Eingruppierung bei Überleitung in den TV-V (Schwimmbad)
#1

Hallo Kollegen,

wir bekommen im Betrieb (Schwimmbad) demnächst eine Überleitung zum TV-V.

Ich finde zum konkreten Beispiel leider keine aussagekräftigen Referenzen.

Ein Mitarbeiter ist bisher in TVöD 6 als Schichtleitung angestellt und hat einen ausgeschiedenen Meister, der als Technische Leitung angestellt war, vertreten.
Nun wurde er befördert zur Technischen Leitung und zusätzlich noch zur stellvertretenden Betriebsleitung. Dieses Jahr beginnt er seinen Meisterlehrgang.

Das bedeutet, der MA ist nun Stellvertretende Betriebsleitung, Technische Leitung und Schichtleitung, er übernimmt Werke-intern Mehraufgaben in diversen Einrichtungen und ist unter anderem als Ausbilder für Fachangestellte für Bäderbetriebe; Betriebsinterne Elektrofachkraft; Fachkundige Person zur Überprüfung von Brandschutzklappen; Befähigte Person zur Errichtung und Instandsetzung von Brandabschottungen; Befähigte Person zur Überprüfung von Leitern, Tritten und Arbeitsgerüsten; Hygienebeauftragter für Lüftungsanlagen mit und ohne Luftbefeuchtern, Befähigte Person zur Probenahme von Laborproben für Trinkwasser sowie Schwimm- und Badewasser; Saunameister und Unterwiesene Person Lüftungsanlagen 1&2 für diverse Bereiche und Tätigkeiten zuständig. Außerdem schließt er im April 2025 seinen Meisterlehrgang ab.

Mit der Neu-Eingruppierung im TV-V soll eine gerechtfertigte Eingruppierung des Mitarbeiters erfolgen.
Welche EG mit welchen Begründungen kann man dem MA zusprechen?

Vielen Dank für eure Hilfe und Informationen.
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#2

Der Eingruppierung in TV-V EG8 oder EG 9 steht je nach Auffassung der Vorgesetzten nichts im Wege, besonders wenn die Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich geführt werden sollte die EG9 in Betracht gezogen werden. Im besonderen Maße zeichnet sich der Kollege ja anscheinend durch sein Engagement und technisches Know-how aus, welches zahlreicher Fort- und Weiterbildungen und Auffrischungen bedarf.
Besonders unter dem Aspekt, dass der Kollege als Stellvertretende Betriebsleitung, Technische Leitung und Schichtleitung mehrere verantwortungsvolle Aufgabenbereiche übernimmt, die in anderen Betrieben nicht zusammengelegt werden, sondern von zwei oder drei Mitarbeitern ausgeführt werden und der dadurch vermutlich anfallenden Mehrarbeit ist meiner Einschätzung nach hier eine Eingruppierung in TV-V 9 spätestens nachdem er seinen Meisterbrief in den Händen hält unausweichlich, unter anderem auch, um den Mitarbeiter im Unternehmen zu halten.
Eine andere Möglichkeit ist meines Erachtens auch eine persönliche Zulage für den Kollegen, die seine besonderen Arbeiten und Aufgaben honorieren soll. Die Höhe dieser Zulage ist natürlich individuelle Verhandlungssache.

Quelle: TV-V Eingruppierung
Eingruppierung E 8 TV-V:
    8.1 Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 7.1 herausheben sowie
    8.2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.) sowie
    8.3 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben

Eingruppierung E 9 TV-V:
    9.1 Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8.2 herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind sowie
    9.2 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Fachhochschul- oder Bachelorausbildung und entsprechenden Tätigkeiten sowie
    9.3 Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben
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