Sparkassensonderzahlung
Die Sparkassensonderzahlung (SSZ) ist eine jährliche Sonderzahlung für Beschäftigte bei Sparkassen nach dem TVöD-S. Sie setzt sich aus einem garantierten und einem variablen Anteil zusammen. Auf dieser Seite finden Sie eine verständliche Erklärung, häufige Fragen aus der Praxis, Tabellen zur Höhe sowie den vollständigen Gesetzestext.
Die Sparkassensonderzahlung macht – je nach Entgeltgruppe, Stufe und Beschäftigungsumfang – oft mehrere Tausend Euro brutto pro Jahr aus und ist damit ein wesentlicher Bestandteil des jährlichen Einkommens bei Sparkassen.
Auf einen Blick
- Anspruch: Beschäftigte nach TVöD-S mit Arbeitsverhältnis am 1. Dezember
- Höhe: Garantierter Anteil + variabler Anteil
- Auszahlung: November (garantiert), spätestens April des Folgejahres (variabel)
- Kürzungen: Möglich bei Monaten ohne Entgelt, mit tariflichen Ausnahmen
Häufige Fragen zur Sparkassensonderzahlung (FAQ)
Wer hat Anspruch auf die Sparkassensonderzahlung?
Anspruch haben Beschäftigte bei Sparkassen nach dem TVöD-S, die am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Besteht Anspruch auf die SSZ bei Kündigung?
Ja. Maßgeblich ist allein, dass das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember besteht. Auch bei einer Kündigung zum 31.12. bleibt der Anspruch erhalten.
Erhalten Teilzeitbeschäftigte die Sparkassensonderzahlung?
Ja. Die Sparkassensonderzahlung wird anteilig nach dem individuellen Monatstabellenentgelt berechnet, das sich aus der vereinbarten Arbeitszeit ergibt.
Wie wirkt sich Elternzeit auf die Sparkassensonderzahlung aus?
Die SSZ vermindert sich grundsätzlich um 1/12 je Monat ohne Entgeltanspruch. Die Kürzung unterbleibt jedoch bei Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, sofern vor Beginn der Elternzeit ein Entgeltanspruch bestand.
Was gilt bei Krankheit?
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: keine Kürzung
- Krankengeldzuschuss: keine Kürzung
- Kein Entgeltanspruch: Kürzung um 1/12 je Monat
Erhalten Trainees oder befristet Beschäftigte die SSZ?
Ja. Auch Trainees und befristet Beschäftigte haben Anspruch, sofern sie unter den TVöD-S fallen und das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember besteht.
Wird die Sparkassensonderzahlung versteuert?
Ja. Die Sparkassensonderzahlung ist steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt und unterliegt auch der Zusatzversorgungspflicht.
Kann der variable Anteil der SSZ entfallen?
Ja. Kommt keine Dienstvereinbarung zustande, besteht tariflich lediglich Anspruch auf 25 % eines Monatstabellenentgelts beim variablen Anteil; der restliche Anteil verfällt.
Gibt es neben der SSZ weitere Jahressonderzahlungen?
Nein. § 18.4 Abs. 7 TVöD-S schließt weitere tarifliche Jahressonder- oder Einmalzahlungen aus.
Garantierter Anteil der Sparkassensonderzahlung
Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung wurde tariflich schrittweise abgesenkt. Die folgenden Prozentsätze beziehen sich jeweils auf das maßgebliche Monatstabellenentgelt.
| Kalenderjahr | Garantierter Anteil |
|---|---|
| 2016 | 97,66 % |
| 2017 | 91,60 % |
| 2018 | 88,77 % |
| 2021 | 81,77 % |
| ab 2022 | 74,77 % |
Praxisbeispiel
Beispiel:
Ein Beschäftigter erhält im Monat Oktober ein Monatstabellenentgelt von
3.500 €.
- Garantierter Anteil (74,77 %): ca. 2.617 € brutto
- Variabler Anteil: abhängig von individueller Leistung und Unternehmenserfolg
Die tatsächliche Gesamthöhe der Sparkassensonderzahlung kann je nach Sparkasse und geltender Dienstvereinbarung abweichen.
Tarifliche Grundlage
Die tarifliche Regelung im Wortlaut:
(1) Bankspezifisch Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung (SSZ). Sie besteht aus einem garantierten und einem variablen Anteil. Der garantierte Anteil in Höhe eines Monatstabellenentgelts bis zum Kalenderjahr 2016 und in Höhe von 96 v.H. eines Monatstabellenentgelts ab dem Kalenderjahr 2017 steht jedem Beschäftigten zu. Der variable Anteil ist individuell-leistungsbezogen und unternehmenserfolgsbezogen. Er bestimmt sich nach den Absätzen 3 und 4. Alle ausgezahlten Anteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Voraussetzung für die SSZ ist, dass der Beschäftigte am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis steht. Die SSZ vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 26) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
-
für die Beschäftigte kein Entgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat, - in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(2) Das Monatstabellenentgelt gemäß Absatz 1 Satz 3 ist das Entgelt des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.
(3) Der individuell-leistungsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt: Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe von 64 v.H. eines Monatstabellenentgelts (Absatz 2) in ein Leistungsbudget eingestellt. Die jährliche Ausschüttung des Leistungsbudgets an die Beschäftigten erfolgt in Form von Leistungszulagen und/oder Leistungsprämien auf der Grundlage individueller und/oder teambezogener Leistungskriterien. Bemessungsmethode für Leistungszulagen ist die systematische Leistungsbewertung (§ 18.3) und für Leistungsprämien die Zielvereinbarung (§ 18.2). Es ist sicherzustellen, dass das jeweilige Auszahlungsvolumen den beteiligten Beschäftigten nach einem ratierlichen auf alle anzuwendenden Maßstab zugeordnet wird. Bei teilweiser Zielerreichung können Teilzahlungen erfolgen, wenn es die Zielvereinbarung vorsieht. Die vollständige Ausschüttung des Gesamtbudgets ist zu gewährleisten. Die weiteren Einzelheiten werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt. Bis zu dem Abschluss und der Anwendung der Dienstvereinbarung werden 25 v.H. eines Monatstabellenentgelts gezahlt.
(4) Der unternehmenserfolgsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt: Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe eines halben Monatstabellenentgelts (Absatz 2) in ein Unternehmenserfolgsbudget eingestellt. Die Höhe des Ausschüttungsvolumens bestimmt sich nach der Erreichung von institutsindividuellen Geschäftszielen der Sparkasse. Die Definition der Geschäftsziele erfolgt vor Beginn des Kalenderjahres durch den Arbeitgeber im Rahmen der Unternehmensplanung. Die für den unternehmenserfolgsabhängigen Anteil relevanten Ziele müssen den definierten Geschäftszielen entsprechen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere der/ein Katalog relevanter Ziele und Kriterien für die Geschäftszielerreichung und die Fälligkeit (in der Regel im Monat nach der Schlussbesprechung), werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt. Bei Zielerreichung ist jeder/m Beschäftigten das halbe Monatstabellenentgelt auszuzahlen. Eine teilweise Zielerreichung kann nach den Maßgaben der Dienstvereinbarung zur anteiligen Ausschüttung führen. Zielübererfüllungen können zu einer höheren Ausschüttung führen. Kommt bis zum Ende des zu bewertenden Kalenderjahres keine Einigung über die Dienstvereinbarung zustande, besteht abweichend von Satz 2 nur Anspruch auf 25 v.H. eines Monatstabellenentgelts; der restliche Anteil verfällt.
(5) Der garantierte Anteil der SSZ wird mit dem Entgelt des Monats November, der variable Anteil gemäß Absatz 3 wird spätestens mit dem Entgelt für den Monat April des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt.
(6) Im Übergangsjahr – in der Regel im Jahr 2006 – ist sicherzustellen, dass durch Abschlagszahlung auf die nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 zustehenden Anteile der SSZ 1,75 Monatstabellenentgelte (= 87,5 v.H. der SSZ) zur Ausschüttung kommen; die Einzelheiten werden in der Dienstvereinbarung geregelt.
(7) Die Beschäftigten haben keinen tarifvertraglichen Anspruch auf weitere Jahressonder- bzw. mantelrechtliche Einmalzahlungen.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 15 vom 14. Juli 2022)
- Bankspezifisch Beschäftigte im Sinne von § 18.4 Abs. 1 Satz 1 sind Beschäftigte gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1. Die übrigen Beschäftigten haben Anspruch auf den garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung gemäß Absatz 1 Sätze 2 und 3; eigene leistungsdifferenzierende Systeme für diese Beschäftigten sind nicht ausgeschlossen.
-
Der variable Anteil der Sparkassensonderzahlung wird abhängig von der Ausweitung
der Leistungsbezahlung im TVöD – Allgemeiner Teil – wie folgt wachsen
(Grundlage: 14 Monatstabellenentgelte pro Jahr):
a) Solange bis der Zuwachs der Variabilität in der Sparkassensonderzahlung 1,36 v. H. (= 8,5 v. H. insgesamt) nicht erreicht, wird dieser dem individuell-leistungsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung zugeschlagen.
b) Hat der Zuwachs 1,36 v. H. erreicht, werden darüber hinaus gehende Zuwächse jeweils zur Hälfte dem garantierten Anteil und zur Hälfte dem variablen Anteil zugeordnet (¼ individuell-leistungsbezogen, ¼ unternehmenserfolgsbezogen).
c) Eine ggf. andere Verteilung der Anteile bleibt späteren Tarifverhandlungen vorbehalten. - [aufgehoben]
- Wegen der am 29. April 2016 vereinbarten Festschreibung des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung beträgt abweichend von Satz 3 der Bemessungssatz für den garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung im Kalenderjahr 2016 97,66 v. H. und im Kalenderjahr 2017 91,60 v. H. Der garantierte Anteil beträgt ab dem Kalenderjahr 2018 88,77 v. H., im Kalenderjahr 2021 81,77 v. H. und ab dem Kalenderjahr 2022 74,77 v. H.
Protokollerklärung zu § 18.4 Abs. 2:
Das für die Berechnung des garantierten und der variablen Anteile der Sparkassensonderzahlung maßgebliche Monatstabellenentgelt beträgt im Kalenderjahr 2021 98,62 v. H., im Kalenderjahr 2022 97,64 v. H. und ab dem Kalenderjahr 2023 96,88 v. H. des Entgeltes der/des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.
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