Muss man bei einer geringfügigen Beschäftigung Steuern und Sozialabgaben bezahlen?
#1

Bei einer geringfügigen Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die nach einer Entgeltgruppe des Tarifvertrages TV-L bezahlt wird, muss hier der Arbeitnehmer Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialabgaben bezahlen? (in Bayern)
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#2

Hallo, leider keine Antwort! Haben Sie eine geringfügige Beschäftigung unter 520,- € und mussten auch Steuern zahlen? Mir ging es so - bin seit 01.01.23 in Bayern beschäftigt! Frage Montag nach, da diese ja normal steuerfrei sind!
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#3

Nein. Eine geringfügige Beschäftigung (d.h. <520,00€) ist steuer- und SV-frei.
Es kann höchstens sein, dass der Arbeitgeber (bzw. hier in de Fall die Kommune) den Lohnsteuer-Pauschbetrag an Sie abwälzt - das sind 2% vom Bruttoeinkommen.
Sofern Sie einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nachgehen, sollten Sie darüber nachdenken, sich bei einer geringfügigen Beschäftigung von der sog. Versicherungspflicht befreien zu lassen - im besten Fall verdienen Sie dann 520 "brutto für netto" (sofern Sie weder die 2% Pauschsteuer bezahlen und Sie sich von der Vers.Pflicht haben befreien lassen).
Einen entsprechenden Antrag auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erhalten Sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale bzw. Knappschaft.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen alles Gute.
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#4

Vielen Dank für die Antwort - dann werde ich das am Montag bei der Behörde direkt reklamieren! Ihnen ebenfalls alles Gute!
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#5

Vielen Dank für die Antwort - dann werde ich das am Montag bei der Behörde direkt reklamieren! Ihnen ebenfalls alles Gute!
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#6

Bevor Sie reklamieren, überprüfen Sie zunächst bitte Ihren Arbeitsvertrag, unter welcher Personengruppe Sie eingestellt wurden (aus dem AV muss explizit hervorgehen, dass die Beschäftigung als geringfügige Beschäftigung läuft).
Die Zahlung der Pausch.Steuer ist alleinige Entscheidung des Arbeitgebers. Sofern Sie geringfügig beschäftigt sind, können Sie lediglich noch einen Antrag auf Befreiung von der RVP stellen. Hier ist dennoch Eile geboten, da das Formular binnen sechs Wochen vorliegen muss - bedingt dadurch, dass Ihre Beschäftigung zum 01.01.2023 gestartet ist, haben Sie alson nur noch knapp zwei Wochen Zeit.
Ansonsten ist eine Befreiung erst ab dem 01.02.2023 möglich, da, wie oben beschrieben, eine Befreiung nur für sechs Wochen rückwirkend beantragt werden kann.

Und noch ein Tipp:
Sie dürfen grundsätzlich so vielen Minijobs nachgehen, wie Sie wollen, solange die Entgeltgrenze von 520€/Monat nicht überschritten wird. ABER: Wenn Sie bei einem anderen Arbeitgeber nicht von der RVP befreit sind, können Sie sich bei der Kommune nicht bei der RV befreien lassen und umgekehrt.
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