Überstunden und Zeitzuschlag
#1

Hallo,
ich bin in einer Kommune im Bauamt tätig und habe ein-/zweimal im Monat Sitzungsdienst - also angeordnete Überstunden. Diese definieren sich ja nach § 7 Abs. 7 TVöD. Hinzu kommt der entsprechende Zeitzuschlag nach § 8 TVöD. Ich habe mich dazu entschieden, sowohl die Überstunden, wie auch den Zeitzuschlag in Freizeit auszugleichen.
Dazu habe ich folgende Frage:

Laut § 7 Abs. 7 heißt es, dass Überstunden nur dann als solche gelten, wenn Sie nicht in der gleichen bzw. der darauffolgenden Woche ausgeglichen werden.
Da ich auch über meine Regelarbeitszeit hinaus länger arbeite, komme ich im Wochensoll mindestens auf meine Regelarbeitszeit bzw. über Mehrarbeitsstunden (keine explizit angeordnete Überstunden!), da ich sehr früh beginne und teilweise länger arbeite.
Angenommen ich gehe einen Tag nach dem Sitzungsdienst früher, komme also nicht auf mein Tagessoll für diesen Tag, aber mein Wochensoll ist dennoch erfüllt, ist mein Arbeitgeber der Meinung, dass somit der Zeitzuschlag verfällt, da somit die "angeordneten Überstunden" vom Sitzungsdienst ausgeglichen wurden.
Insgesamt erfülle ich aber durch meine Anwesenheit meine Wochenstunden und habe darüber hinaus noch zig Überstunden. Ist diese Vorgehensweise richtig???
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#2

Wenn die Teilnahme an Sitzungen zu deinen Aufgaben gemäß Stellenbeschreibung gehört, handelt es sich m. E. nicht um angeordnete Überstunden, sondern um normale Arbeitszeit, die bei uns ganz normal auf das Gleitzeitkonto geht. Im Übrigen gehe ich nicht davon aus, dass dich jemand zwingt, stets früh zu kommen und spät zu gehen, so dass du die Möglichkeit hättest, deine regulären Stundenzahlen einzuhalten. Wenn du trotzdem freiwillig "zu viel" arbeitest, ist das deine Sache.

Wenn z. B. unser Rechnungsamtsleiter an abendlichen Sitzungen teilnimmt, kommt er morgens erst um 10 oder 11 Uhr, um die tägliche Höchstarbeitszeit nicht zu überschreiten. Ich mache das nicht so, käme aber nie auf die Idee, hieraus Ansprüche auf Zuschläge abzuleiten und finde diesen Gedanken offen gestanden ziemlich dreist.
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#3

Was soll daran dreist sein?!? 158 
Zeitzuschläge sind im TVÖD im § 8 geregelt und stehen somit jedem zu (unter bestimmten Bedingungen). Und wenn SIE das nicht so praktizieren und auf die Zeitzuschläge verzichten, sind SIE selbst Schuld. Finde es eher dreist mich mit DU anzusprechen...
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