Erfahrungsstufe
#1

Hallo, vl kann mir hier jemand einen Tipp geben.
Ich bin 2013 durch Höhergruppierung in EG 8 von der Erfahrungsstufe 6 in Stufe 3 gekommen. 
Am 01.09.2019 habe ich die Stelle gewechselt und würde am 01.07.2025 in die Erfahrungsstufe 6 wechseln. Nun ist diese Stelle rückwirkend zum 01.09.2024 nach EG 9 a höher bewertet worden. Es handelt sich also nicht um eine Höhergruppierung! 
Mir wurde mitgeteilt, dass ich leider auf der Erfahrungsstufe 5 verbleibe, obwohl ich bereits 5,1/2 Jahre bei gleichbleibender Tätigkeit auf dieser Stelle arbeite. Ich hätte nun die Wahl zwischen Nachzahlung und Stufe 5 für weitere Jahre oder Höhergruppierung erst zum 01.07.2025, um die Stufe 6 zu bekommen ohne Nachzahlung. 
Kann mir hierzu jemand eine Rechtsgrundlage nennen oder einen Tipp geben?
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#2

Welcher Tarifvertrag?
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#3

TVöD öffentlicher Dienst Kommunalverwaltung
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#4

Bei einer Korrektur der BEzahlung wird so gerechnet wie wenn von Anfang an alles richtig gelaufen wäre. Nachzahlung gibt es eh nur für die letzten 6 Monate rückwirkend ab Geltendmachung. Die Stufenlaufzeit fängt also am 01.09.2024 neu an, weil Du ab da in der EG 9a höhergruppiert bist.

Es gibt keine Wahl wegen der Tarifautomatik. Das, was Euer P-Amt da vorschlägt ist Tarifvertragwidrig.
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#5

"Nun ist diese Stelle rückwirkend zum 01.09.2024 nach EG 9 a höher bewertet worden. "
Die zentrale Frage ist weshalb zum 1.9.2024. Haben sich da die übertragenen Aufgaben geändert?

"Ich hätte nun die Wahl zwischen Nachzahlung und Stufe 5 für weitere Jahre oder Höhergruppierung erst zum 01.07.2025, um die Stufe 6 zu bekommen ohne Nachzahlung. "
Man muss halt schauen ob man riskiert, dass der Arbeitgeber seinen Fehler bemerkt. Aber ggf. ist die tarifwidrige Lösung die für die attraktivste. Zumindest wenn der 1.9.2024 für die Höhergruppierung zutreffend ist.
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#6

Die Aufgaben sind unverändert. Man hat festgestellt, dass die Stelle falsch bewertet wurde und dann den längst möglichen Zeitpunkt zurück gewählt. Dies wird wohl gerne oder öfter fälschlicherweise als Höhergruppierung gewertet, ist aber ja nicht so…
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#7

"und dann den längst möglichen Zeitpunkt zurück gewählt."
Es gibt keine Obergrenze für die Korrektur der Eingruppierung. Die gibt es maximal für die Nachzahlung.

Die Stufenlaufzeit ist so nachzuzeichnen wie die Eingruppierung von Anfang an war. Die falsche Meinung zur Eingruppierung vom Arbeitgeber spielt dafür keine Rolle.

Wenn alles beim gleichen Arbeitgeber war, dann ist due Höhergruppierung am 1.9.2019 in die E9a erfolgt.
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#8

„Wenn alles beim gleichen Arbeitgeber war ist die Höhergruppierung nach 9a zum 01.09.2019 erfolgt“ würde ja bedeuten, dass ich zum 01.09.2024 in die Erfahrungsstufe 6 gehören würde, richtig?
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#9

(23.05.2025, 11:19)Gast schrieb:  „Wenn alles beim gleichen Arbeitgeber war ist die Höhergruppierung nach 9a zum 01.09.2019 erfolgt“ würde ja bedeuten, dass ich zum 01.09.2024 in die Erfahrungsstufe 6 gehören würde, richtig?
 Wenn das der vollständige Sachverhalt ist, wäre das zutreffend.
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#10

Vielen Dank 😊
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