Angestelltenlehrgang 1 - Verpflichtung / Erstattung Lehrgangskosten
#1

Hallo,

ich bin in einer saarländischen Kommune angestellt und absolviere seit einem halben Jahr den Angestelltenlehrgang 1. Vor Lehrgangsbeginn habe ich mich für 5 Jahre - nach Prüfungsablegung - verpflichtet. Wenn ich vorher aus meinem Arbeitsverhältnis austrete, muss ich einen bestimmten Betrag an den Arbeitgeber zurückzahlen. Sollte ich mich innerhalb des Lehrganges für einen neuen Arbeitgeber im nicht-öffentlichen Dienst entscheiden, muss ich dann den gesamten Lehrgang bezahlen? Dann würde ich doch eigentlich nur einen Teil bezahlen, da ich den Lehrgang auch nur zum Teil besucht habe. Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten auf monatlicher Abschlagszahlung anzunehmen? Denn der gesamte Betrag auf einmal zu zahlen, wäre mir zu viel. Desweiteren würde ich gerne wissen, ob es eine Verkürzung zum Angestelltenlehrgang 2 gibt. Wenn ich das so machen würde, wie es geplant ist, würde ich erst Ende 2019 oder in 2020 mit dem Angestelltenlehrgang fertig sein und das dauert mir viel zu lange, um endgültig höher eingestuft zu werden. Wenn ich mit dem AL1 fertig bin werde ich in EG6 eingruppiert und wenn ich die geplante höherwertige Tätigkeit (E10) dann mache, bekomme ich ja nur 4,5 des Entgeltes in dem ich eingruppiert bin. Mein Plan ist es nicht, erst 2020 in die EG zu kommen. Da ich bereits den gepr. Betriebswirt (HWK) nach meiner Bürokaufmann-Lehre absolviert habe, bin ich verwundert, dass ich den AL1 nicht überspringen kann.

Lg
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#2

Sofern du eine Vereinbarung unterschrieben hast, die eine "5-Jahre-Dabeibleib-Frist" beinhaltet, bist du schon fein raus! Die max. mögliche Frist für solche Vereinbarungen liegt beim 3 Jahren! Durch die genannten 5 Jahre ist deine GESAMTE Vereinbarung unwirksam. Du musst bei einem Wechsel 0 € bezahlen - dies kannst du im Notfall - sofern dein AG dies nicht einsieht - dann dir auch gerichtlich bestätigen lassen. - Schau im Internet da gibt es genügend Urteile dazu!

Welche Verkürzung zum AL II meinst du? - Den AL I zu überspringen wäre nicht ratsam! Ist fast nicht zu schaffen wenn keine Vorbildung der öffentlichen Verwaltung vorliegt!
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#3

Ich möchte das Thema gerne nochmal kurz aufgreifen...

Ich beginne demnächst auch mit dem Angestelltenlehrgang (1), auch im SAL. Habe bislang auch noch kein Dokument unterschreiben müssen, worin die "DableibRegel" niedergeschrieben ist...??

Wenn ich diesen Lehrgang nun erfolgreich absolviert habe, wie darf ich mich dann nennen? Gibt es da einen Begriff? In NDS nennen die sich, glaube ich, "Verwaltungswirt"? Kann das sein?
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#4

Ja. Lt.Homepage vom Studieninstitut Hannover ist man nach dem A I Verwaltungswirt. Ob das überall so ist,keine Ahnung.
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