Personalratsarbeit bei Teilzeit
#1

Hallo, 
ich bin Personalratsmitglied (Vorsitzende) und arbeite Teilzeit. 
Unsere Sitzungen sind jede Woche vormittags außerhalb meiner Arbeitszeit. Im Anschluss gehe ich meiner normalen Tätigkeit nach. Somit komme ich an diesen Tagen auf eine Arbeitszeit bin 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr. 
Ich würde gerne meine wöchentliche Arbeitszeit bei 20 Wochenstunden belassen, sprich ich habe meine Solostimmen mit der Sitzung am Vormittag abgeleistet.
Der Dienststellenleiter argumentiert, er würde keinen Ersatz für einmal die Woche bekommen und ich solle meine Stunden sammeln und dafür eben 1-2 Wochen länger in Urlaub, da es einfacher wäre eine Vertretung zu bekommen, die meine Arbeit am Stück für 1-2 Wochen erledigt.
Wie ist das rechtlich? Im BPVG finde ich nur es ist Freistellung im gleichen Umfang zu gewähren, aber nicht wann... 
Ich persönlich finde es bescheiden, da ich jede Woche anstelle von 20 Stunden 25 bis 30 Stunden arbeite. Und diese Stunden eben sammle und dann am Stück einmal im Jahr abfeiern soll.
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#2

Es hängt von den Details ab.
Wie sieht denn die Arbeitszeitregelung aus? Gibt es feste Arbeitszeiten oder Gleitzeitregelungen? Werden Mehrarbeitszuschläge bezahlt?
Sind es wirklich 13 h Arbeit oder welche Pausen gehen davon ab?
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#3

Du solltest versuchen die Sitzungen auf deine reguläre Arbeitszeit zu verlegen. Personalratsarbeit ist auch ein Ehrenamt.
Hier ein Auszug aus einem BAG-Urteil:
7 AZR 95/04
[19] Nach § 46 Abs. 2 BPersVG ist die Personalratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen. Nur wenn das ausnahmsweise nicht möglich ist, sollen die Personalratsmitglieder nicht dadurch benachteiligt werden, dass sie ihre personalvertretungsrechtlichen Aufgaben während ihrer Freizeit erfüllen müssen. Sie haben deshalb nach § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG einen Anspruch auf Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang. Das Bundespersonalvertretungsgesetz sieht jedoch im Gegensatz zu der für Betriebsratsmitglieder geltenden Regelung in § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG nicht vor, dass den betroffenen Personalratsmitgliedern die über die persönliche Arbeitszeit hinaus für Personalratsangelegenheiten aufgewandte Zeit wie Mehrarbeit vergütet wird (BAG 22. Mai 1986 – 6 AZR 557/85 – AP BPersVG § 46 Nr. 6, zu 3 a der Gründe). Diese von § 37 Abs. 3 BetrVG abweichende Regelung in § 46 BPersVG steht in Übereinstimmung mit dem in § 46 Abs. 1 BPersVG aufgestellten Grundsatz, dass Personalratsmitglieder ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen (BAG 22. Mai 1986 – 6 AZR 557/85 – aaO, zu 4 der Gründe).
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#4

Hallo,
erstmal BayPVG 9 Auflage Art 34 (2) Satz 1, dann Art 46 (Abs 2) RN 3 Letzter Satz und RN 19 erster Satz RN 20 und 21
Zudem wäre noch Interessant wie viel Mitarbeiter ihr seid.

Der Personalrat legt selbst fest wann und wie oft er im Monat eine Sitzung abhält. Die Freistellung ist nach Art 46 RN 16 " Umfang der Freistellung in % der wöchentlichen Arbeitszeit unter 400 Mitarbeiter gestaffelt.
Gruß
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#5

Hallo,
was sagt denn das Arbeitszeitschutzgesetz dazu, dass Du von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr arbeitest?
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#6

Hinsichtlich der Bewertung der Zeiten der Personalratsarbeit als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG gibt es in der Literatur weiterhin einen Meinungsstreit. Klare Rechtsprechung fehlt wohl immer noch.
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#7

Interessantes Thema. Könntet Ihr mir sagen wo ich etwas in der Literatur darüber finde?
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#8

Für den Bereich der Betriebsratsarbeit (auch wenn etwas anders geregelt) wird das Thema Betriebsratsarbeit als Arbeitszeit z.B. hier behandelt:

Wiebauer: Betriebsratsarbeitszeit, NZA 2013, 540 ff.
Schulze/Volk/Wolters: Arbeitszeit – Schutz auch für Betriebsräte? ArbRAktuell 2020, 313 ff.
LAG Niedersachsen, Beschl. v. 20.4.2015 – 12 TaBV 76/14
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