidung gegen 5 Jahre gibt, sondern die Abwägung gefordert ist, die mit dem Risiko der Nichtigkeit vom Arbeitgeber zu treffen ist (nichts anderes sagt auch der Kommentar aus).

Grüße
1887
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#11

besten Dank. Icon_cool
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#12

Hallo,
weiß jemand wie es sich verhält, wenn der Arbeitgeber innerhalb des öffentlichen Dienstes gewechselt wird? Habe mal gehört, dann wäre die Klausel nichtig??
Gruß
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