Ausscheiden aus dem PR
#1

Ein PR-Mitglied bekommt befristet eine EU-Rente. Scheidet dieses Mitglied aus dem PR aus?
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#2

Hallo

Zitat:Ein PR-Mitglied bekommt befristet eine EU-Rente. Scheidet dieses Mitglied aus dem PR aus?

Eigentlich schon, da es in keinem aktiven Beschäftigungsverhältnis in eurer Dienststelle steht. Oder?

In welchem Bu-land bist du zu Hause?

MkG SB
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#3

Ich bin in Niedersachsen aktiv.

Ich denke, dass das Arbeitsverhältnis nur ruht, da es eine befristete Rente ist. Wird diese nicht verlängert, hat der Betroffene wieder Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Aber ich bin mir eben nicht sicher, wie sich das auf den PR (also Wahlrecht bzw. Wählbarkeit) auswirkt.
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#4

Hallo huschkusch

Du hast Recht! PersVG Niedersachsen sagt folgendes aus:

Zitat:§ 26
Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat; zeitweilige Verhinderung

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht, solange

1. dem Mitglied die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte untersagt ist,
2. eine vorläufige Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren andauert oder
3. über eine Klage wegen außerordentlicher Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

(2) Ein Mitglied ist an der Mitarbeit im Personalrat zeitweilig verhindert, wenn es beurlaubt ist, ohne dass deshalb die Wahlberechtigung erlischt, oder wenn die Teilnahme an Sitzungen aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.

§ 27
Eintritt von Ersatzmitgliedern

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, solange die Mitgliedschaft ruht oder ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Im Fall der Mehrheitswahl tritt die oder der Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein. Tritt ein Ersatzmitglied für ein ausgeschiedenes Mitglied ein, so gilt § 25 Abs. 2 entsprechend.

Die Mitgliedschaft ruht! Es rutscht ein Ersatzmitglied auf. Kehrt er während der Legislaturperiode auf seinen Arbeitsplatz zurück, nimmt er seinen Platz wieder ein. Ist er vor und während der Wahl des PR immer noch EU, dürfte er meiner Meinung nach die Wählbarkeit verlieren. Das müsste man aber von einen Verwaltungsrechtsanwalt prüfen lassen, oder einen einschlägigen Kommentar zu Rate ziehen. Das Problem hier besteht aber darin, dass §26 Abs. 2 davon spricht, dass die Wahlberechtigung nicht erloschen ist. Also muss geprüft werden ob man während dem Bezug von EU, das Recht besitz, zu wählen? Viel Spass dabei.

Kommentar des NPersVG (das ich nicht besitze)

MkG SB
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