22.02.2023, 17:10
Moin aus Schleswig-Holstein,
kann jemand helfen bei der Rechtsauslegung von § 64 Landesbeamtengesetz SH?
Kann man sich nach Vollendung des 50. Lebensjahres nur noch bis zum Beginn der Pensionierung beurlauben lassen und nicht mehr z.B. für ein oder zwei Jahre?
§ 64 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Urlaub ohne Dienstbezüge
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
kann jemand helfen bei der Rechtsauslegung von § 64 Landesbeamtengesetz SH?
Kann man sich nach Vollendung des 50. Lebensjahres nur noch bis zum Beginn der Pensionierung beurlauben lassen und nicht mehr z.B. für ein oder zwei Jahre?
§ 64 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Urlaub ohne Dienstbezüge
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.