Höherwertige Tätigkeit
#1

Hallo.
Ich habe die letzten zwei Jahre eine höherwertige Tätigkeit übernehmen müssen. Eigentlich bin ich Erzieherin in einer Regelkita. Die letzten zwei Jahre habe ich einen autistischen Jungen mit starker Entwicklungsverzögerung, der sehr aggressiv war und nicht sprechen konnte mit betreut. 
Trotz aller Versuche (durch Förderpläne, Zusammenarbeit mit Ärzten...) dem Kind eine bessere Unterbringung zu ermöglichen um ihn bestmögliche Unterstützung zukommen zu lassen, war die nicht möglich und so besuchte er zwei Jahre unsere Gruppe.
Ist es möglich für diesen langen und deutlich erhöhten Arbeitsaufwand (inklusive dem Schutz der anderen anwesenden Kinder) einen Bonus bzw. für diese Zeit eine Höhergruppierung nach TVöD zu erhalten?
Danke
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#2

Worauf fußt denn die Schlussfolgerung, dass die für 2 Jahre vorübergehend übernommene (zusätzliche) Tätigkeit "höherwertig" (im tariflichen Sinne) sei? Eine Zulage nach § 14 TVöD ("Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit")i hat u. a. zur Voraussetzung, dass vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Eingruppierung entspricht. 

Eine Höhergruppierung (also dann keine Zulage) kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn eine im tariflichen Sinne höherwertige Tätigkeit nicht nur vorübergehend übertragen wurde, was hier ja gerade nicht erfolgt ist.

Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sofern sie denn überhaupt entstanden sind, unterliegen zudem einer 6-monatigen Verfallsfrist (§ 37 TVöD).
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#3

Hallo. Danke für die Rückmeldung.
Fußt darauf, dass (soweit ich gelesen habe) Erzieher und Heilpädagogen unterschiedlich ei gestuft werden. Zudem könnte ich lesen, dass so ein Beschäftigter mehr als einen Monat eine höherwertigere Tätigkeit ausübt ihm eine Zulage zusteht. Sofern sich eine höhere Eingruppierung ergeben würde.... Natürlich ausschließlich für die Dauer der höherwertigen Tätigkeit. 

Aber wie geschrieben, das habe ich gelesen, dass bedeutet nicht, dass es stimmt. Deswegen bin ich noch auf Informationssuche.
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#4

Zulage nach S 8b käme bei besonders schwieriger Tätigkeit als Erzieherin in Frage.

Besonders schwierige Tätigkeiten werden in einer Protokollerklärung beschrieben:

"6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere
Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter
Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von
behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX
oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,
f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben."

Aus dem bisher vorgetragenen lässt sich nicht Einschätzen ob davon was gegeben ist.

Du bist Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung und hattest in den zwei Jahren entsprechende Tätigkeiten?
Dann könnte auch Zulage nach S9 in Frage kommen. Aber nur entsprechende Tätigkeiten reichen nicht.
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#5

Hallo. Vielen Dank für die ausführliche Rückmeldung.
Ich bin Erzieherin und habe quasi die letzten beiden Jahre heilpädagogische Arbeit (in besonderem Umfang) geleistet.
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