Berichtswesen Außendienst - personenbezogene wöchentliches Berichtswesen
#1

Liebe Forenteilnehmer+Fachleute,
ich bräuchte dringend Hilfe, und hoffe von hier ein Orientierung zu erhalten. 
Bin Außendienstmitarbeiter bei einer Krankenkasse, Sitz Saarland. 
Regionale Führungskraft führt nun ein Berichtswesen ein, bei dem die Aussendienstler wöchentlich einen personenbezogenes Excel-Tabelle/Reporting mit Anzahl der Außendienstbesuche (Privatkunden / Firmenkunden / Neumitglieder bzw. Mitgliedserklärungen) übermitteln soll. Grund im Team rote Zahlen von Neuanmeldungen....mehr Besuche erwünscht....
Eine gesetzliche oder arbeitsvertragliche Rechtsgrundlage wurde mir nicht genannt, es existiert wohl auch keine.
Habe um eine datenschutzrechtliche Grundlage gebeten, lediglich die Auskunft erhalten,dass das Berichtsblatt "vollkommen in Ordnung sei", nach Rücksprache der Führungskraft mit der Personalabteilung.
Vielmehr wurde nun Arbeitsverweigerung vorgeworfen, Stichtag für Einreichung 26.10.2020, also morgen. Die rechtliche Prüfung müsste von mir erfolgen, falls ich Bedenken habe (???).
Ich kann ja zunächst auf eine datenschutzrechtliche Detailauskunft (Grundlage §13 bzw. 15 DSGVO) verlangen, wenn ich das als personenbezogene Leistungserhebung bewerte.

Wichtigste Frage: Handelt es sich bei einem derartigen Berichtswesen um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, wäre der Vorwurf Arbeitsverweigerung gerechtfertigt? 
Oder kann ich bereits aus datenschutzrechtlichen Bedenken das verweigern?
Handelt es sich hierbei um ein Mitbestimmungsrecht des ÖPR? Ich lese da was von "Hebung der Leistung" ist mitbestimmungspflichtig.
Wenn das Berichtswesen im gesamten Unternehmen durchgeführt wird, wäre dann der GPR zuständig?
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#2

Sorry, vielen Dank im voraus für Eure Unterstützung!!
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#3

Soll die Anzahl oder die jeweiligen natürlichen Personen genannt werden?

Der Arbeitgeber und damit ggf. die Führungskraft kann natürlich Nachweise über die Arbeit verlangen. Die nicht Erfüllung einer solchen Weisung kann abgemahnt werden und kann ggf. bei fortgesetzter Weigerung eine Kündigung rechtfertigen.

Der Personalrat wird hier in der Mitbestimmung sein, weil es mit Excel gemacht werden soll und grundsätzlich der Leistungs- und Verhaltenskontrolle dienen kann. Man muss aber ins anzuwendende Personalvertretungsgesetz schauen wie es genau ausgestaltet ist. Welcher Personalrat hier zuständig ist hängt von der Details der Ausgestaltung ab.

Datenschutzrechtliche Bedenken sehe ich nicht als begründet ab. Dass der Arbeitgeber schaut welche Kundenkontakte bestehen dürfte gerechtfertigt sein. Gegen welche Regelung soll es aus deiner Sicht verstoßen? Geht es dir wirklich darum oder darum, dass du es nicht machen willst?
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#4

Herzlichen Dank für das Erst-Feedback schon mal :-) Das Saarländische Personalvertretungsgesetz sei gültig. Ich bin kein Beamter > bin Angestellter, dies als Nebeninfo, falls relevant.

Also meinst du, es wäre eine Nebenpflicht, obwohl es keine arbeitsvertragliche Regelung gibt, Stellenbeschreibung steht auch keine bestimmte Anzahl drin, auch kein Berichtswesen wird darin erwähnt, Betriebsvereinbarungen / Dienstvereinbarungen existieren auch nicht.
 
Ja, die Anzahl, welcher Arbeitgeber / Privatkunde (mit Kundennummer) bzw. welches Neumitglied (bzw. anzahl Mitgliedserklärungen) besucht wurde ist in dieser Excel aufzuführen.

Die Kontakte an sich trage ich bereits in das System ein, ob das maschinell ausgewertet wird oder werden kann, keine Ahnung, davon gehe ich aber aus.
Da mache ich ja kein Geheimnis draus. Und wir geben bereits das Maximum, wegen Corona jedoch natürlich weniger Möglichkeiten (Arbeitgeber befinden sich viele ebenfalls im Home-Office, dann keine Veranstaltungen = keine Interessenten, keine Neukunden...).Das ist selbsterklärend. 

Dem Grunde nach, stehen die Kontakte auch zusätzlich in meinem Outlook, aufgrund Terminierungen.
Dann die system-Kontakteinträge.
Dann das das zusätzliche Berichtswesen. 
   
Soll halt alles nochmals zusammengefasst werden auf ein Berichtswesen, soll gespeichert werden, möglicherweise weiterverarbeitet.
Hier greift m.E. der datenschutzrechtliche Grundsatz wegen "personenbezogen Leistungs-Datenerhebung (also lässt sich auf die Mitarbeiter zurückverfolgen...).
Jedoch die Stichwörter unangemessener Überwachungsdruck, Datenminimierung...möchte ich nebenbei erwähnen. Das Ziel sei eine Erhöhung der Besuchszahlen, sie versprechen sich dadurch mehr Neukunden. 

Das wir aktuell mitten in der Corona-Pandemie sind, ist dieser Druckaufbau eher kontraindiziert...da kommt nicht mehr zustande Privatkunden halten sich auch zurück mit Kontakten. Die Außendienstler, auch ich, setze mich da mehr unter Druck, halt auch nicht mehr der jüngste, dazu mit GdB...

Wenn ich es also "zusätzlich" machen muss, dann ist es halt so. Kumuliert gehen für ein derartiges Berichtswesen auch ein paar Stunden im Monat drauf, um das zu führen. Würde mich halt lieber um meine Arbeit kümmern, als irgendwelche Statistiker zu befriedigen. Also daraus kann man wieder erkennen, dass ich es auch nicht machen will :-)

Die Webinfos heisst es, dass ein Arbeitgeber eine Rechtsgrundlage bedarf, sobald personenbezogene Leistungsdaten erhoben werden. Weiss also nicht, ob das im arbeitsrechtlichen Einklang ist. 

Datenschutz für Leistungsdaten

Wäre es ansonsten besser, da nicht klar ob es eine Nebenpflicht ist, das Berichtswesen unter Vorbehalt zu erstellen, die besagte Auskunft § 13/14 zu machen, danach gleichzeitig den Landesbeauftragten für Datenschutz zur Einzelfallprüfung zu veranlassen?
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#5

P.S.: Wir erhalten keine leistungsorientierte Vergütungen, sondern Fixum.

Zum letzten Absatz kleine Korrektur: ...., die besagte Auskunft § 13 und 15 DSGVO beim Arbeitgeber einzuholen, danach den Landesbeauftragten für Datenschutz....
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#6

Kann noch jemand etwas zum Thema als weitere Orientierung empfehlen?

Vielen Dank und guten Wochenstart !
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#7

Darf ich nochmals auf die oben genannte Aussage bzw. Frage zurückkommen, in welche Zielrichtung Du einschlagen wolltest?

(..."Soll die Anzahl oder die jeweiligen natürlichen Personen genannt werden?"...)

Also das Berichtswesen beinhaltet den Namen des Außendienstmitarbeiters (also meinen Namen), die Kundendaten mit Kundennummer/Adresse....somit ist die Anzahl der Kundenbesuche daraus zu erkennen.

Abgesehen von den datenschutzrechtlichen Bedenken, das heisst auch, ich kann den Antrag stellen, dass es beim ÖPR zur Mitbestimmungspflicht gemacht wird? (sofern es das jeweilige Personalvertretungsgesetz es vorsieht...).

Ich wäre dankbar, nochmals eine ergänzende Info zu erhalten.
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