Praxisanleiter-Zulage im öffentlichen Dienst

Die Weiterbildung zur Praxisanleiterin bzw. zum Praxisanleiter lohnt sich im öffentlichen Dienst nicht nur fachlich, sondern häufig auch finanziell. Je nach Tarifvertrag kommen sowohl eine höhere Eingruppierung als auch eine monatliche Zulage in Betracht.

Praxisanleiter-Zulage – kurz zusammengefasst

Vergleich: Praxisanleiter-Zulage nach Tarifvertrag

Tarifvertrag Bereich Zulage Wesentliche Voraussetzungen
TVöD VKA SuE / Pflege 70,00 € Mind. 15 % Praxisanleitung
TV-L Pflege 80,53 € Berufspädagogische Zusatzqualifikation
TV-L Rettungsdienst 80,53 € Mind. 200 Std. Zusatzqualifikation
TV-L Sozial- und Erziehungsdienst Keine tarifliche Regelung

Öffentlicher Dienst der Kommunen (TVöD)

Im Bereich der Kommunen (TVöD VKA) besteht eine ausdrücklich geregelte Praxisanleiter-Zulage.

Voraussetzungen

Höhe der Zulage

70,00 Euro monatlich für die Dauer der übertragenen Tätigkeit.

Rechtsgrundlage:
"Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin / Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen / Erziehern, Kinderpflegerinnen / Kinderpflegern, Sozialassistentinnen / Sozialassistenten oder Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben."

Hinweis zur Eingruppierung:
Für Praxisanleiter besteht im Pflegebereich eine spezielle Fallgruppe in der Entgeltgruppe P 8 TVöD. Voraussetzung ist, dass die Praxisanleitung mindestens 50 % der Arbeitszeit umfasst.

Öffentlicher Dienst der Länder (TV-L)

(Gilt für alle Länder außer Hessen)

Pflege

Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 9 TV-L.

Höhe der Zulage:
80,53 € monatlich (Stand: letzte bekannte Tarifrunde).

Die Zulage erhöht sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen prozentual, jedoch ohne Sockel- oder Mindestbeträge.

Rettungsdienst

Notfallsanitäter, die als Praxisanleiter eingesetzt sind und eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden absolviert haben, erhalten ebenfalls die Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 9 TV-L.

Höhe der Zulage:
80,53 € monatlich (Stand: letzte bekannte Tarifrunde).

Sozial- und Erziehungsdienst (SuE)

Im TV-L besteht derzeit keine tarifliche Praxisanleiter-Zulage für den Sozial- und Erziehungsdienst (Stand: 1.2.2024).

Eine Übernahme vergleichbarer Regelungen aus dem TVöD VKA wird geprüft. Unabhängig davon können einzelne Arbeitgeber freiwillige Zulagen oder dienstliche Regelungen treffen.

Häufige Fragen zur Praxisanleiter-Zulage (FAQ)

Erhalte ich die Zulage auch bei Teilzeit?

Ja. Die Zulage wird auch bei Teilzeit gezahlt, in der Regel jedoch anteilig entsprechend dem Beschäftigungsumfang.

Reicht es aus, gelegentlich Auszubildende anzuleiten?

Nein. Entscheidend ist der zeitliche Umfang der Praxisanleitung. Im TVöD sind mindestens 15 % der Gesamttätigkeit erforderlich.

Ist die Praxisanleiter-Zulage dauerhaft?

Nein. Die Zulage wird nur für die Dauer gezahlt, in der die Tätigkeit als Praxisanleiter tatsächlich übertragen ist.

Gibt es zusätzlich zur Zulage eine höhere Eingruppierung?

Das ist möglich, aber nicht automatisch. Eine höhere Eingruppierung setzt regelmäßig voraus, dass die Praxisanleitung einen erheblichen Anteil der Arbeitszeit (z. B. 50 %) einnimmt.

Zählt die Anleitung von Studierenden ebenfalls?

Ob Studierende berücksichtigt werden, hängt von der konkreten tariflichen Regelung und der dienstlichen Übertragung ab. Hier empfiehlt sich eine Einzelfallprüfung.

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