Rückzahlung bei Höhergruppierung?
#1

Ich bin in E 5 eingruppiert. Durch die Umstrukturierung des Amtes hat sich zum 01.01.2009 mein Tätigkeitsfeld verändert. Aus diesem Grunde habe ich eine Stellenbeschreibung zum 29.06.2009 abgegeben mit der Bitte um Bewertung der Stelle. Gleichzeitig habe ich bei einer Höhergruppierung beantragt, dass die Differenz seit Ausübung der höherwertigen Tätigkeit, also ab 01.01.2009 nachgezahlt wird.
Nun wurde ich in E 6 eingruppiert Icon_cheesygrin - allerdings ab 01.07.2009 Icon_mad .

Kann mir jemand eine Rechtsgrundlage nennen, wonach sich ein Anspruch auf Bezahlung ab Beginn der höherwertigen Tätigkeit ableitet bzw. etwas wonach ich eine Nachzahlung zum 01.01.2009 fordern kann?
Unser Personalrat kann mir leider nicht weiterhelfen Icon_frown und aus dem TVöD ergibt sich (für mich) auch nichts.

Danke schonmal !

Liebe Grüße aus dem sonnigen Süddeutschland
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#2

So weit ich das weiß, gibt es da keine Rechtsgrundlage dafür. Höhergruppierung auf Antrag gilt ab dem Tag der Antragstellung. Alles davor hat man dann gemacht, um zu beweisen, dass man es kann und wert ist.Icon_neutral
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#3

Danke, das hab ich mir fast gedacht.
Werd trotzdem versuchen mit dem Personalchef zu sprechen; vielleicht erreiche ich einen Kompromiss?! Werd dann über das Ergebnis berichten...
Guten Start in die Woche!
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#4

Seid gegrüßt,

befasse mich derzeit auch mit meinem höhergruppierungsantrag. der sachfall ist nahezu identisch dem obigen.
im Gespräch mit unserem PR wurde ich darauf hingewiesen, dass die eingruppierung ja derzeit noch über den BAT durchgeführt wird und anschließend in die passende E-Gruppe umgewandelt wird.

Der PR ist auch der Auffassung, dass man gem. § 70 BAT (Ausschlussfrist) eine Nachzahlung der Bezüge bis zu 6 Monate abfordern kann, welche aber im Höhergrupperungsantrag mit abgefordert werden muss.

gibt es da gegenteilige Meinungen? ansonsten wäre dies eine Möglichkeit, welche man natürlich belegen müsste^^
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