Mir wird zZ. ein Krankengeldzuschuss in Höhe des Ausgleiches vom Nettoentgelt zum Bruttokrankengeld gezahlt. Da ich jedoch bereits seit 01.08.1993 beschäftigt bin, also vor dem 01.07.1994, müsste ich den Krankengeldzuschuss in Höhe des Ausgleiches zum Nettokrankengeld erhalten. Mir wurde nun gesagt, dass ich dafür einen Antrag aus Anerkennung der Beschäftigungszeiten vor dem 01.07.1994 hätte stellen müssen.ist Das korrekt und bis wann hätte die Antragstellung erfolgen müssen? Erfolgte keine automatische.Überleitund aus dem BAT als Bestandsschutz?
Im Ergebnis ist die Auskunft m.E. nach richtig. Nicht aber in der Begründung.
Voraussetzung nach § 13 TV-Ü (VKA) für den höheren Anspruch beim Krankengeldzuschuss ist ein vorher bestehender Anspruch nach § 71 BAT. Dieser bestand aber nur, wenn zum am 1.7.1994 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Ausbildungsverhältnis war auch im BAT kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Tarifvertrags. Die Anerkennung von Zeiten der Ausbildung war im BAT nur für den Zweck der Jubiläumszuwendungen nach § 39 Abs. 2, Satz 2 BAT auf Antrag möglich. Selbst wenn der Antrag gestellt wurden wäre, würde er nicht für den § 71 BAT wirken. Als solches liegen die Voraussetzungen nicht vor, wenn es am 1.7.1993 noch ein Ausbildungsverhältnis war.