Rückwirkende Eingruppierung von S2 auf S3
#1

Guten Tag,
Ich (gelernte Buchhändlerin mit 11 Jahren Berufserfahrung) wurde als Alltagshelferin in S2 eingruppiert. Im Bewerbungsverfahren wurde mir auf meine Frage nach der Eingruppierung nicht mitgeteilt, dass bei entsprechender Eignung auch eine Eingruppierung in S3 möglich wäre. Erst bei Antritt der Stelle erfuhr ich, dass ich die zwei Schulbüchereien eigenverantwortlich betreuen soll. Das mache ich nun seit dem 27.08. (9 bis 10 Stunden in der Woche von insgesamt 14,5 Wochenstunden).
Ist eine rückwirkende Einstufung in S3 möglich? Und würde ich dann im neuen Schuljahr automatisch in die 2. Stufe kommen oder in der 1. Stufe verbleiben?
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#2

Das deutet für mich darauf hin, dass die Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst hier gar nicht maßgeblich sind, sondern die Tätigkeitsmerkmale der Verwaltung. S2 und S3 passen meines Erachtens nicht zur Tätigkeit, sondern eher E3 bis E5. Diese Eingruppierung kann (und ggfs. muss) auch rückwirkend erfolgen, allerdings maximal 6 Monate rückwirkend.
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#3

"Diese Eingruppierung kann (und ggfs. muss) auch rückwirkend erfolgen, allerdings maximal 6 Monate rückwirkend."
Das ist falsch. Die Eingruppierung ist komplett rückwirkend zu korrigieren. Lediglich die Zahlungsansprüche sind durch die tarifliche Ausschlussfrist begrenzt.

Zutreffend ist, dass für eine eigenverantwortliche Betreuung zweier Schulbibliotheken nicht der Abschnitt SuE greift. Findet der TVöD umfassend Anwendung oder ist ggf. nur eine Bezahlung nach S2 vereinbart wurden?
Für eine Einschätzung zur Eingruppierung braucht es die Information, ob die einzige Tätigkeit der Betreuung der Schulbibliotheken ist oder es andere Aufgaben gibt. Es braucht mehr Details zu den übertragenen Aufgaben und wenn es verschiedene sind auch Zeitanteile der übertragenen Aufgaben.
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