Praxisanleiter-Zulage im öffentlichen Dienst
Die Weiterbildung zur Praxisanleiterin bzw. zum Praxisanleiter lohnt sich im öffentlichen Dienst nicht nur fachlich, sondern häufig auch finanziell. Je nach Tarifvertrag kommen sowohl eine höhere Eingruppierung als auch eine monatliche Zulage in Betracht.
Praxisanleiter-Zulage – kurz zusammengefasst
- TVöD (Kommunen / VKA): 70,00 € monatlich
- TV-L Pflege & Rettungsdienst: 80,53 € monatlich
- TV-L Sozial- und Erziehungsdienst: derzeit keine tarifliche Zulage
Vergleich: Praxisanleiter-Zulage nach Tarifvertrag
| Tarifvertrag | Bereich | Zulage | Wesentliche Voraussetzungen |
|---|---|---|---|
| TVöD VKA | SuE / Pflege | 70,00 € | Mind. 15 % Praxisanleitung |
| TV-L | Pflege | 80,53 € | Berufspädagogische Zusatzqualifikation |
| TV-L | Rettungsdienst | 80,53 € | Mind. 200 Std. Zusatzqualifikation |
| TV-L | Sozial- und Erziehungsdienst | – | Keine tarifliche Regelung |
Öffentlicher Dienst der Kommunen (TVöD)
Im Bereich der Kommunen (TVöD VKA) besteht eine ausdrücklich geregelte Praxisanleiter-Zulage.
Voraussetzungen
- Übertragung der Tätigkeit als Praxisanleiterin / Praxisanleiter
- Praxisanleitung umfasst mindestens 15 % der Gesamttätigkeit
- Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung
Höhe der Zulage
70,00 Euro monatlich für die Dauer der übertragenen Tätigkeit.
Rechtsgrundlage:
"Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin / Praxisanleiter in der Ausbildung von
Erzieherinnen / Erziehern, Kinderpflegerinnen / Kinderpflegern, Sozialassistentinnen / Sozialassistenten oder
Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem
zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit
eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen
Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben."
Hinweis zur Eingruppierung:
Für Praxisanleiter besteht im Pflegebereich eine spezielle Fallgruppe in der
Entgeltgruppe P 8 TVöD.
Voraussetzung ist, dass die Praxisanleitung mindestens 50 % der Arbeitszeit umfasst.
Öffentlicher Dienst der Länder (TV-L)
(Gilt für alle Länder außer Hessen)
Pflege
Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 9 TV-L.
Höhe der Zulage:
80,53 € monatlich (Stand: letzte bekannte Tarifrunde).
Die Zulage erhöht sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen prozentual, jedoch ohne Sockel- oder Mindestbeträge.
Rettungsdienst
Notfallsanitäter, die als Praxisanleiter eingesetzt sind und eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden absolviert haben, erhalten ebenfalls die Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 9 TV-L.
Höhe der Zulage:
80,53 € monatlich (Stand: letzte bekannte Tarifrunde).
Sozial- und Erziehungsdienst (SuE)
Im TV-L besteht derzeit keine tarifliche Praxisanleiter-Zulage für den Sozial- und Erziehungsdienst (Stand: 1.2.2024).
Eine Übernahme vergleichbarer Regelungen aus dem TVöD VKA wird geprüft. Unabhängig davon können einzelne Arbeitgeber freiwillige Zulagen oder dienstliche Regelungen treffen.
Häufige Fragen zur Praxisanleiter-Zulage (FAQ)
Erhalte ich die Zulage auch bei Teilzeit?
Ja. Die Zulage wird auch bei Teilzeit gezahlt, in der Regel jedoch anteilig entsprechend dem Beschäftigungsumfang.
Reicht es aus, gelegentlich Auszubildende anzuleiten?
Nein. Entscheidend ist der zeitliche Umfang der Praxisanleitung. Im TVöD sind mindestens 15 % der Gesamttätigkeit erforderlich.
Ist die Praxisanleiter-Zulage dauerhaft?
Nein. Die Zulage wird nur für die Dauer gezahlt, in der die Tätigkeit als Praxisanleiter tatsächlich übertragen ist.
Gibt es zusätzlich zur Zulage eine höhere Eingruppierung?
Das ist möglich, aber nicht automatisch. Eine höhere Eingruppierung setzt regelmäßig voraus, dass die Praxisanleitung einen erheblichen Anteil der Arbeitszeit (z. B. 50 %) einnimmt.
Zählt die Anleitung von Studierenden ebenfalls?
Ob Studierende berücksichtigt werden, hängt von der konkreten tariflichen Regelung und der dienstlichen Übertragung ab. Hier empfiehlt sich eine Einzelfallprüfung.
Fragen & Austausch
In unseren Foren können Sie kostenlos Fragen stellen und sich austauschen:
- Sozial- und Erziehungsdienst: Forum Kita, Jugend, Soziales (SuE)
- Pflege: Forum Krankenhäuser, Betreuung, Pflege
- Rettungsdienst: Forum TVöD, Forum TV-L oder Forum TV-H

