Besondere Zahlungen nach TVöD – VL, Jubiläumsgeld, Sterbegeld, Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld

Der § 23 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt verschiedene besondere Zahlungen, die zusätzlich zum Tabellenentgelt gewährt werden können. Dazu zählen insbesondere vermögenswirksame Leistungen (VL), Jubiläumsgeld, Sterbegeld sowie die Erstattung von Reise- und Umzugskosten und Trennungsgeld.

Kurz erklärt: Was regelt § 23 TVöD?

§ 23 TVöD bündelt mehrere finanzielle Zusatzleistungen, die an bestimmte persönliche oder dienstliche Ereignisse anknüpfen – etwa eine lange Beschäftigungsdauer (Jubiläum), den Tod einer/eines Beschäftigten oder dienstlich veranlasste Ortswechsel.

Anders als das Tabellenentgelt entstehen diese Ansprüche nicht automatisch jeden Monat, sondern nur bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen.

Häufige Fragen zu besonderen Zahlungen im TVöD

Wer hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (VL)?

Anspruch auf VL haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. Die Leistung beträgt für Vollbeschäftigte derzeit 6,65 Euro pro vollem Kalendermonat. Teilzeitbeschäftigte erhalten die VL anteilig.

Der Anspruch entsteht frühestens ab dem Monat, in dem die erforderlichen Angaben (z. B. zum Anlageinstitut) beim Arbeitgeber eingereicht werden – rückwirkend höchstens für zwei Monate im selben Kalenderjahr.

Wann wird Jubiläumsgeld gezahlt?

Ein Jubiläumsgeld wird bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 oder 40 Jahren gezahlt.

Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung können günstigere Regelungen vereinbart werden.

Was ist Sterbegeld nach TVöD?

Beim Tod einer/eines Beschäftigten, deren/dessen Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, erhalten bestimmte Hinterbliebene (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder) ein Sterbegeld.

Dieses entspricht dem Tabellenentgelt für den Rest des Sterbemonats plus zwei weitere Monate in einer Summe.

Wann gibt es Reise-, Umzugs- und Trennungskosten?

Für Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld gelten grundsätzlich die für Beamtinnen und Beamte maßgeblichen Bestimmungen entsprechend.

Bei Einrichtungen in privater Rechtsform oder bei Arbeitgebern mit eigenen Regelungen können davon abweichende Vorschriften gelten.

Tarifliche Grundlagen: § 23 TVöD (vollständig)

§ 23 Besondere Zahlungen

(1) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(2) Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,
b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung können günstigere Regelungen getroffen werden.

(3) Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung. Betrieblich können eigene Regelungen getroffen werden.

(3.1) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von Satz 1 maßgebend.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Forum TVöD

In unserem Forum können Sie kostenlos Fragen zu besonderen Zahlungen stellen und Erfahrungen austauschen.

Beispielhafte Diskussionen:


 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst