Neuer Bescheid statt Änderungsbescheid?!
#1

Hallo,

ich habe zwei Bescheide erhalten. Der zweite Bescheid enthält nun ein anderes Beginndatum des Leistungszeitraums.

Jetzt meine ich mich erinnern zu können, dass das verwaltungsverfahrenstechnisch nicht richtig ist, habe damit aber beruflich nichts mehr zu tun seit vielen Jahren.

Wäre ein Änderungsbescheid als zweiter Bescheid nicht korrekt gewesen, in dem darauf hingewiesen worden wäre, dass der Zeitraum im Bescheid vom ... falsch ist und korrekt ... lautet?

Wie sind bitte die entsprechenden Rechtsgrundlagen?

Danke.

Gruß
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#2

Der alte Bescheid hätte aufgehoben werden müssen. Siehe beispielsweise §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz.
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#3

Guten Morgen!

Bei uns gibt es zzt. Diskussionen darüber, was richtig wäre.

Es geht um Bescheide, in denen ein Zeitraum angegeben wird, in dem aufgrund einer Satzung Gebühren erhoben werden.

Was ist nun bitte richtig, wenn man einen Bescheid erteilt hat, in dem sich auf die falsche Anzahl von Personen bezogen wurde und somit zu viele oder zu wenige Gebühren erhoben hat und dann nach Zustellung des Bescheides merkt, dass der falsch war?

a) man schreibt einen Aufhebungsbescheid nach § 42 (1) VwVfG, in dem als Begründung steht, dass man nach Aktendurchsicht zu einem neuen Ergebnis gekommen ist und sich die Gebühren demnach auf einen anderen Betrag X belaufen

oder

b) man schreibt einfach einen Brief ((Aufhebungs-)Bescheid?)), in dem steht, dass der Bescheid vom ... aufgehoben wird und ein neuer Bescheid erteilt wird und im neuen Bescheid, der dem ersten quasi 1:1 ähnelt nur eben mit einem anderen Zeitraum und anderen Gebühren?

Wo liegt da der Unterschied?

Was ist nun verwaltungsverfahrenstechnisch richtig(er) oder sogar falsch?

In allen Bescheiden (Erstbescheid, Aufhebungsbescheid nach § 42 (1), Brief (Bescheid?) und neuem Bescheid steht ein un derselbe Rechtsbehelf. Spielt der evtl. eine Rolle?

Besten Dank.

Freundliche Grüße
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#4

Es ist fraglich, ob es sich wirklich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 42 VwVfG handelt. Das muss geprüft werden.

Wenn es keine offenbare Unrichtigkeit ist, landet man wohl bei § 48 VwVfG ...
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#5

Was sind bitte Prüfkriterien, ob es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt?

Falls nein, wäre b richtig?
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#6

Einfach mal die einschlägigen Urteile lesen.

Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.04.2017 - 2 A 129/16:
"Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 42 Abs 1 S 1 SVwVfG liegt vor, wenn sich die Unrichtigkeit (d.h. die Abweichung des in der Entscheidung erklärten Willens von dem wahren Willen der entscheidenden Stelle) aus dem Sinn und Gesamtzusammenhang des Bescheides jedermann, der in die Lage des Beteiligten versetzt wird, aufdrängen muss bzw. wenn der Irrtum gewissermaßen ins Auge springt."

Da das nur selten der Fall sein dürfte, greift hier meines Erachtens § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes).

Lösung b ist daher richtig (Rechtsgrundlage nennen!). Allerdings sollte zuvor normalerweise eine Anhörung erfolgen.
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#7

(07.09.2023, 12:37)Gast schrieb:  Allerdings sollte zuvor normalerweise eine Anhörung erfolgen.

Woraus geht das bitte hervor, wenn lt. eigenen Ermittlungen, Einwohnermeldeamtsanfrage der Sachverhalt bzgl. Personenanzahl klar ist?
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#8

§ 28 VwVfG
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