BL1 nicht bestehen, trotzdem E7 statt E6
#1

Hallo zusammen, ich habe jetzt meine Prüfung im BL1. Leider steht die Chance nicht sehr gut diese zu bestehen. Ich arbeite in einer Gemeinde in der Stadtkasse und bin aktuell mit E6 eingestellt, es hieß nach Bestehen bekomme ich dann die Entgeltgruppe 7, die Stelle ist nämlich mit der E7 bewertet. Ich habe vor Jahren eine Ausbildung zum Kaufmann im Büromanagement absolviert. Wie ist das denn, wenn ich die Prüfung nun wirklich nicht bestehe und die Stelle natürlich weiter mache, da es eh schon so wenig Bewerber auf die Stelle gab, und ich meine Arbeit gut und zuverlässig erledige. Steht mir dann rechtlich trotzdem die 7 zu da ich die Tätigkeit ja ausführe? Oder könnte die Gemeinde mich auf der E6 lassen? Eine Kollegin hat nun auch die E6 bekommen anstatt der E5, da ihre Stelle neu bewertet wurde mit der Argumentation sie übt die Tätigkeit ja aus. Das könnte ich doch dann genau so argumentieren oder? Liebe Grüße oder Oberbayern
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#2

Ist es ein Bundesland in der die Ausbildungs- und Prüfungspflicht greift? (siehe Nr. 7:
Eingruppierungsregelungen TVöD )

Wenn ja, auf welcher Basis erfolgt die Eingruppierung in der E6?
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#3

Ja, es betrifft das Bundesland Bayern.
So stand die Stelle in der Stellenbeschreibung vor über einem Jahr, nach einer Prüfung wurde die Stelle nun neu bewertet mit der E7. Ich bringe Erfahrung in der Buchhaltung mit, dort war ich zuvor über 8 Jahre tätig nach der Ausbildung.
Danke
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#4

Ist es ein unbefristeten Vertrag ( jetzt zukünftig)?

Die Tätigkeit ist keine als Kaufmann im Büromanagement. Deshalb greift die Prüfungspflicht. Eigentlich hätte es im Dauervertrag keine Eingruppierung in der E6 sein dürfen. Sondern Zulage nach E6.
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#5

Solange du die Prüfung nicht abgelegt hast, bist du eine Entgeltgruppe darunter eingruppiert.
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#6

(21.07.2025, 07:54)Gast schrieb:  Solange du die Prüfung nicht abgelegt hast, bist du eine Entgeltgruppe darunter eingruppiert.
Das ist unzutreffend. Wenn es um die Prüfungspflicht geht ist die tarifliche Regelung eine andere.
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#7

(21.07.2025, 08:16)Gast schrieb:  
(21.07.2025, 07:54)Gast schrieb:  Solange du die Prüfung nicht abgelegt hast, bist du eine Entgeltgruppe darunter eingruppiert.
Das ist unzutreffend. Wenn es um die Prüfungspflicht geht ist die tarifliche Regelung eine andere.
Das heißt also die Nummer 2 "Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person" der Vorbemerkungen trifft nicht zu?
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#8

(21.07.2025, 13:06)Gast schrieb:  
(21.07.2025, 08:16)Gast schrieb:  
(21.07.2025, 07:54)Gast schrieb:  Solange du die Prüfung nicht abgelegt hast, bist du eine Entgeltgruppe darunter eingruppiert.
Das ist unzutreffend. Wenn es um die Prüfungspflicht geht ist die tarifliche Regelung eine andere.
Das heißt also die Nummer 2 "Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person" der Vorbemerkungen trifft nicht zu?

In den hier vermutlich relevanten Abschnitten der Entgeltordnung gibt es keine Anforderung an die Person außer die nach Nr. 7 der Vorbemerkung.

Im allgemeinen Verwaltungsbereich sind in der E5 die Fallgruppen gleichwertig und parallel zu betrachten. Dies gilt dann für die darauf aufbauenden Entgeltgruppen genauso. Als solches greift dann ggf. die Fallgruppe 2 ohne Anforderung an die Person.
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#9

Es handelt sich hier um ein unbefristeten Vertrag.
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#10

Vielleicht wäre der ZLV = Zertifikationslehrgang Verwaltung für Sie eine Möglichkeit. Dieser dauert in der Regel 4 Wochen mit 3 Prüfungen. Der Schwierigkeitsgrad ist nicht so hoch wie beim BL 1. Mit dem ZLV wären Sie für die Kasse qualifiziert und eine Eingruppierung bis EG 9a ist möglich. Gerne bei der BVS informieren.
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