Kündigungsfristen im Öffentlichen Dienst
#1

014 

Ich habe 2 Fragen zu den Kündigungsfristen im Öffentlichen Dienst.

Zu mir: Ich bin gelernter Verwaltungsfachangestellter und werde seit über 3 Jahren im Bürgeramt eingesetzt. Die Arbeit im Bürgeramt langweilt mich zusehends  (ich fühle mich unterfordert), ebenso nervt mich das schlechte Betriebsklima. Da man mir ferner keine Perspektiven anbietet, möchte ich kündigen und etwas ganz Neues machen, entweder studieren oder eine neue Ausbildung.

Wie muss ich den § 34 TVöD verstehen? Danach beträgt meine Kündigungsfrist ja offenbar 3 Monate (bin inkl. Ausbildung jetzt seit 6 Jahren hier beschäftigt).
Nehmen wir an, dass ich morgen am 16.11.15 per Einschreiben kündige. Endet mein Arbeitsverhältnis dann am 16.2.16? Oder beginnt die Frist erst am Ende des Monats, so dass mein Arbeitsverhältnis am 29.2.16 endet?

Noch eine Frage: Wie ist die Praxis im Öffentlichen Dienst, verzichtet der Arbeitgeber schonmal auf diese Kündigungsfrist, wenn der Arbeitnehmer darum bittet, oder ist diese in Stein gemeißelt? 

Viele Grüße 
Timo
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#2

Die Kündigung erfolgt zum Quartalsende.

Wie die Frist aber genau zu berechnen ist, weiß ich nicht sicher. Ich vermute, in Deinem Fall gilt dann der 31.3.16.

Ein Einschreiben finde ich übertrieben, setz ein normales Schreiben auf und bitte um eine Empfangsbestätigung.

Ich glaube nicht, dass man Dir Steine in den Weg legen wird, zumal Du auch nicht zu einer anderen Stadt wechselst.
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#3

..ein kleiner Hinweis: ein "Auflösungsvertrag" beinhaltet zwangsläufig auch eine Sperrfrist bei der Arbeitsagentur...
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#4

Guten Morgen,

der § 34 TvöD sagt dir in deinem Fall, dass wenn die Kündigung am 16.11.2015 mit Frist von drei Monaten eingereicht wird -> dann wäre dies der 16.02.2015. Allerdings sagt der Passus "zum Ende eines Kalendervierteljahres", dass die Kündigung in diesem Fall zum 31.03.2015 "vollzogen" wäre.

Ein Einschreiben ist nur zu empfehlen wenn zu erwarten ist, dass sich der aktuelle AG quer stellt und evtl. behauptet, die Kündigung nicht erhalten zu haben.

Möglich wäre ein Auflösungsvertrag, bei dem mit beiderseitigen Einverständig das Arbeitsverhältnis ohne Frist beendet werden kann. Wie "was_guckst_du" aber bereits gemeint hat, tritt hier eine Sperrfirst bei der Arbeitsagentur in Kraft, die dich von evtl. Ansprüchen von Sozialhilfe o.ä. ausschließt.
Ein Auflösungsvertrag ist daher nur sinnvoll, wenn du bereits eine neue Stelle hast.

LG
und Viel Glück
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#5

Vielen Dank für die Antworten!
Timo
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