TV-V Allgemeine Pflichten (§ 3)

Der § 3 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt die allgemeinen Pflichten von Arbeitgebern und Beschäftigten. Gerade in Stadtwerken und Netzbetrieben sind diese Pflichten besonders relevant.

Hier geht es insbesondere um die ordnungsgemäße Arbeitsleistung, Nebentätigkeiten, ärztliche Untersuchungen sowie die Haftung bei Schäden.

Tariftext: § 3 Allgemeine Pflichten

(1) Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Er ist verpflichtet, den Anordnungen des Arbeitgebers nachzukommen.

(2) Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung muss dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Ausübung schriftlich angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann sie untersagen, wenn berechtigte Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer durch einen Vertrauensarzt untersuchen lassen, ob er zur geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

(4) Werden Aufgaben zu einem Dritten verlagert, kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer Personalgestellung bei diesem Dritten eingesetzt werden.

(5) Landesbezirklich kann eine abweichende Überlassungshöchstdauer vereinbart werden.

(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)

Zu Absatz 3:
Vertrauensarzt ist derjenige, der gemeinsam von den Betriebsparteien festgelegt worden ist.

Zu Absatz 4:
Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten.

Kurz erklärt

Praxisfragen aus Versorgungsbetrieben

Gerade in Stadtwerken, Wasserwerken und Netzbetrieben spielen die Regelungen des § 3 TV-V eine wichtige Rolle im Arbeitsalltag.

Nebentätigkeit:
Viele Beschäftigte üben neben dem Hauptjob weitere Tätigkeiten aus, z.B. im Handwerk oder im Rettungsdienst. Nach § 3 TV-V muss eine entgeltliche Nebentätigkeit jedoch vorher schriftlich angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann sie untersagen, wenn berechtigte Interessen beeinträchtigt werden oder ein Interessenkonflikt entsteht.

Vertrauensarzt:
Bei begründetem Anlass kann der Arbeitgeber eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt veranlassen, um festzustellen, ob die arbeitsvertraglichen Aufgaben weiterhin erfüllt werden können. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Personalgestellung:
Wenn Aufgaben auf einen Dritten übertragen werden (z.B. bei Umstrukturierungen oder Ausgliederungen), kann es vorkommen, dass Beschäftigte weiterhin tätig sind, aber organisatorisch bei einem anderen Unternehmen eingesetzt werden. Das Arbeitsverhältnis bleibt dabei bestehen.

Haftung im Arbeitsalltag:
In Versorgungsbetrieben kann es bei technischen Einsätzen oder Arbeiten im Netzbetrieb zu Schäden kommen. Der TV-V stellt klar, dass Beschäftigte bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit persönlich haften. Dazu interessant: Haftung im Netzbetrieb bei Stadtwerken

Forum TV-V

Haben Sie Fragen? In unserem Forum TV-V können Sie kostenlos Fragen stellen und Erfahrungen austauschen:

Frage im Forum stellen

Kostenlos & ohne Anmeldung möglich

 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst