TV-V Allgemeine Pflichten (§ 3)
Der § 3 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt die allgemeinen Pflichten von Arbeitgebern und Beschäftigten. Gerade in Stadtwerken und Netzbetrieben sind diese Pflichten besonders relevant.
Hier geht es insbesondere um die ordnungsgemäße Arbeitsleistung, Nebentätigkeiten, ärztliche Untersuchungen sowie die Haftung bei Schäden.
Tariftext: § 3 Allgemeine Pflichten
(1) Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Er ist verpflichtet, den Anordnungen des Arbeitgebers nachzukommen.
(2) Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung muss dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Ausübung schriftlich angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann sie untersagen, wenn berechtigte Interessen beeinträchtigt werden.
(3) Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer durch einen Vertrauensarzt untersuchen lassen, ob er zur geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
(4) Werden Aufgaben zu einem Dritten verlagert, kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer Personalgestellung bei diesem Dritten eingesetzt werden.
(5) Landesbezirklich kann eine abweichende Überlassungshöchstdauer vereinbart werden.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)
Zu Absatz 3:
Vertrauensarzt ist derjenige, der gemeinsam von den Betriebsparteien festgelegt worden ist.
Zu Absatz 4:
Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses –
die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten.
Kurz erklärt
- Arbeitsleistung: Beschäftigte müssen ihre Aufgaben sorgfältig und zuverlässig erfüllen.
- Nebentätigkeit (Nebenjob): Nebenjobs müssen vorher schriftlich angezeigt werden.
- Vertrauensarzt: Bei Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit kann eine Untersuchung angeordnet werden.
- Personalgestellung: Bei Auslagerungen können Beschäftigte bei einem Dritten eingesetzt werden.
- Haftung: Bei Schäden haftet man meist nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Praxisfragen aus Versorgungsbetrieben
Gerade in Stadtwerken, Wasserwerken und Netzbetrieben spielen die Regelungen des § 3 TV-V eine wichtige Rolle im Arbeitsalltag.
Nebentätigkeit:
Viele Beschäftigte üben neben dem Hauptjob weitere Tätigkeiten aus,
z.B. im Handwerk oder im Rettungsdienst. Nach § 3 TV-V muss eine entgeltliche
Nebentätigkeit jedoch vorher schriftlich angezeigt werden.
Der Arbeitgeber kann sie untersagen, wenn berechtigte Interessen beeinträchtigt werden
oder ein Interessenkonflikt entsteht.
Vertrauensarzt:
Bei begründetem Anlass kann der Arbeitgeber eine Untersuchung durch einen
Vertrauensarzt veranlassen, um festzustellen, ob die arbeitsvertraglichen
Aufgaben weiterhin erfüllt werden können. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
Personalgestellung:
Wenn Aufgaben auf einen Dritten übertragen werden (z.B. bei Umstrukturierungen
oder Ausgliederungen), kann es vorkommen, dass Beschäftigte weiterhin tätig sind,
aber organisatorisch bei einem anderen Unternehmen eingesetzt werden.
Das Arbeitsverhältnis bleibt dabei bestehen.
Haftung im Arbeitsalltag:
In Versorgungsbetrieben kann es bei technischen Einsätzen oder Arbeiten im Netzbetrieb
zu Schäden kommen. Der TV-V stellt klar, dass Beschäftigte bei betrieblich
veranlassten Tätigkeiten grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
persönlich haften. Dazu interessant:
Haftung im Netzbetrieb bei Stadtwerken
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