Aufgaben ohne Stellenbewertung - Informationssicherheitsbeauftragter
#1

Hallo,
bei uns wurden letztes Jahr auf Grund von Stellenbeschreibungen Stellenbewertungen erstellt. Wie so oft waren natürlich alle richtig eingruppiert ... Wer’s glaubt wird selig!

Dazu kommt noch folgendes Problem. Ich soll zukünftig eine Aufgabe wahrnehmen, welche nicht in der Stellenbewertung bewertet wurde, da die Aufgabe komplett neu ist.
Meiner Meinung nach wird die Stelle auf Grund des Zeitanteils sowie den einzelnen Bewertungen (Fachkenntnisse, ...) eine Gruppe höher (E9).

Wie komme ich nun dazu, dass die Stelle angehoben wird? Eine Stellenbewertung für diese Stelle bzw. eine Bewertung der Aufgabe wird es bestimmt nicht so schnell geben.
Außerdem müsste die Stelle zusätzlich erst im Stellenplan geschaffen werden. Könnte mir das auch zum Verhängnis werden oder ist das rein das Problem von Personalamt/Kämmerei?

Danke euch!!!
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#2

Du müsstest den Arbeitgeber auffordern, dass er dann das Entgelt entsprechend deiner Eingruppierung zahlt. Falls er es nicht macht, bleibt letztlich nur der Gang zum Arbeitsgericht.

Was mich aber ein wenig stutzig macht - du bist offenbar in einer Kommune tätig, da du den Begriff "Kämmerei" verwendet hast. Da gibt es die EG 9 nicht mehr. Außerdem hast du offenbar nicht viele Kenntnisse über Stellenbewertung und Eingruppierung, glaubst aber, dass deine dann auszuübende Tätigkeit zu einer höheren Entgeltgruppe führt. Gibt es irgendwelche Hinweise darauf, oder wie kommst du darauf?
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#3

Hallo,

ich bin in einer relativ kleinen Kommune beschäftigt. Mit EG 9 meine ich genauer gesagt E 9 a) - c). Auf welchen Buchstaben es genau hinauslaufen könnte, bin ich mir jedoch nicht sicher.
Genauer gesagt geht es im wesentlichen um die Aufgabe des Informationssicherheitsbeauftragten (ISB). Diese Aufgabe nimmt natürlich nur einen Teil der Stelle ein. Da die Stelle des ISB, insbesondere bei mittleren bis großen Behörden, mit E 11 oder E 12 bewertet ist, könnte ich mir vorstellen, dass meine Stelle zumindest eine E 9 a) - c) werden könnte.


Vielen Dank
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#4

Mit sehr viel Glück maximal EG 9a. Auf der Ebene läßt sich nicht mehr rauskitzeln. Die Festlegungen entstehen rein durch Gefälligkeitsgutachten, die alles andere sind, als objektiv. Traurig, aber wahr.
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#5

Die Tätigkeit des ISB könnten sehr wohl das tarifliche Merkmal gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie besondere Verantwortung und selbstständige Leistung erfüllen. Frage ist nur, zu welchen Zeitanteilen diese Tätigkeit auszuüben ist, und welche Tätigkeiten ansonsten zu tun sind. Nur die Tätigkeit des ISB alleine begründet keine Höhergruppierung.
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#6

Unabhängig davon, wie die Tätigkeit des ISB tatsächlich in einer Stellenbewertung gesehen wird, hast du mit Übertragung dieser Tätigkeit das Recht auf eine aktualisierte Stellenbeschreibung mit nachfolgender neuen Stellenbewertung. Dieses Recht auf Stellenbeschreibung und Aktualisierung bei Änderungen der Tätigkeiten hat jeder Beschäftigte seit Einführung des TVöD´s. Ein formloser schriftlicher Antrag an die Personalabteilung reicht. Dann müssen sie automatisch neu bewerten, ob sie wollen oder nicht. Du hast dann auch das Recht auf eine schriftliche Stellenbewertung um umfassender Begründung. Wenn diese nicht die gewünschte Höhergruppierung ergibt, kannst du immer noch zu deinem Personalrat gehen. Wobei ich dir anraten würde, dich vorher vom Personalrat beraten zu lassen. Oft muss der Mitarbeiter die Stellenbeschreibung selbst formulieren, da kann man viel falsch machen. Bei diesem Problem sollte dich ein guter Personalrat eigentlich umfassend beraten und unterstützen.
Und wenn es trotzdem nicht zur Höhergruppierung reicht, dann hast du es wenigstens versucht und die Tätigkeit ist mit dem entsprechenden Zeitanteil in deiner Stellenbeschreibung, was dir sicherstellt, dass du auch genügend Arbeitszeit für diese neue Tätigkeit bekommst und nicht nur so nebenbei mit erledigen musst.
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#7

Hallo,

vielen Dank für die Antworten.
Mal angenommen ich stelle einen Antrag auf Stellenbewertung, muss mit Sicherheit ich diese auch erstellen. Daraus ergibt sich nun jedoch daher das Problem, dass ich diese derzeit noch gar nicht anfertigen kann, da ich die Aufgabe noch nicht ausübe. Selbst wenn ich diese Aufgabe dann ab dem Stichtag X ausübe, kann ich ja nicht sofort eine ausführliche Stellenbeschreibung insbesondere mit dieser Aufgabe erstellen.

Wäre es möglich und vorallem arbeitsrechtlich richtig, wenn ich einen Antrag auf Stellenbeschreibung stelle, nach einer Einarbeitungszeit von 3 - 6 Monaten die Stellenbeschreibung mit dieser neuen Aufgabe fertige, daraufhin die Stellenbewertung gefertigt wird und anschließend ich das Entgelt für eine ggf. anstehende richtige Eingruppierung (Höhergruppierung) dann rückwirkend zum Stichtag X (an welchem ich die Aufgabe übernommen habe) rückwirkend ausgezahlt bekomme?

Vielen Dank und beste Grüße

J.
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