Frage Überprüfung Entgeltgruppe TVöD
#1

Ich habe eine Frage. Es geht um eine Überprüfung der Eingruppierung im TVÖD.
Meine Tätigkeiten haben sich verändert und die Tätigkeitsbeschreibung passt nicht mehr. Mein Vorgesetzter hat dies in der Personalstelle mitgeteilt. Meine Tätigkeiten werden nun überprüft.
Nun werde ich demnächst versetzt. Was wäre wenn ich z.b im Januar 23 versetzt werde mit meiner bisherigen Entgeltgruppe und im Februar bekomme ich auf Grund der Überprüfung nun eine höhere Entgeltgruppe. Muss mein zukünftiger Arbeitsplatz meiner neuen Entgeltgruppe entsprechen? Bzw muss ich vorab einen Vermerk schreiben, dass Versetzung angepasst werden soll, wenn mir eine rückwirkende Versetzung zugesprochen wird?
Personalrat weiß es nicht. AG hält sich bedeckt.


Könnt Ihr helfen??

Lg
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#2

Weshalb erfolgt die Versetzung und gibt es dazu eine Vereinbarung oder wird diese einseitig vom Arbeitgeber angeordnet?
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#3

(16.09.2022, 22:06)Gast schrieb:  Weshalb erfolgt die Versetzung und gibt es dazu eine Vereinbarung oder wird diese einseitig vom Arbeitgeber angeordnet?

Danke für die Antwort, ich werde versetzt weil ein Kollege mit GdB in einer anderen Abteilung gemobbt wurde und dieser nun auf meine Planstelle sitzen wird/soll. Diese wird einseitig vom AG angeordnet werden. Quasi per Direktionsrecht.
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#4

Bei der aktuellen Tätigkeit kommt es erstmal darauf an ob sie geändert übertragen wurde oder nicht. Für die Eingruppierung kommt es alleine auf die (von befugter Stelle) übertragenen Tätigkeit an. Soweit sich daraus eine höhere Entgeltgruppe ergibt wäre die Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit nicht vom Direktionsrecht gedeckt. Grundsätzlich bleibt es dann beim Anspruch auf die Übertragung von Tätigkeiten der bisherigen Eingruppierung. Man sollte dies auch zum Ausdruck bringen damit der Arbeitgeber nicht behauptet, dass hier eine Änderung des Arbeitsvertrag zu Stande gekommen ist.
Sinnvoll ist es sich schon mal selber eine Meinung zur Eingruppierung der derzeitig übertragenen Tätigkeit zu bilden.

Soweit die derzeitige Tätigkeit nicht übertragen wurde besteht auch kein Anspruch auf die entsprechende Eingruppierung und auf Aufgaben die dieser Entgeltgruppe entsprechen.
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#5

(17.09.2022, 12:57)Gast schrieb:  Bei der aktuellen Tätigkeit kommt es erstmal darauf an ob sie geändert übertragen wurde oder nicht. Für die Eingruppierung kommt es alleine auf die (von befugter Stelle) übertragenen Tätigkeit an. Soweit sich daraus eine höhere Entgeltgruppe ergibt wäre die Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit nicht vom Direktionsrecht gedeckt. Grundsätzlich bleibt es dann beim Anspruch auf die Übertragung von Tätigkeiten der bisherigen Eingruppierung. Man sollte dies auch zum Ausdruck bringen damit der Arbeitgeber nicht behauptet, dass hier eine Änderung des Arbeitsvertrag zu Stande gekommen ist.
Sinnvoll ist es sich schon mal selber eine Meinung zur Eingruppierung der derzeitig übertragenen Tätigkeit zu bilden.

Soweit die derzeitige Tätigkeit nicht übertragen wurde besteht auch kein Anspruch auf die entsprechende Eingruppierung und auf Aufgaben die dieser Entgeltgruppe entsprechen.
Danke.
Es lief so: Der FB Leiter ging in den Ruhestand und übergab mir höherwertige Tätigkeiten. In der Dienststelle teilte man mit, man müsse die neuen Tätigkeiten notieren. Eine neue Tätigkeitsbeschreibung musste geschrieben werden. Zeitgleich bat ich schriftlich um Überprüfung der Entgeltgruppe. Ein Bestätigungsschreiben kam als Antwort. Nun sind 2 Jahre vergangen. Dienststelle gab ihr ok für die neuen Tätigkeiten. Aber eine neue Entgeltgruppe bekam ich nie. Daher meine Frage, wenn ich meine höhergruppierung bekomme, könnte ich ja nicht ohne mein Einverständnis auf eine niedrigere Stelle/Entgeltgruppe versetzt werden???
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