Nebentätigkeit beim selben Arbeitgeber möglich?
#1

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

kann ein (öffentlicher) Arbeitgeber seine Vollzeitkraft gegen Zahlung eines Honorars zu einer Extratätigkeit engagieren?

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Moderationstätigkeit während einer Veranstaltung des Arbeitgebers, die ansonsten nicht in den Arbeitsbereich der Angestellten fällt. Diese Tätigkeit ist also quasi privat an einem arbeitsfreien Tag ausgeübt worden.

Ich dachte immer, Haupt- und Nebentätigkeit beim selben Arbeitgeber ginge nicht.....

Gruß, godesia
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#2

Hallo,
man kann zusätzlich zum Hauptjob einen Nebenjob beim gleichen Arbeitgeber haben, auch im öffentlichen Dienst. Möglich sind weitere abhängige Beschäftigungen (Hauptfall) oder auch selbständige Nebentätigkeiten. Die Frage dürfte nur sein, ob für den Nebenjob korrekt Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Teils wird versucht, durch die Aufsplittung in zwei abhängige Arbeitsverhältnisse (Hauptjob und 400 €-Job) Steuern und Beiträge zu sparen.

Am Rande: Mehrere abhängige Jobs bei demselben Arbeitgeber werden sozialversicherungsrechtlich von der Minijob-Zentrale als eine Einheit betrachtet. Dies trifft aber nicht zu, wenn die Tätigkeiten auf zwei verschiedene Arbeitgeber (rechtlich getrennt) entfalle. Beispiel:
Ein Beschäftigter der Stadt ist im Hauptjob Schulhausmeister und führt die Pflege des dazu gehörigen Sportplatzes als Minijob aus. Für den Hauptjob als Schulhausmeister erhält er Lohn von der Stadt, für die Sportplatzpflege ist er im Minijob bei den Stadtwerken oder beim Sportverein angestellt.
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#3

Hallo alle miteinander,

ich halte es für schwierig in Deinem konkreten Fall, dass das als Minijob durchgeht.

Aber Deine Idee als Honorar müsste klappen. Allerdings kenne ich die Freigrenzen nicht.

Spontan würde ich mich mal an den Rentenversicherungsträger wenden.

Kleiner Tipp: als Aufwandsentschädigung ist vieles machbar. Allerdings gibt es auch hier gedeckelte Beträge.

Gruß
Auenlandbewohnerin
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#4

Danke für eure Antworten.

Ehrlich gesagt, geht es mir eher darum, dass ich es nicht in Ordnung finde, dass ein vollzeitbeschäftigter Kollege für eine dienstliche Veranstaltung als Moderator verpflichtet wird und dafür ein Honorar erhält.

Im o.a. Fall geht es konkret um zwei Kollegen, von denen einer ein Honorar erhält und bei dem anderen die Leistung als Sonntagsarbeit (Überstunden) abgerechnet wird.

Alleine das scheint meines Erachtens eine grobe Ungleichbehandlung und Übervorteilung zu sein.

Ach so, ich schreibe hier im Forum in meiner Funktion als Betriebsrätin.

Gruß, godesia
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#5

Hallo,

verpflichten geht schon mal gar nicht. Letztendlich hat der Kollege ein Verweigerungsrecht. Denn nur in seiner Funktion als Angestellter hat die Dienststelle ein Direktionsrecht. Als Honorarkraft kann sie niemanden verpflichten. Es sei denn, es steht im Arbeitsvertrag.

Mal losgelöst davon: lässt Eure Dienstzeitvereinbarung solche Ausnahmen zu? In den Abendstunden arbeiten?

Und wenn die Dienststelle Präzendenzfälle mit anderen Kollegen schafft, mit der Ihr als PR leben könnt, dann besteht auf Gleichbehandlung.
Was ist denn mit den Kollegen, was wollen die?

Gruß
Auenlandbewohnerin
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#6

Hallo an alle,

tut mir Leid das ich mit meinem ersten Beitrag da mal wiedersprechen muss.

Eine Haupt- und Nebentätigkeit geht beim gleichen Arbeitgeber nicht.
Diese Konstellation geht nur bei verschiedenen Betriebsnummern oder wenn die Nebentätigkeit im privaten Bereich des Arbeitgebers stattfindet.
Hab gerade bei der Krankenkasse angerufen und die haben mir das so mitgeteilt.
Wir hatten letztes Jahr so einen Fall und da hat auch die Krankenkasse gleich gesagt dass dies nicht möglich ist.

Viele Grüße
Roland
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#7

Was hat denn die Krankenkasse damit zu tun ?

Ein Blick in die Nebentätigkeitsverordnung dürfte sinnvoll sein!

Gruß
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#8

Die NTV bezieht sich aber doch nur auf Beamte, wie sieht es mit Angestellten aus?
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#9

Hallo,

also meine Antwort hat sich auf die Arbeitnehmer und nicht auf die Beamten bezogen.

Wenn ich die Aussage der Krankenkasse richtig verstanden habe, wird dann die Entgeltgrenze zum Minijob überschritten, da die Hauptbeschäftigung hinzugezählt wird.

Am besten es erkundigt sich jeder der dass vor hat, mal selber bei seiner Krankenkasse.

Gruß
Roland
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#10

na sowas...
aber die Nebentätigkeitsverordnung wird auch bei Verwaltungsangestellten angewandt.

Beste Grüße!
Hallo Roland,

was hat denn die Krankenkasse mit einer Nebentätigkeit zu tun ?

Die Entscheidung dafür trifft der Dienstherr in Verbindung mit den entsprechenden Gesetzen und Tarifverträgen!

Beste Grüße!
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#11

014
Ich hab jetzt aus der Nebentätigkeitsverordnung auf die schnelle nicht rauslesen können dass beim selben Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen möglich sind.
In den Geringfügigkeits-Richtlinien wird jedoch aufgeführt, dass mehrere Beschäftigungen beim selben AG zusammengerechnet werden. Somit dürfte ja kein geringfügiges Beschäftigungsverhältniss mehr bestehen.

Nach dem Tarifrecht hat sowieso jeder die Möglichkeit eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Sozialversicherungsrechtlich ( und das betrifft ja wohl die Krankenkasse) wird es beim selben AG nicht gehen.

Gruß
Roland
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#12

Hallo Roland,

es gibt eine sogenannte Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn,
dies wird in § 98 Bundesbeamtengesetz geregelt.
Vergütung für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten

Wegen des Verbots der Doppelalimentierung sind für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 BNV grundsätzlich keine Vergütungen zu gewähren. Ausnahmen können gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BNV zugelassen werden für

für schriftstellerische Tätigkeiten sowie
für Tätigkeiten, deren unentgeltlichen Ausübung unzumutbar ist.
Wird der Beamte aufgrund der wahrgenommenen Nebentätigkeit in angemessener Weise von seinem Hauptamt entlastet, darf dennoch keine Vergütung gewährt werden.

Vom Vergütungsverbot sind einige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht erfasst. Sie sind in § 7 BNV abschließend aufgeführt und dürfen nicht mit den oben genannten Tätigkeiten (nach § 6 Abs. 1 S. 2 BNV) verwechselt werden, für die Vergütungen nur ausnahmsweise zulässig sind.

Vom Vergütungsverbot nicht erfasst sind:

Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden.
Somit dürfen diese Tätigkeiten unbegrenzt vergütet werden (§ 7 1. HS BNV). Vergütungen sind aber auch hier nur zulässig, sofern für die Nebentätigkeit keine entsprechende Entlastung vom Hauptamt erfolgt.

Ablieferungspflicht von Vergütungen für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten

Soweit eine Vergütung für Nebentätigkeiten nach § 6 Abs. 1 S. 2 BNV zulässig ist, müssen Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, an den Dienstherrn abgeführt werden, wenn sie bestimmte Freibeträge übersteigen. Nach § 6 Abs. 2 S. 1 BNV gelten folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:

A1 - A8 = 3700 €
A9 - A12 = 4.300 €
A13 - A16 = 4900 €

Die den Höchstbetrag pro Kalenderjahr übersteigenden Einkünfte für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sind gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 BNV grundsätzlich an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern. Hierbei können jedoch nach § 6 Abs. 3 S. 2 BNV bestimmte, im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandene Aufwendungen abgesetzt werden.

Hierzu zählen:

Fahrkosten, Unterkunft und Verpflegung nach den Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe,
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich),
sonstige Hilfeleistungen sowie selbst beschafftes Material. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen entstandene Auslagen jedoch nicht pauschaliert werden. Die Aufwendungen finden nur dann Berücksichtigung, wenn der Beamte nicht bereits einen Auslagenersatz erhalten hat. Wird der Beamte aufgrund der Nebentätigkeit von der Tätigkeit im Hauptamt vollständig freigestellt, ist aufgrund des Alimentationsgrundsatzes die Abführung der gesamten Vergütung gerechtfertigt.


Es dürfte sich hier auch nicht um eine GKV-pflichtige Tätigkeit handeln.
Die Einkünfte sind jedoch steuerpflichtig und werden als Nebenerwerb über die Einkommensteuer abgerechnet.

Viele Grüße!
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#13

Hall DeBeVau,
finde deine Ausführungen toll!

Ich bleib aber immer noch dabei dass für die Beschäftigten im Sinne des TVöD, eine Nebentätigkeit beim selben AG nicht möglich ist.
Bei den Beamten sieht die Sachlage wieder anders aus.
Die "Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit" (BNV) dürfte ja wohl nur für die Beamten gelten.

Na bin ich froh dass mich mein Dienstherr zu keiner Nebentätigkeit nach § 98 Bundesbeamtengesetz verpflichten kann.Icon_cheesygrin
Gruß
Roland
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#14

Hallo Roland,

so eindeutig ist dies scheinbar nicht geregelt.

In einem Kommentar nur Nebentätigkeit stand:

Bei Kommunalbediensteten: " In Einzelfällen finden für Angestellte auch die Beamtenrechtlichen Bestimmungen noch sinngemäß Anwendung".

Ich würde hier empfehlen, Kontakt zu einer Gewerkschaft oder Personalrat aufzunehmen. Die Jungs kennen sich meistens hier sehr gut aus.

Bei Angestellten des Landes oder Bundes sollen die Beamtenrechtliche Bestimmungen auf jeden Fall noch gelten.

Beste Grüße!
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#15

Hallo DeBeVau,

danke für den Tip mit der Gewerkschaft und dem Personalrat!

Bin seit fünf Jahren bei verdi.
Bis jetzt hab ich schon sehr viele Fehlinformationen von meinem Fachbereich bekommen. Die machen sich leider nicht die Arbeit und lesen sich ins Kleingedruckte rein. Da gehts meistens um Mitgliederfang. Soll aber nicht heißen, dass alle so sind.

Tja und Personalratsvorsitzender bin ich auch. Icon_smile

Viele Grüße
Roland
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