TV-V Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 19)
Der § 19 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt, auf welche Weise ein Arbeitsverhältnis im Bereich der Stadtwerke, Wasserwerke und kommunalen Versorgungsbetriebe enden kann.
Neben der klassischen Kündigung enthält die Vorschrift auch wichtige Regelungen zum Ende bei Regelaltersrente, bei (teilweiser) Erwerbsminderung sowie zu den tariflichen Kündigungsfristen, die sich nach der Betriebszugehörigkeit richten.
Gerade im TV-V ist außerdem besonders relevant, dass viele Kündigungsfristen zum Quartalsende laufen und nicht einfach zum Monatsende.
Tariftext: § 19 TV-V Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
- mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, es sei denn, zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ist vereinbart worden, den Beendigungszeitpunkt hinauszuschieben,
- jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag),
- bei einem befristeten oder auflösend bedingten Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des Arbeitsvertrages,
- mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, dass der Arbeitnehmer voll erwerbsgemindert ist.
(2) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung prüft der Arbeitgeber zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten. Sind solche nicht vorhanden, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats der Zustellung des Rentenbescheides.
(3) Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis.
(4) Unbefristete Arbeitsverhältnisse können jederzeit, befristete Arbeitsverhältnisse in der Probezeit gekündigt werden.
(5) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit (§ 4)
bis zu einem Jahr: ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr: 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren: 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren: 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren: 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren: 6 Monate,
von mindestens 15 Jahren: 7 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(6) Kündigung, Auflösungsvertrag und Befristung bedürfen der Schriftform.
(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)
Protokollerklärung:
Der Arbeitgeber kann eine Weiterbeschäftigung, die der Arbeitnehmer innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragt,
nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Kurz erklärt
- Regelaltersrente: Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Renteneintritt.
- Aufhebungsvertrag: Eine Beendigung ist jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
- Erwerbsminderung: Bei voller Erwerbsminderung kann das Arbeitsverhältnis enden.
- Kündigungsfristen: Sie steigen mit der Betriebszugehörigkeit deutlich an.
- Quartalsende: Ab 5 Jahren gilt meist Kündigung zum Quartalsende.
- Schriftform: Kündigungen und Aufhebungsverträge müssen schriftlich erfolgen.
Praxisfragen aus Stadtwerken & Versorgungsbetrieben
Warum endet eine Kündigungsfrist oft erst zum Quartalsende?
Im TV-V gelten ab längerer Betriebszugehörigkeit Kündigungsfristen,
die nicht mehr zum Monatsende, sondern zum Schluss eines Kalendervierteljahres laufen.
Das verlängert den tatsächlichen Beendigungszeitpunkt häufig erheblich.
Welche Frist gilt in der Probezeit?
In den ersten sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist nur
zwei Wochen zum Monatsende.
Was passiert bei Erwerbsminderungsrente?
Bei voller Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich.
Bei einer Rente auf Zeit ruht es hingegen nur.
Kann ich bei teilweiser Erwerbsminderung weiterbeschäftigt werden?
Ja. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob eine zumutbare Weiterbeschäftigung möglich ist.
Beschäftigte können diese innerhalb von zwei Wochen schriftlich beantragen.
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