mmhhh.. da kann ich meine Vorredner nicht vorbehaltslos zustimmen. Z. B. zur Prüfung zur Verwaltungsfachangestellten gibt es mindestens 2 Tage.
Wenn für Dich der TVA-L gilt:
§ 14
Entgeltfortzahlung in anderen Fällen
(1) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) für insgesamt fünf Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage.
(2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusam-mengefasst werden;
es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.
Demnach gibt es sehr wohl einen Freistellungsanspruch.
Im
TVAöD gibt es ähnliche Regelungen.
Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen...
Gruß
Auenlandbewohnerin
P.S. Ein Tipp für die Zukunft: Es gebietet die Höflichkeit sich auch in Foren eine Anfrage mit Anrede- und Grußfloskel zu versehen. Schaden kann es jedenfalls nicht. Oder?