Verwaltungslehrgang II und Höhergruppierung im TVöD

Viele Beschäftigte absolvieren den Verwaltungslehrgang II (VL II / Verwaltungsfachwirt) mit der festen Erwartung, anschließend im Dienstposten bzw. der Stelle automatisch in eine höhere Entgeltgruppe (z. B. E 9c oder E 10 TVöD) eingruppiert zu werden.

Der tarifliche Grundsatz (§ 12 TVöD / TV-L) auf einen Blick:
  • Tätigkeitsbezug: Die Eingruppierung richtet sich ausschließlich nach den dauerhaft übertragenen Aufgaben laut Stellenbeschreibung – nicht nach der persönlichen Qualifikation.
  • Kein Automatismus: Der erfolgreiche Abschluss des VL II führt für sich genommen nicht automatisch zu mehr Gehalt oder einer Höhergruppierung.
  • Zugangsvoraussetzung: Der VL II ist jedoch die rechtliche Schlüsselqualifikation, um bei Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (gehobener Dienst ab E 9b) die tarifliche Ausbildungs- und Prüfungspflicht zu erfüllen.

Doch führt der erfolgreiche Abschluss tatsächlich zu einem rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Höhergruppierung?

Kein automatischer Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe

Das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (TVöD / TV-L) knüpft die Eingruppierung streng an die dauerhaft übertragene Tätigkeit. Eine bestimmte Qualifikation – selbst die anspruchsvolle Fortbildung zum Verwaltungsfachwirt – führt für sich genommen nicht automatisch zu einer höheren Entgeltgruppe.

Maßgeblich ist stets, ob dem Beschäftigten ausdrücklich und dauerhaft Aufgaben übertragen werden, deren zeitliche Anteile tariflich einer höheren Bewertung entsprechen (z. B. gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen).

Ausführliche Grundlagen dazu finden Sie unter Eingruppierung im TVöD.

Warum wird der VL II von Kommunen trotzdem gefordert?

In der Praxis setzen Städte, Gemeinden und Landkreise den Verwaltungslehrgang II als formale Voraussetzung für qualifizierte Sachbearbeitung im gehobenen Dienst oder für Erste-Führungsaufgaben voraus.

Typische Konstellationen bei der Übernahme höherwertiger Stellen:

Der VL II ist damit in Stellenausschreibungen häufig die faktische und rechtliche Voraussetzung, um überhaupt auf eine höher bewertete Stelle gesetzt zu werden – der Lehrgang selbst löst die Höhergruppierung aber nicht aus, sondern erst die Übertragung der Stelle.

E 9b, E 9c oder E 10 nach dem VL II?

Viele Diskussionen in Dienststellen und Personalräten drehen sich um die Frage, ob der VL II zwingend zur Eingruppierung in E 9c oder E 10 führen muss.

Auch hier gilt unmissverständlich: Nicht die Bezeichnung des Lehrgangs ist entscheidend, sondern die konkrete Bewertungsziffer der Tätigkeitsdarstellung. Selbst mit hervorragend bestandenem VL II verbleibt ein Beschäftigter in der Entgeltgruppe E 9b (oder darunter), wenn die aktuell auszuübenden Aufgaben tariflich nicht höher bewertet sind.

Häufige Karriereschritte und Entgeltgruppen in der Praxis

Bundesweit existieren keine verbindlichen behördlichen Statistiken zur Eingruppierung von Absolventinnen und Absolventen des Verwaltungslehrgangs II. Betrachtet man jedoch Stellenausschreibungen sowie Erfahrungsberichte aus der kommunalen Praxis, zeigt sich folgende typische Tendenz:

Wie sind Ihre persönlichen Erfahrungen nach dem Verwaltungslehrgang II? Wurden Sie auf einen höher bewerteten Arbeitsplatz umgesetzt oder blieben Sie auf Ihrer bisherigen Entgeltgruppe? Diskutieren Sie Ihre Praxisfälle gerne in unserem Forum Fortbildung.

Typische Praxisprobleme nach dem Lehrgangsabschluss

In der Verwaltungspraxis kommt es nach dem Lehrgang regelmäßig zu Konflikten zwischen Beschäftigten und Personalämtern. Häufige Hürden sind:

In solchen Konstellationen stellt sich häufig die Frage, ob eine Überprüfung der Stellenbeschreibung sinnvoll ist oder ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden kann.

Ausführliche Informationen dazu unter Antrag auf Höhergruppierung im öffentlichen Dienst.

VL II und gezielte Karriereplanung

Trotz des fehlenden rechtlichen Automatismus verbessert der VL II die Chancen auf dem internen und externen Stellenmarkt extrem. Er ist bei Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst für gehobene Sachbearbeiter- und Führungsaufgaben das Standard-Qualifikationsmerkmal.

Praxisfragen (FAQ) – Verwaltungslehrgang II und Entgelt

Führt der VL II automatisch zu Entgeltgruppe E 9c?

Nein. Die Eingruppierung richtet sich ausschließlich nach der dauerhaft übertragenen Tätigkeit. Erst wenn der Arbeitgeber Ihnen eine Stelle überträgt, die nach der Entgeltordnung als E 9c bewertet ist, erfolgt die Höhergruppierung.

Kann ich nach dem Abschluss des VL II eine Höhergruppierung verlangen?

Ein rechtlicher Anspruch auf Höhergruppierung besteht nur dann, wenn Ihnen bereits höherwertige Tätigkeiten dauerhaft übertragen wurden, die tariflich noch nicht korrekt vergütet werden. Sind Ihnen keine neuen Aufgaben übertragen worden, besteht kein Anspruch.

Bekommt man rückwirkend Geld, wenn Aufgaben schon länger ausgeübt wurden?

Ja, wenn nachgewiesen werden kann, dass höherwertige Aufgaben dauerhaft übertragen wurden. Hierbei gilt im TVöD/TV-L jedoch die 6-monatige Ausschlussfrist (§ 37 TVöD) zur schriftlichen Geltendmachung.

Ist der VL II mit einem Fachhochschulstudium vergleichbar?

Der Verwaltungslehrgang II ist eine berufsbegleitende Aufstiegsqualifikation (DQR-Niveau 6) für Tarifbeschäftigte. Er ist qualifikatorisch auf Bachelor-Niveau angesiedelt, begründet aber keine beamtenrechtliche Laufbahnbefähigung.

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