Gefährliche Arbeit ablehnen – Rechte im öffentlichen Dienst
Bei technischen Aufgaben wie zum Beispiel der Gas- und Stromversorgung und in der Abwasserentsorgung kann es zu gefährlichen Arbeitssituationen kommen. Beschäftigte in kommunalen Betrieben wie Stadtwerken und Bauhöfen stehen dann vor der Frage, ob eine Tätigkeit trotz der Gefahren ausgeführt werden muss.
Ob gefährliche Arbeit abgelehnt werden kann, hängt maßgeblich von der konkreten Gefährdung und den vorhandenen Schutzmaßnahmen ab.
Rechtlicher Rahmen (Arbeitsschutzgesetz)
Der Arbeitsschutz ist im Wesentlichen im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Es enthält sowohl Schutzpflichten des Arbeitgebers als auch Mitwirkungspflichten der Beschäftigten.
- § 15 ArbSchG: Verpflichtung, für die eigene Sicherheit zu sorgen
- § 16 ArbSchG: Pflicht zur Meldung von Gefahren
- § 17 ArbSchG: Recht zur Beschwerde bei unzureichendem Arbeitsschutz
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Beschäftigte dürfen sich nicht bewusst in erhebliche Gefahren begeben.
Daneben beinhaltet auch das Arbeitszeitgesetz Vorschriften zum Arbeitsschutz im öffentlichen Dienst.
Wann darf gefährliche Arbeit im öffentlichen Dienst abgelehnt werden?
Eine Ablehnung ist zulässig, wenn eine konkrete und erhebliche Gefährdung besteht und keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
Entscheidend ist eine objektive Bewertung der Situation. Ein rein subjektives Unsicherheitsgefühl reicht in der Regel nicht aus.
Typische Fälle gefährlicher Arbeit im öffentlichen Dienst
- Arbeiten an einer Gasleitung ohne geeignetes Messgerät oder Sicherung
- Einsatz an elektrischen Anlagen ohne ausreichende Einweisung
- fehlende oder ungeeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- objektive Übermüdung oder gesundheitliche Einschränkungen bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten
In diesen Konstellationen kann eine Ablehnung im Einzelfall gerechtfertigt sein.
Praxisbeispiel
Ein Mitarbeiter wird zu einem Einsatz an einer beschädigten Gasleitung geschickt, ohne dass ein Messgerät zur Verfügung steht. Da eine konkrete Explosionsgefahr besteht und keine ausreichenden Schutzmaßnahmen vorhanden sind, kann die Tätigkeit in diesem Fall abgelehnt werden.
Richtiges Vorgehen bei Gefährdung
- Gefährdung anzeigen: unverzügliche Information an Vorgesetzte oder Einsatzleitung
- Begründung: konkrete Darstellung der Gefahrensituation
- Dokumentation: möglichst schriftliche Festhaltung
- Abstimmung: keine eigenmächtige Verweigerung ohne Rückmeldung
- Unterstützung: Einbindung von Personalrat oder Sicherheitsbeauftragten
Haftung bei gefährlichen Einsätzen
Im öffentlichen Dienst gilt der Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
- Leichte Fahrlässigkeit: keine Haftung
- Mittlere Fahrlässigkeit: anteilige Haftung
- Grobe Fahrlässigkeit: volle Haftung möglich
Wer eine erkennbar gefährliche Tätigkeit ohne Schutzmaßnahmen ausführt, handelt unter Umständen grob fahrlässig.
Wann eine Ablehnung nicht zulässig ist
Nicht jede unangenehme oder belastende Tätigkeit darf abgelehnt werden. Eine Verweigerung ist unzulässig, wenn:
- keine konkrete Gefährdung vorliegt,
- ausreichende Schutzmaßnahmen vorhanden sind oder
- es sich lediglich um subjektive Bedenken handelt.
Unbegründete Arbeitsverweigerung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Fazit
Gefährliche Arbeit darf im öffentlichen Dienst in Ausnahmefällen abgelehnt werden, wenn eine objektive Gefährdung vorliegt und Schutzmaßnahmen fehlen. Entscheidend ist eine sachliche Bewertung der Situation sowie eine ordnungsgemäße Meldung an die Dienststelle.
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