11.07.2022, 07:33
Hallo,
ich bin in einer Kommune im Bauamt tätig und habe ein-/zweimal im Monat Sitzungsdienst - also angeordnete Überstunden. Diese definieren sich ja nach § 7 Abs. 7 TVöD. Hinzu kommt der entsprechende Zeitzuschlag nach § 8 TVöD. Ich habe mich dazu entschieden, sowohl die Überstunden, wie auch den Zeitzuschlag in Freizeit auszugleichen.
Dazu habe ich folgende Frage:
Laut § 7 Abs. 7 heißt es, dass Überstunden nur dann als solche gelten, wenn Sie nicht in der gleichen bzw. der darauffolgenden Woche ausgeglichen werden.
Da ich auch über meine Regelarbeitszeit hinaus länger arbeite, komme ich im Wochensoll mindestens auf meine Regelarbeitszeit bzw. über Mehrarbeitsstunden (keine explizit angeordnete Überstunden!), da ich sehr früh beginne und teilweise länger arbeite.
Angenommen ich gehe einen Tag nach dem Sitzungsdienst früher, komme also nicht auf mein Tagessoll für diesen Tag, aber mein Wochensoll ist dennoch erfüllt, ist mein Arbeitgeber der Meinung, dass somit der Zeitzuschlag verfällt, da somit die "angeordneten Überstunden" vom Sitzungsdienst ausgeglichen wurden.
Insgesamt erfülle ich aber durch meine Anwesenheit meine Wochenstunden und habe darüber hinaus noch zig Überstunden. Ist diese Vorgehensweise richtig???
ich bin in einer Kommune im Bauamt tätig und habe ein-/zweimal im Monat Sitzungsdienst - also angeordnete Überstunden. Diese definieren sich ja nach § 7 Abs. 7 TVöD. Hinzu kommt der entsprechende Zeitzuschlag nach § 8 TVöD. Ich habe mich dazu entschieden, sowohl die Überstunden, wie auch den Zeitzuschlag in Freizeit auszugleichen.
Dazu habe ich folgende Frage:
Laut § 7 Abs. 7 heißt es, dass Überstunden nur dann als solche gelten, wenn Sie nicht in der gleichen bzw. der darauffolgenden Woche ausgeglichen werden.
Da ich auch über meine Regelarbeitszeit hinaus länger arbeite, komme ich im Wochensoll mindestens auf meine Regelarbeitszeit bzw. über Mehrarbeitsstunden (keine explizit angeordnete Überstunden!), da ich sehr früh beginne und teilweise länger arbeite.
Angenommen ich gehe einen Tag nach dem Sitzungsdienst früher, komme also nicht auf mein Tagessoll für diesen Tag, aber mein Wochensoll ist dennoch erfüllt, ist mein Arbeitgeber der Meinung, dass somit der Zeitzuschlag verfällt, da somit die "angeordneten Überstunden" vom Sitzungsdienst ausgeglichen wurden.
Insgesamt erfülle ich aber durch meine Anwesenheit meine Wochenstunden und habe darüber hinaus noch zig Überstunden. Ist diese Vorgehensweise richtig???