Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte – Anspruch, Stufen, Höhe

Der Familienzuschlag ist ein Bestandteil der Beamtenbesoldung. Er wird zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt, wenn bestimmte familiäre Voraussetzungen vorliegen – etwa eine Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder Kindergeldberechtigung. Hier erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie hoch der Zuschlag ist und was in Sonderfällen gilt.

Rechtliche Grundlage

Der Familienzuschlag ist in §§ 39 ff. Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Für Landesbeamtinnen und -beamte gelten die jeweiligen Landesbesoldungsgesetze (z. B. LBesG NRW, BayBesG, HBesG). Er beruht auf dem Alimentationsprinzip des Grundgesetzes (Art. 33 Abs. 5 GG ), das den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu ernähren.

Wer hat Anspruch auf den Familienzuschlag?

Der Zuschlag wird grundsätzlich gewährt für:

Stufen des Familienzuschlags

Beispiele

Wie hoch ist der Familienzuschlag?

Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes. Zum Beispiel (Bund, Stand 2024):

In den Ländern können diese Beträge leicht abweichen.

Was gilt bei getrennt Lebenden oder Geschiedenen?

Wenn beide Elternteile Beamte sind, erhält den Kinderanteil des Familienzuschlags derjenige, der das Kindergeld bezieht. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Beamtinnen und Beamten gilt dieselbe Regel.

Familienzuschlag bei Teilzeit und Beurlaubung

Was gilt bei unverheirateten Paaren?

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1. Der Zuschlag für Kinder (Stufe 2 ff.) wird aber gewährt, wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

FAQ – Häufige Fragen

Bekommen beide Elternteile den Familienzuschlag?

Nein. Der Zuschlag für Kinder wird nur einmal gewährt – an den Elternteil, der das Kindergeld bezieht.

Gibt es den Familienzuschlag auch für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf?

Ja, auch Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst erhalten den Familienzuschlag, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 59 BBesG).

Muss ich den Familienzuschlag beantragen?

Ja. Der Zuschlag wird nicht automatisch gewährt. Sie müssen dem Dienstherrn eine entsprechende Erklärung und Nachweise (z. B. Heiratsurkunde, Kindergeldbescheid) vorlegen.

Das folgende Muster zeigt, wie ein Antrag auf Gewährung des Familienzuschlags formuliert werden kann. Es dient nur als Beispiel und sollte an den konkreten Fall angepasst werden.

An
[Name der Dienststelle / Bezügestelle]
[Adresse]

Ort, Datum

Betreff: Antrag auf Gewährung des Familienzuschlags

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Gewährung des Familienzuschlags gemäß § 39 ff. Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).

Ich befinde mich in einem Beamtenverhältnis auf [Widerruf / Probe / Lebenszeit] und bin seit dem [Datum] 
[verheiratet / in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft]. 

Zudem besteht für mein(e) Kind(er) [Name, Geburtsdatum] ein Anspruch auf Kindergeld, 
das ich beziehe.

Die erforderlichen Nachweise (z. B. Heiratsurkunde, Kindergeldnachweis) füge ich in Kopie bei.

Ich bitte um eine Eingangsbestätigung und um Mitteilung, ab wann der Familienzuschlag berücksichtigt wird.

Mit freundlichen Grüßen  
[Unterschrift]  
[Name, Dienststelle]

Wird der Familienzuschlag versteuert?

Ja, der Familienzuschlag ist steuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig.

Wie wirkt sich der Familienzuschlag auf die Pension aus?

Der Familienzuschlag ist Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, soweit er der Stufe 1 entspricht. Die Kinderanteile sind in der Regel nicht ruhegehaltfähig.

Wichtige Hinweise

Fazit

Der Familienzuschlag ist ein wichtiger Bestandteil der Beamtenbesoldung und unterstützt Familien finanziell. Er berücksichtigt sowohl Ehe- oder Lebenspartnerschaften als auch Kinder. Damit der Zuschlag korrekt gezahlt wird, sollten Beamtinnen und Beamte rechtzeitig einen Antrag stellen und Veränderungen in den familiären Verhältnissen mitteilen.

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