Rückwirkende Höhergruppierung
#1

ich bin seit 15 Jahren Sachgebietsleiterin in der Vollstreckung und war bisher in der EG 10 eingruppiert. Aufgrund einer Erkrankung war ich seit August 2024 bis einschließlich 02.April 2026 krankgeschrieben. In diese Zeit fielen auch Reha und Wiedereingliederung. Im September 2025 wurde ich durch meinen Vertreter (Vertretung mit Zulage) auf die Überprüfung der Eingruppierung aufmerksam gemacht und das sowohl er als auch eine weiter Sachgebietsleiterin einen Antrag auf Höhergruppierung und Geltendmachung der daraus resultierenden Ansprüche gestellt haben. Ich habe darauf hin ebenfalls diesen (gleichlautenden) Antrag am 26. September 2025 gestellt.
Am 27. April 2026 kam die positive Entscheidung (von E10 auf E11) für uns alle drei Kollegen - also auch für den Kollegen, der mich mit Zulage während meiner Erkrankung vertreten hatte. Den beiden Kollegen wurden die Ansprüche auf Nachzahlung ab 01. März 2025 zugesprochen. Mir wurde lediglich das Gehalt für die E11 ab dem 07.04.2026 zuerkannt. (Dienstantritt war 03.04.2026). Mir entgehen dadurch Differenzen in Krankengeld und Übergangsgeld für viele Monate. Ist das korrekt? Oder habe ich Ansprüche ab den 01.März 2025 auf Nachberechnung nach E11 und dadurch Geltendmachung von Nachzahlung der Kranken- und Übergangsgeldansprüche?
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#2

Es geht um den Krankengeldzuschuss vom ?.8.2024-?.5.2025? Davon sind dann nur ggf. April/Mai 2025 im Zeitraum wo die tarifliche Ausschlussfrist nicht greift.

Dabei ist dann aber auch noch die Regelungen zur Berechnung der Krankengeldes zu beachten. Ich würde zwar dazu neigen dann für den Zeitraum das dann zustehende theoretische Nettogehalt der E11 heranzuziehen. Aber bin kein experten für Krankengeldzuschuss und kann mich nicht erinnern dazu schon mal ein Urteil etc. gesehen zu haben. Offen ist ob hinreichend konkret auch Ansprüche auf den Krankengeldzuschuss textliche geltend gemacht wurden. Das allgemeine Schreiben nach dem Muster der Kollegen wird dafür nicht reichen.

Völlig unklar ist mir, weshalb der 3.4.-6.4. nicht berücksichtigt wird. Zumal ja sowieso für den April außer die Tage der Arbeitsunfähigkeit nach E11 zu bezahlen wäre. Einzelne Tage nach E10 sind tariflich nicht vorgesehen.

Zu brachten muss man ggf. noch Auswirkungen auf die Stufenzuordnung bei der Rückrechnung. Dafür ist auf die tatsächliche Übertragung der Aufgaben nach E11 abzuzielen und nicht auf die tarifliche Ausschlussfrist.

Für den Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse spielt die Änderung der Eingruppierung keine Rolle. Da kommt es alleine auf die tatsächlichen Einkünfte vor der Arbeitsunfähigkeit an.
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