Eingruppierung fehlende persönliche Voraussetzung
#1

Hallo zusammen,

meine Kommune liegt in RLP wodurch wir an den Bezirkstarifvertrag zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht gebunden sind.

https://www.google.de/search?q=bezirkstarifvertrag+rlp&pws=0&ie=utf-8&oe=utf-8&hl=de

Somit muss ein Beschäftigter der ab der EG6 eine erste Prüfung abgelegt haben oder alternativ die Ausbildung zur Prüfung begonnen haben um eine entsprechende Zulage zu erhalten.

Wie sieht es mit Ausnahmen zu dieser Regelung aus?

In unserem Haus wurde einer Beschäftigten (mit Ausbildung zur Kaufmännischen Angestellten) die in der Personalabteilung angesiedelt ist aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten (Stelle bewertet mit 9a) im Rahmen einer Ausnahmeregelung ohne Absolvieren der ersten Prüfung und ohne Anmeldung zur Ausbildung dieser Prüfung die EG 9a gewährt. Eine Rechtsgrundlage hierzu wurde nicht genannt. Dies wäre im Direktionsrecht des AG enthalten laut mündlicher Aussagen.

Ich bin auf der Suche nach einer Rechtsgrundlage, eventuell Urteilen hierzu oder der klaren Aussage dass dies nicht tarifkonform ist.

Danke vorab.
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#2

Es gibt einen gewissen Interpretationsspielraum was gleichwertige Prüfungen sind. Auch kann man etwas Spielraum in auf E5 Fallgruppe 1 aufbauende Entgeltgruppen. Soweit man dann es aus Tätigkeiten im Sinne der Ausbildung ansieht.

Die weiteren besonderen Ausnahmen Alter nach alter Regelung erreicht oder Zeit der Berufserfahrung.

Unabhängig davon besteht der Anspruch auf die Zulage unabhängig vom beginnen der Ausbildung. Soweit der Arbeitgeber die fehlende Anmeldung zum Kurs zu verantworten hat würde der Anspruch auf die Zulage bestehen.
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#3

So wie ich den Bezirkstarifvertrag verstehe gibt es in RLP keinen Spielraum für gleichwertige Ausbildungen ab der EG6?

Die Ausnahme nach dem Alter fällt aus da die Person 27 Jahre alt ist und erst 3 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

Eine Ausbildung im ersten Lehrgang wäre theoretisch möglich gewesen, wurde jedoch weder von der Arbeitnehmerin angefragt noch vom Arbeitgeber gefordert. Es wurde eine Stellenbeschreibung zur Bewertung eingereicht, diese wurde auf E9 bewertet und die entsprechende EG wurde der Sachbearbeiterin zugewiesen.
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#4

Anspruch auf Zulage würde unter den genannten Sachverhalt bestehen. Solange der Arbeitnehmer den Lehrgang nicht ablehnt. Was ja nicht der Fall ist wenn der Arbeitgeber keinen Lehrgang aktiv anbietet.

Paragraph 3 Abs. 3 des Tarifvertrag gibt m.E. einen gewissen Spielraum für die Eingruppierung. Es sind ja Ausnahmen.
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#5

Es muß dem Beschäftigten aber die Gelegenheit gegeben werden, den Lehrgang zu machen. Heißt also auch, anbieten.
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#6

Nur hat das fehlende Anbieten keine Auswirkungen auf die Zulage.
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