Rückgruppierung nach Umsetzung auf anderen Arbeitsplatz ?
#1

Kann ein AG Personen für ein paar Jahre in eine höhere Gehaltsstufe eingruppieren (hier E9) und wenn sie in die Stufe 5 dieser Gehaltsstufe kommen würden, wieder auf einen anderen Arbeitsplatz umsetzen und zurückgruppieren? Ist solch ein Konzept zulässig oder verstößt es gegen die rechtlichen Regelungen? Diese Arbeitnehmer müssten dann ja quasi ihre Ansprüche, die sie über Jahre erarbeitet haben um in die Stufe 5 zu gelangen, verlieren.
Falls so etwas zulässig ist, in welchen Fällen?
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#2

Für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit gibt es die Zulage, keine Eingruppierung.
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#3

Hier handelt es sich ja aber tatsächlich um eine Herabgruppierung. Mit welcher Berechtigung soll das geschehen? Ihm sind wohl dann Aufgaben zugewiesen worden, die eine höhere Eingruppierung gerechtfertigt haben. Meiner Meinung nach könnte eine Herabgruppierung nur über die Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen. Es müsste geprüft werden, ob eine Änderungskündigung überhaupt Erfolg hätte. Es stellt sich natürlich die Frage, ob der Beschäftigte seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat. Dann sehe ich gar keine Chance für den Arbeitgeber.
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#4

Erstmal geht es doch um eine Höhergruppierung, die irgendwann wieder rückgängig gemacht werden soll. Das klingt für mich danach, daß jemand vorübergehend einen höherwertige Tätigkeit ausüben soll und anschließend dann wieder eine jetzt wertige, also daß das ganze Konstrukt erst noch passieren soll. Und das funktioniert über die Zulage.
Fränklin, bist Du sicher, daß das nicht geht? Nicht überall werden die Gehaltsgruppen im Arbeitsvertrag festgeschrieben und nach Aussage meines Personalrates ist das in einem solchen Fall sehr wohl möglich. Man kriegt ja immer das, wie die Stelle bewertet ist.

Ich hatte mich mal erkundigt, weil ich jederzeit sagen kann, daß ich vom Jobcenter zurück zum Landkreis gehe und was dann wäre, wenn der Landkreis keine passende Stelle hat. Da hieß es, mir kann nichts passieren, weil die Gehaltsgruppe im Arbeitsvertrag steht und ich nicht mehr betriebsbedingt gekündigt werden kann, eine Änderungskündigung bei mir also auch nicht geht. Unter anderen Voraussetzungen ist das aber wohl anders.

Nicht alle machen bei jeder Höhergruppierung einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag.
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#5

Zu dem Fall: Kann natürlich sein, dass es sich hier nur um eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit handelt. Übrigens ist ja noch die Frage, ob der Sachverhalt so mit dem Arbeitnehmer vereinbart worden ist, dann ist es sowieso kein Problem so zu handeln.
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Im Arbeitsvertrag ist es nicht erforderlich eine Entgeltgruppe anzugeben. Darum geht es auch gar nicht. Der AG und AN handeln eine Tätigkeit aus. Diese Tätigkeit wird im Rahmen der Tarifautomatik bewertet und der AN erhält die entsprechende Entgeltgruppe. Will der AG dem AN eine andere Tätigkeit zuweisen, die z. B. geringwertiger ist, muss er mit dem AN verhandeln oder über eine Änderungskündigung versuchen, dieses zu erwirken. Denn der Arbeitsvertrag, ob mündlich oder nicht steht. Der AG kann natürlich geringwertigere Aufgaben zuweisen, aber mit der gleichen Bezahlung.
Wie kommt der Personalrat darauf, dass es so ohne weiteres möglich sein soll? Es kommt natürlich immer auf die Vereinbarung an.

Wenn die EG im Arbeitsvertrag steht, heißt es noch lange nicht, dass der AG verpflichtet ist, diese auch zu zahlen. Denn grundsätzlich hat sie hier nur deklaratorischen Charakter. Es gibt aber Formulierungen, die die Gerichte so auslegen, dass eine Bindung an die EG besteht.
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#6

Hallo in die Runde!

(02.05.2012, 22:29)Fränklin schrieb:  Will der AG dem AN eine andere Tätigkeit zuweisen, die z. B. geringwertiger ist, muss er mit dem AN verhandeln oder über eine Änderungskündigung versuchen, dieses zu erwirken. Denn der Arbeitsvertrag, ob mündlich oder nicht, steht. Der AG kann natürlich geringwertigere Aufgaben zuweisen, aber mit der gleichen Bezahlung.

(02.05.2012, 22:29)Fränklin schrieb:  Wenn die EG im Arbeitsvertrag steht, heißt es noch lange nicht, dass der AG verpflichtet ist, diese auch zu zahlen.

Widerspricht sich das nicht irgendwie, oder hab ich da nur was nicht verstanden?
Was wäre denn nun "besser" für den AG? Keine EG im Arbeitsvertrag?
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#7

Hi.

Dann wäre wohl erst einmal zu prüfen, ob im Arbeitsvertrag denn eine genaue Tätigkeit vorgegeben ist oder ob es sich im Arbeitsvertrag nur zum eine Zuweisung zu einer bestimmten Organisationseinheit handelt (das ist gar nicht mal so unwichtig).

Wenn nämlich keine feste Tätigkeit vereinbart wurde, wüsste ich erst einmal keinen Grund, warum man nicht einfach versetzt und die EG angepasst werden kann (an die jeweilige Tätigkeit).

Ebenso sollte man bedenken, dass (fast) immer eine korrigierende Rückgruppierung möglich ist. Zwar nicht immer so einfach und als Arbeitgeber muss man sich hier und da Gedanken machen, aber möglich ist es.

Gruß
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#8

Komisch, dass mein Personalrat sagt, daß eine Rückgruppierung nicht gegen den Willen des AN geht, wenn es im Arbeitsvertrag steht. Die Gehaltsgruppe ist dann schließlich Bestandteil des Arbeitsvertrages.
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#9

Hallo,

zum Thema Rückgruppierung sehe ich eh nicht ganz durch, da mir keiner sagen kann, was tatsächlich verbindlich ist.

Meiner Ansichst nach muss es irgendwie möglich sein, da es im TVöD eingeräumt wird. Unter welche Umständen würde mich interessieren. Letztendlich bewerte ich doch Stellen nicht umsonst; und wenn diese in den EG geringwertiger ist, und ich den AN besetze, dann muss es doch möglich sein die EG anzupassen..

Bei uns stehen keine Tätigkeiten in den Arbeitsverträgen. Wäre es also möglich?
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#10

Hab mal was raus gesucht, was ein bisschen helfen sollte:

http://www.juraforum.de/lexikon/rueckgruppierung

Gruß
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