TV-V Teilzeitbeschäftigung (§ 7)
Der § 7 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt die Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung verlangen können.
Gerade in Stadtwerken, Netzbetrieben oder kommunalen Versorgungsunternehmen stellt sich häufig die Frage, ob und wann ein Anspruch auf Teilzeit besteht und wie eine spätere Rückkehr zur Vollzeit geregelt ist.
Die tariflichen Regelungen bestehen neben gesetzlichen Ansprüchen, insbesondere nach:
- dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG),
- dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),
- dem Altersteilzeitgesetz,
- dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG),
- dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).
Für Beschäftigte gelten jeweils die günstigsten Regelungen.
Tariftext: § 7 TV-V Teilzeitbeschäftigung
(1) Wünscht der vollbeschäftigte Arbeitnehmer Teilzeitarbeit, so ist dem Rechnung zu tragen, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
(2) Ist mit einem früher vollbeschäftigten Arbeitnehmer auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Arbeitnehmer bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
(3) Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern sind die Leistungen nach § 6 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 sowie die Leistung des Arbeitgebers und der Eigenbetrag des Arbeitnehmers nach § 17 Abs. 2 entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers zu bemessen.
(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)
Protokollerklärung zu § 7 TV-V
Protokollerklärung zu § 7 Abs. 1:
(1) Mit vollbeschäftigten Arbeitnehmern soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit (§ 8) vereinbart werden, wenn sie
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
§ 7 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Beurlaubung ohne Fortzahlung des Entgeltes stellen.
(2) Wünscht der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine weitere Reduzierung seiner Arbeitszeit, so gilt die Regelung entsprechend.
Kurz erklärt
- Teilzeitwunsch: Arbeitgeber muss prüfen, ob betriebliche Gründe entgegenstehen.
- Rückkehr zur Vollzeit: Teilzeitkräfte sollen bevorzugt berücksichtigt werden.
- Entgeltansprüche: Leistungen werden anteilig nach Arbeitszeit berechnet.
- Familien- und Pflegefälle: Protokollerklärung sieht Teilzeit besonders vor.
Praxisfragen zur Teilzeit im TV-V
Habe ich einen Anspruch auf Teilzeit?
Nach § 7 Abs. 1 TV-V ist dem Wunsch nach Teilzeit grundsätzlich Rechnung zu tragen,
wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Kann der Arbeitgeber Teilzeit ablehnen?
Ja, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
In der Praxis kommt es auf die Organisation und den Personalbedarf im Betrieb an.
Gibt es besondere Regelungen bei Kindern oder Pflege?
Ja. Nach der Protokollerklärung soll Teilzeit insbesondere ermöglicht werden,
wenn Beschäftigte Kinder unter 18 Jahren betreuen oder Angehörige pflegen.
Kann ich später wieder in Vollzeit zurück?
§ 7 Abs. 2 TV-V sieht vor, dass Teilzeitbeschäftigte bei späterer Besetzung
eines Vollzeitarbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigt werden sollen.
Wie wirkt sich Teilzeit auf Entgelt und Sonderzahlungen aus?
Nach § 7 Abs. 3 TV-V werden Entgeltbestandteile und Sonderzahlungen anteilig
nach dem Verhältnis der Arbeitszeit bemessen.
Wie kann ich mein Gehalt bei Teilzeit berechnen?
Das Entgelt wird bei Teilzeit entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur Vollzeit gekürzt.
Eine einfache Orientierung bietet unser Rechner:
TV-V Teilzeit Gehalt berechnen
Forum TV-V
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