E8 im Bürgerbüro oder Bürgerservice
#1

Hallo,

wann und für welche Leistungen im Bürgerbüro kann man einen Antrag auf Höhergruppierung nach E8 stellen?

Es ist wohl auf die selbständigen Leistungen abzustellen, die umliegenden Gemeinden und Städte zahlen überwiegend E8,
da sie ansonsten gar keine Leute mehr für das Bürgerbüro bekommen.

Auf welche Vorschrift oder Urteil könnte man sich beziehen?

Viele Grüße
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#2

Anträge sind unbeachtlich und bestenfalls was für die Mülltonne. Man ist so eingruppiert wie die nicht nur vorübergehend übertragenen Aufgaben es hergeben. Dafür ist kein Antrag erforderlich sondern man ist kraft Tarifvertrag richtig eingruppiert. Wenn man meint, daß der Arbeitgeber eine falsche Rechtsauffassung hinsichtlich der Eingruppierung hat und dementsprechend falsch bezahlt, muß man das geforderte Geld geltendmachen. Nicht mit einem Antrag oder ähnlichem sondern konkret, ggf. mit Eingruppierungsfeststellungsklage. Da nur ein halbes Jahr rückwirkend nachgezahlt werden muß, ist Eile geboten, um nicht noch mehr Geld zu verlieren.
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#3

Unfug; man klagt nicht ins Blaue hinein gegen den Arbeitgeber. Insbesondere dann nicht, wenn man dort noch länger arbeiten möchte...

Der vernünftige Weg führt über ein "konstruktives" Gespräch mit den Vorgesetzten, wobei EG 6 häufig (abhängig von den konkreten Aufgaben) die korrekte, wenn auch eigentlich nicht angemessene, Eingruppierung sein wird. Hilfreich wären z. B. organisatorische Aufgaben bei Wahlen, Verantwortung für die eingesetzte EDV, Durchführung von Zwangs- und Bußgeldverfahren, hoher Ausländeranteil etc. Du kannst dir ja mal bei einem Kollegen aus der Umgebung, der nach EG 8 eingruppiert ist, die Stellenbeschreibung und -bewertung besorgen.

Ansonsten kannst du ja bei Gelegenheit in eine der besser bezahlenden umliegenden Kommunen wechseln oder zumindest mal damit drohen...
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#4

Ich würde das über einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung lösen. Dann hast Du ab Eingang des Antrages und rückwirkend 6 Monate den Korrekturanspruch.
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#5

(24.09.2021, 07:22)Gast schrieb:  Ich würde das über einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung lösen. Dann hast Du ab Eingang des Antrages und rückwirkend 6 Monate den Korrekturanspruch.
 Grundsätzlich ist ein solcher Antrag nicht geeignet die tarifliche Ausschlussfrist zu unterbrechen. Trotzdem gibt es bei vielen Arbeitgebern eine entsprechende Praxis. Man sollte sich also ggf. beim Personalrat erkundigen wie die Praxis ist oder beim Antrag auf Überprüfung auch gleichzeitig wirksam Gehalt der aus eigener Sicht korrekten Eingruppierung (ggf. hilfsweise weiterer Entgeltgruppen) einfordern.
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