Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte – Anspruch, Stufen, Höhe
Der Familienzuschlag ist ein Bestandteil der Beamtenbesoldung. Er wird zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt, wenn bestimmte familiäre Voraussetzungen vorliegen – etwa eine Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder Kindergeldberechtigung. Hier erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie hoch der Zuschlag ist und was in Sonderfällen gilt.
• Verheiratet oder verpartnert → Familienzuschlag Stufe 1
• Mit Kind (Kindergeldanspruch) → mindestens Stufe 2
• Höhe: je nach Bund/Land, typischerweise ab ca. 150 € monatlich
Wer hat Anspruch auf den Familienzuschlag?
Der Zuschlag wird grundsätzlich gewährt für:
- verheiratete oder verpartnerte Beamtinnen und Beamte,
- Beamtinnen und Beamte mit kindergeldberechtigten Kindern,
- gegebenenfalls geschiedene oder getrennt lebende Beamtinnen und Beamte, sofern sie das Kindergeld erhalten.
Stufen des Familienzuschlags
- Stufe 1: für verheiratete oder verpartnerte Beamtinnen und Beamte.
- Stufe 2: zusätzlich für das erste Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
- Für jedes weitere Kind erhöht sich der Zuschlag um einen weiteren, gesetzlich festgelegten Betrag.
Beispiele
- Beispiel 1: Eine verheiratete Beamtin ohne Kinder erhält den Familienzuschlag der Stufe 1.
- Beispiel 2: Ein unverheirateter Beamter mit einem Kind, für das er Kindergeld erhält, bekommt den Familienzuschlag der Stufe 2.
- Beispiel 3: Eine verheiratete Beamtin mit zwei Kindern erhält den Familienzuschlag Stufe 2 + Zuschlag für das zweite Kind.
Wie hoch ist der Familienzuschlag?
Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes. Beispiel Bund, Stand 2025:
- Stufe 1: rund 170 € monatlich
- Stufe 2 (1 Kind): rund 330 € monatlich
- 2 Kinder: rund 620 € monatlich
- 3 Kinder: rund 1.050 € monatlich
- jedes weitere Kind: zusätzlicher Zuschlag von über 300 € monatlich
Die Beträge beziehen sich auf die Bundesbesoldung und können je nach Bundesland und Besoldungsanpassung abweichen.
Was gilt bei getrennt Lebenden oder Geschiedenen?
Wenn beide Elternteile Beamte sind, erhält den Kinderanteil des Familienzuschlags derjenige, der das Kindergeld bezieht. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Beamtinnen und Beamten gilt dieselbe Regel.
Familienzuschlag bei Teilzeit und Beurlaubung
- Bei Teilzeit wird der Familienzuschlag in voller Höhe gezahlt, da er unabhängig vom Beschäftigungsumfang ist.
- Bei Beurlaubung ohne Bezüge entfällt der Zuschlag grundsätzlich, es sei denn, es bestehen gesetzliche Sonderregelungen (z. B. Elternzeit).
Was gilt bei unverheirateten Paaren?
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1. Der Zuschlag für Kinder (Stufe 2 ff.) wird aber gewährt, wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Rechtliche Grundlage
Der Familienzuschlag ist in §§ 39 ff. Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Für Landesbeamtinnen und -beamte gelten die jeweiligen Landesbesoldungsgesetze (z. B. LBesG NRW, BayBesG, HBesG). Er beruht auf dem Alimentationsprinzip des Grundgesetzes (Art. 33 Abs. 5 GG ), das den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu ernähren.
Typische Fehler beim Familienzuschlag
In der Praxis kommt es immer wieder zu Problemen beim Familienzuschlag. Häufig wird der Zuschlag nicht beantragt und daher gar nicht gezahlt. Auch Änderungen der familiären Verhältnisse – etwa eine Trennung oder der Wegfall des Kindergelds – werden nicht immer rechtzeitig gemeldet. Besonders relevant ist zudem, wer das Kindergeld tatsächlich erhält, da hiervon der Anspruch auf den Kinderanteil abhängt.
FAQ – Häufige Fragen
Bekommen beide Elternteile den Familienzuschlag?
Nein. Der Zuschlag für Kinder wird nur einmal gewährt – an den Elternteil, der das Kindergeld bezieht.
Gibt es den Familienzuschlag auch für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf?
Ja, auch Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst erhalten den Familienzuschlag, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 59 BBesG).
Muss ich den Familienzuschlag beantragen?
Ja. Der Zuschlag wird nicht automatisch gewährt. Sie müssen dem Dienstherrn eine entsprechende Erklärung und Nachweise (z. B. Heiratsurkunde, Kindergeldbescheid) vorlegen.
Das folgende Muster zeigt, wie ein Antrag auf Gewährung des Familienzuschlags formuliert werden kann. Es dient nur als Beispiel und sollte an den konkreten Fall angepasst werden.
An [Name der Dienststelle / Bezügestelle] [Adresse] Ort, Datum Betreff: Antrag auf Gewährung des Familienzuschlags Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich die Gewährung des Familienzuschlags gemäß § 39 ff. Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Ich befinde mich in einem Beamtenverhältnis auf [Widerruf / Probe / Lebenszeit] und bin seit dem [Datum] [verheiratet / in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft]. Zudem besteht für mein(e) Kind(er) [Name, Geburtsdatum] ein Anspruch auf Kindergeld, das ich beziehe. Die erforderlichen Nachweise (z. B. Heiratsurkunde, Kindergeldnachweis) füge ich in Kopie bei. Ich bitte um eine Eingangsbestätigung und um Mitteilung, ab wann der Familienzuschlag berücksichtigt wird. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Name, Dienststelle]
Wird der Familienzuschlag versteuert?
Ja, der Familienzuschlag ist steuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig.
Wie wirkt sich der Familienzuschlag auf die Pension aus?
Der Familienzuschlag ist nur teilweise ruhegehaltfähig. Berücksichtigt wird in der Regel lediglich der Anteil der Stufe 1, während die Zuschläge für Kinder meist nicht in die spätere Beamtenpension einfließen.
Wichtige Hinweise
- Der Familienzuschlag muss aktiv beantragt werden – ohne Antrag keine Zahlung.
- Veränderungen (z. B. Trennung, Wegfall des Kindergelds) müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
- Unrechtmäßig bezogene Zuschläge müssen zurückgezahlt werden.
- Die Höhe kann je nach Land, Besoldungsgruppe und Jahr variieren – bitte aktuelle Beträge im jeweiligen Besoldungsgesetz prüfen.
Fazit
Der Familienzuschlag ist ein wichtiger Bestandteil der Beamtenbesoldung und unterstützt Familien finanziell. Er berücksichtigt sowohl Ehe- oder Lebenspartnerschaften als auch Kinder. Damit der Zuschlag korrekt gezahlt wird, sollten Beamtinnen und Beamte rechtzeitig einen Antrag stellen und Veränderungen in den familiären Verhältnissen mitteilen.
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