Dienstunfähigkeit kommunaler Beamter – was Stadtbeamte wissen sollten

Als Beamter im kommunalen Dienst – zum Beispiel in der Stadtverwaltung oder in einem Eigenbetrieb - hast du besondere Rechte und Pflichten. Doch was passiert, wenn du aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft deinen Dienst nicht mehr ausüben kannst? In diesem Fall kann eine Dienstunfähigkeit festgestellt werden.

Wer stößt die Prüfung der Dienstunfähigkeit an?

In der Regel ist es der Dienstherr – also deine Kommune im öffentlichen Dienst –, der den Prozess zur Feststellung der Dienstunfähigkeit einleitet. Dies geschieht z. B. wenn:

Du selbst kannst ebenfalls einen Antrag auf Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit stellen, z. B. wenn du dich gesundheitlich nicht mehr in der Lage siehst, deinen Dienst zu leisten.

Wann gilt man als dienstunfähig?

Nach § 26 Beamtenstatusgesetz gilt ein Beamter als dienstunfähig, wenn er aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands dauerhaft außerstande ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. In der Praxis heißt das: Wenn du über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg deine Arbeit nicht mehr leisten kannst – und auch keine Aussicht auf Besserung besteht – kann dein Dienstherr ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit einleiten.

Wie läuft das Verfahren ab?

Welche Versorgung steht mir zu?

Als verbeamtete/r Mitarbeiter/in im kommunalen Dienst hast du Anspruch auf Beamtenpension. Die Höhe richtet sich nach deinen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und deinem letzten Statusamt.

Für jedes volle Dienstjahr erhältst du 1,79375 % deines letzten ruhegehaltsfähigen Grundgehalts, maximal jedoch 71,75 %. Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird ein Versorgungsabschlag von bis zu 10,8 % vorgenommen – es sei denn, du bist wegen eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden.

Beispiel: Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit im Vergleich zur regulären Pension

Angenommen, du bist kommunaler Beamter der Besoldungsgruppe A9, Stufe 6, mit einem ruhegehaltsfähigen Grundgehalt von rund 3.500 € brutto.

Merkmal Dienstunfähigkeit (mit 54 Jahren) Regulärer Ruhestand (mit 64 Jahren)
Anrechenbare Dienstjahre 30 Jahre 40 Jahre
Ruhegehaltssatz 53,81 % 71,75 %
Versorgungsabschlag (10,8 %) ja nein
Effektives Ruhegehalt ca. 1.670 € ca. 2.510 €

Beachte: Der Abschlag kann bei Dienstunfähigkeit vermieden werden, wenn ein dienstlicher Unfall als Ursache anerkannt wird.

Unterschied: Ruhestand vs. Versetzung in anderes Amt

Manchmal erfolgt keine Versetzung in den Ruhestand, sondern in ein anderes Amt mit geringerem Anforderungsprofil („anderweitige Verwendung“). Dies wird geprüft, bevor es zur Ruhestandsregelung kommt.

Tipps für Stadtbeamte / kommunale Beamte:

Fazit

Dienstunfähigkeit ist ein sensibles Thema – besonders für kommunale Beamte. Informiere dich gut, kenne deine Rechte und nutze die bestehenden Hilfsangebote. So kannst du sicherstellen, dass du fair behandelt wirst und deine Ansprüche gewahrt bleiben.

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