TV-V Teilzeitbeschäftigung
Der § 7 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt den Anspruch der Arbeitnehmer auf Teilzeitbeschäftigung.Die tariflichen Regelungen bestehen neben den Ansprüchen nach
- dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG),
- dem BEEG (Elternzeit),
- dem Altersteilzeitgesetz (Altersteilzeit),
- dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und
- dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).
§ 7 Teilzeitbeschäftigung
(1) Wünscht der vollbeschäftigte Arbeitnehmer Teilzeitarbeit, so ist dem Rechnung zu tragen, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
(2) Ist mit einem früher vollbeschäftigten Arbeitnehmer auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Arbeitnehmer bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
(3) Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern sind die Leistungen nach § 6 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 sowie die Leistung des Arbeitgebers und der Eigenbetrag des Arbeitnehmers nach § 17 Abs. 2 entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers zu bemessen.
Protokollerklärung zu § 7 Abs. 1:
(1) Mit vollbeschäftigten Arbeitnehmern soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit (§ 8) vereinbart werden, wenn sie
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
(in der Fassung vom 22. April 2023)
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