Gefährliche Einsätze bei den Stadtwerken – darfst du ablehnen?
Ob Gasleck, Stromschaden oder verunreinigtes Wasser: In vielen Bereichen der Stadtwerke kann es zu riskanten Einsätzen kommen. Doch was passiert, wenn du dich als Mitarbeiter:in unsicher fühlst? Darfst du eine Aufgabe ablehnen?
1. Deine Rechte laut Arbeitsschutzgesetz (§ 15 ArbSchG)
Du bist laut § 15 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, auf deine Sicherheit zu achten – und du darfst eine Tätigkeit verweigern, wenn sie mit einer ernsthaften Gefahr verbunden ist.
Wichtig ist: Du musst die Gefahr begründen können (z. B. fehlende PSA, unklare Gasanlage, keine Unterweisung). Ein simples „Ich hab kein gutes Gefühl“ reicht rechtlich nicht aus.
2. Beispiele aus der Praxis
- Keine Schutzkleidung vorhanden: Du musst z. B. bei kontaminiertem Abwasser arbeiten, ohne geeignete PSA – Verweigerung rechtens.
- Du wirst zu einer Hochspannungsanlage geschickt, ohne eingewiesen zu sein: Gefahr erkennbar → Ablehnung zulässig.
- Du fühlst dich körperlich überlastet (z. B. nach mehreren Notdiensten): Hier ist eine Rücksprache mit Vorgesetzten und ggf. ein Attest der bessere Weg.
3. Wer haftet bei einem Unfall?
Wenn du eine Aufgabe trotz erkennbarer Gefahr ausführst und ein Schaden entsteht, kann es sein, dass dir eine (Mit-)Haftung angelastet wird – besonders bei grober Fahrlässigkeit.
Beispiel: Du weißt, dass bei einer Gasleitung ein Leck vorliegt, aber du prüfst sie ohne Messgerät – dann kann auch dir eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
Bei leichter und bei mittlerer Fahrlässigkeit wird dir kein Mitverschulden angerechnet. Dies ist in den Tarifverträgen geregelt:
- § 3 Absatz 6 im Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V)
- § 3 Absatz 6 im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
4. So gehst du richtig vor
- Gefahr melden: Informiere Vorgesetzte schriftlich oder mündlich (z. B. Schichtleiter).
- Keine eigenmächtigen Lösungen: Sich einfach zurückziehen ohne Meldung kann arbeitsrechtlich problematisch sein.
- Personalrat oder Sicherheitsbeauftragte informieren: Bei wiederholten Problemen unbedingt einschalten.
5. Fazit
Du bist nicht verpflichtet, dich selbst zu gefährden. Wenn dir Schutzausrüstung fehlt, du nicht unterwiesen wurdest oder eine Situation objektiv riskant ist, darfst du den Einsatz verweigern – idealerweise mit dokumentierter Rückmeldung an deine Führungskraft.
Hinweis: Es geht nicht darum, dich aus unbequemen Einsätzen rauszuziehen – sondern darum, dass du gesund und abgesichert bleibst.
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