Doppik Nds. : Gebührenüberdeckung buchen
#1

Hallo,

in meiner nds. Kleinstadt mit doppischem Haushalt ist eine Abwasser - Gebührenüberdeckung zu buchen. Gem. Nds. Kontenrahmen haben wir folgende Buchung vorgenommen:

(S) Kto. 461100 (Abführung Gebührenüberschuss an Sonderposten)
an (H) Kto. 213000 (Sonderposten Gebührenausgleich).

Da dieses Konto relativ neu ist, und es sich zudem nur um eine Empfehlung zur weiteren Unterteilung handelt, haben wir dies auch im Gesamtplan neu einfügen müssen (ErgP-Zeile 17 - Zinsen und ähnliche Aufwendungen).

Meine Frage: Handelt es sich bei diesem Kto. -ähnlich wie beim Kto. 4711 / Abschreibungen- um ein Konto, dass keiner Deckung bedarf? Oder muss eine Sollübertrag der entsprechenden Mehrerträge aus "Abwassergebühren" erfolgen ?

Bei uns (KIS) handelt es sich programmtechnisch um eine ILV (Interne Leistungverrechnung), da kein Finanzkonto angesprochen wird. Dadurch hat das Programm auch nicht bemängelt, dass keine Deckung (bzw. kein Ansatz) vorhanden gewesen ist.

Gruß aus der Lüneburger Heide
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#2

Ich hole das Thema noch einmal "nach vorne". Wäre super, wenn sich hierzu jemand äußern könnte.
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#3

Folgenden Monolog möchte ich hinzufügen:

1. Nach § 117 Abs. 5 NKomVG können die "Planansätze" für Abschreibungen (Kto. 4711) problemlos überschritten werden, die Regelungen bzgl. üpl/apl finden keine Anwendung.
2. Diese Regelung könnte für den Gebührenausgleich bzw. Kto. 4611 wahrscheinlich analog angewendet werden.
3. Mindestens aber die Regelungen nach § 18 Abs. 1 GemHKVO / Zweckbindung greift hier, da die gesetzliche Verpflichtung zur Bildung des SoPo besteht.

Fazit: Keine üpl/apl, kein Nachtrag. Deckung ist per Zweckbindung sichergestellt.
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#4

Hallo,

ich bin kein Doppik-Experte oder Buchhalter, aber ich bin sehr erstaunt darüber, dass bei Abschreibungen die Regelungen bzgl. üpl/apl keine Anwendung finden.

Wenn ich die Doppik konsequent einsetzen will, müssen diese nicht zahlungswirksamen Aufwendungen auch genauso behandelt werden wie die zahlungswirksamen. Also bedarf es konsequenterweise bei Abweichungen von den Planansätzen bei Abschreibungen auch außerplanmäßiger oder überplanmäßiger Mittel. Ansonsten hätte ich gleich bei der Kameralistik bleiben können.

Grüße
Jürgen
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#5

Hallo,

ich zitiere hierzu mal die betreffende Regelung des § 117 Abs. 5 NKomVG (Nachfolgegesetz NGO):

Abs. 5:
Nicht im Haushaltsplan veranschlagte Abschreibungen oder die veranschlagten Abschreibungen überschreitende Abschreibungen werden von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten ermittelt und in die Erstellung des Jahresabschlusses einbezogen. Absatz 1 ist hierbei nicht anzuwenden.

Abs. 1:
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein. (...)

Wenn ich nun darüber nachdenke, komme ich doch zu folgendem Schluss:
Die Vorausetzungen für üpl/apl müssen nicht vorliegen, wenn die Ansätze für Abschreibungen nicht vorliegen. Trotzdem handelt es sich bei planüberschreitenden Abschreibungen um üpl/apl-Aufwendungen! D.h., man kann sich lediglich den Ablauf eines üpl/apl-Verfahrens sparen.

- Vielleicht kann mir hier jemand mehr zu sagen?

- Wie ist es in anderen Bundesländern geregelt?

Gruß aus der Lüneburger Heide
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