Aufstieg in den gehobenen Dienst
#1

Hallo Leute,
hab da mal eine Frage. Ich bin Beamter im mittleren nichttechnischen Dienst.
Lt. Laufbahnverordnung Rheinland-Pfalz kann man zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen werden, wenn man sich nach Anstellung in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren bewährt hat.

Mich würde mal interessieren, ob diese Dienstzeit absolut bindend ist, oder ob es auch Möglichkeiten gibt, diese Zeit zu umgehen, oder zumindest zu kürzen. Habe Prüfung mittleren Dienst ohne Probleme gut bestanden und habe auch gesagt bekommen, dass es von meiner Leistung her kein Problem sei, den Aufstieg zu machen, es hängt eben nur an der langen Wartezeit.
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#2

Hallo!
Die Wartezeit ist absolut bindend! bin aus bayern und habe mich hier schon überall informiert. sogar der landespersonalausschuss kann hier nicht mal eine ausnahme von allem machen.
Es heißt leider warten!!
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#3

Ich muss meiner Vorrednerin wiedersprechen.

NRW:
Die Zeit bis du den Aufstieg machen kannst verkürzt sich bspw. durch ein Bestehen der "MD-Prüfung" mit gut oder "sehr gut" um 6 Monate.
Weitere 6 Monate gibt es z.b. wenn du das Abitur hast.


Jetzt, am Ende, habe ich gerade einen Anflug von Zweifel. Sollten sich diese Fristen auf die Probezeit beziehen? Nein,glaube ich nicht.

Also atock sage ich das die Zeit NICHT bindent ist.
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#4

In NRW ist es so, dass man jeweils um 1 Jahr verkürzen kann wenn man
- die Laufbahnprüfung mit mind. "gut" bestanden hat und/oder
-Fachhochschulabschluss/Hochschulabschluss besitzt.

Ich verkürze somit von 4 auf 2 Jahre.
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#5

die 6 Monate sind für die Probezeit.

die Dienstzeit für den Aufstieg kann man mit den selben Kriterien für jeweils 1 Jahr verkürzen. (in NRW)

also wenn mit 2 bestanden und Abi/Fachabi , dann nur noch 2 Jahre Wartezeit.

Spreche aus Erfahrung, da ich es so derzeit mache.
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#6

Muss man denn dann die Probezeit vorher absolviert haben?
Weil aufgrund der Gesetzesänderung ist meine z.A. Zeit ja schon im April 2009 weggefallen! Die Probezeit hingegen läuft noch.
Läuft die Dienstzeit denn trotzdem schon seit April 2009?

Und bei der Verkürzung der Dienstzeit ist ja die Berechtigung zu einem HOCHSCHULSTUDIUM angegeben. Sicher, dass man dann auch mit Fachabi das ganze um ein weiteres Jahr verkürzen kann? So sieht es unser Personalamt nämlich nicht.

LG

Melanie
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#7

Auch Fachabi wird angerechnet, denn eine Fachhochschule ist auch ein Hochschulstudium... des Weiteren benötigt man ja auch für den Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst, nur die Fachhochschulreife. Ebenso wird man ja auch nur an einer Fachhochschule ausgebildet...
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#8

Hallo,

ich habe ebenfalls eine Frage zum Thema Aufstieg.
Ich werde jetzt im September 2011 als Beamtin im mittleren Dienst (in NRW) anfangen.
Ich habe die Fachoberschulreife, eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung und 2 Jahre im öffentlichen Dienst gearbeitet.

Habe ich auch die Möglichkeit in den gehobenen Dienst aufzusteigen?
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Würde mich freuen, wenn ihr mir diese Frage beantworten könntet!

Danke!
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#9

Laufbahnverordnung NRW

§ 30

Aufstiegsbeamte

(1) Beamte einer Laufbahn des mittleren Dienstes können in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie nach einer Einführung die Laufbahnprüfung für die neue Laufbahn bestanden haben. § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt beim Aufstieg hinsichtlich der Ämter der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes nicht.

(2) Zur Einführung kann zugelassen werden, wer aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit (§ 11) gezeigten Leistungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung geeignet erscheint. Die Dienstzeit kann um jeweils ein Jahr gekürzt werden bei Beamten,

a) die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen,

b) die die Laufbahnprüfung für ihre Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens ,,gut" bestanden haben.

(3) Die Einführung dauert in Laufbahnen des

1. gehobenen nichttechnischen Dienstes drei Jahre,

2. gehobenen technischen Dienstes mindestens zwei Jahre; besitzt der Beamte ein für die angestrebte Laufbahn erforderliches Abschlußzeugnis gemäß § 26 Abs. 2, dauert sie ein Jahr.

(4) Die Einführung umfasst in Laufbahnen des

1. gehobenen nichttechnischen Dienstes fachpraktische Studienzeiten sowie fachwissenschaftliche Studienzeiten an besonderen Fachhochschulen (§ 27 Abs. 2),

2. gehobenen technischen Dienstes unter der Voraussetzung des Absatzes 3 Nr. 2 Halbsatz 2 eine fachpraktische Ergänzung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen,

3. gehobenen technischen Dienstes im übrigen einen durch Rechtsverordnung gemäß § 6 LBG zu bestimmenden Ausbildungsgang; an die Stelle der Laufbahnprüfung (Absatz 1) tritt eine gleichwertige Aufstiegsprüfung.

(5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamten des mittleren Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet sind, abweichend von den Absätzen 1 bis 4 verliehen werden, wenn

1. ihnen seit mindestens zwei Jahren mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) verliehen ist, oder sie seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben mindestens eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) wahrnehmen,

2. sie das 45., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,

3. sie in der letzten dienstlichen Beurteilung vor Zulassung zur Einführung nach Nr. 4 die beste Beurteilungsnote erhalten haben; beruht die Beurteilung auf Beurteilungsrichtlinien für die Richtsätze gelten, reicht auch die zweitbeste Beurteilungsnote aus,

4. sie nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 6 LBG eine Einführungszeit erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang die Aufstiegsprüfung bestanden haben.

(6) Die Einführungszeit gemäß Absatz 5 Nr. 4 dauert mindestens zehn Monate. Sie umfasst eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten Laufbahn und einen mindestens drei Monate dauernden Lehrgang. Beamte, deren Leistungen während der Einführungszeit mindestens mit ,,ausreichend" (§ 15 Abs. 5) oder einer dementsprechenden Note nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beurteilt werden, nehmen an einem mindestens drei Monate dauernden Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.
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