Kann ich mit dem Kommunalen Bilanzbuchhalter die Entgeltgruppe 9b bekommen?
#1

Hallo zusammen,

vor Kurzem wurde in unserem Amt die Stelle als SB für die Haushaltsplanung, Jahresabschlusserstellung... ausgeschrieben.
Die Stelle hatte als Anforderungsprofil zwar einen Hochschulabschluss, welchen ich nicht habe, allerdings sollte ich mich trotzdem bewerben lt. unserem Amtsvorsteher, da er mich gern für diese Aufgabe hätte.
Die Stelle war immer mit einer 9b eingruppiert.

Nach dem Vorstellungsgespräch wurde sich dann gegen mich entschieden, weil ich den Hochschulabschluss nicht habe.
Durch Umstrukturierung im Amt und dadurch, dass ich bereits bei dem Vorstellungsgespräch war, gibt es die Stelle jetzt mehrmals nur für jeweils andere Gemeinden und ich habe die andere Stelle bekommen.

Nun zu meiner Frage:
Aufgrund meines fehlenden Hochschulabschlusses werde ich lediglich die 9a bekommen.
Ist es richtig, dass es am Abschluss festgemacht wird und meine Kollegin, die die selbe Arbeit macht wie ich die 9b bekommt?

Ab Januar mache ich meine Weiterbildung zum Kommunalen Bilanzbuchhalter. Laut unserer Personalabteilung wird das trotzdem nichts an der Entgeltgruppe ändern.

Meine Auffassung von der Eingruppierung in die 9b lt. Tarifvertrag ist jedoch, dass Mitarbeiter mit Hochschulabschluss, sowie sonstige Beschäftigte die diese Arbeit verrichten (also ich) diese Entgeltgruppe erhalten können.

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!
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#2

Greift in deinem Bundesland und für dich die Prüfungspflicht?
Kannst du belegen, dass du die Anforderung eines sonstigen Beschäftigten erfüllst?
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#3

Ob Du als sonstiger Beschäftigter gilt muß geklärt werden. Daran sind enge Bedingungen geknüpft. Das heißt nicht, daß jeder, der die Stelle ausübt, ein sonstiger Beschäftiger ist.
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#4

Also ursprünglich komme ich nicht aus dem Bereich öffentliche Verwaltung, daher kenne ich mich mit den ganzen Gesetzlichkeiten und Prüfpflichten nicht aus. Was ich zu Prüfpflichten gefunden habe war lediglich, dass mit den 40 Jahren und 20 jähriger Berufserfahrung.
Da passe ich nicht rein da ich erst 22 bin Big Grin

Zu den sonstigen Beschäftigten habe ich bei Haufe.de folgendes gefunden:
Die Eingruppierung als "sonstiger Beschäftigter" setzt kumulativ voraus

gleichwertige Fähigkeiten eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten,
Erfahrungen eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten,
entsprechende Tätigkeiten eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten.

Da es vorgesehen ist, dass ich meine Kollegin, die die Stelle bekommen hat einarbeiten soll (ein Hoch auf diese Logik) kann man mir ja nun keiner der o.g. Voraussetzungen widersprechen. Ich könnte Sie ja nicht einarbeiten wenn ich nicht die gleichen Fähigkeiten hätte (im Moment mache ich das Amt und alle Gemeinden allein), sie war vorher im Ordnungsamt und wir haben am Ende die gleichen Aufgaben, nur auf verschiedene Gemeinden aufgeteilt.
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#5

Leider verkennst du den Kernbereich der Voraussetzung als sonstiger Beschäftigter.

Wenn du nicht in der Lage bist die Regelung zur Ausbildung und Prüfungspflicht zu verstehen wäre die Angabe des Bundeslandes erforderlich um die Eingruppierung beurteilen zu können.
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#6

(17.11.2020, 19:11)Gast schrieb:  Leider verkennst du den Kernbereich der Voraussetzung als sonstiger Beschäftigter.

Wenn du nicht in der Lage bist die Regelung zur Ausbildung und Prüfungspflicht zu verstehen wäre die Angabe des Bundeslandes erforderlich um die Eingruppierung beurteilen zu können.

Mecklenburg-Vorpommern
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