Zustimmung des Personalrats bei Einstellung
#1

Hallo!

Mein Dienststellenleiter hat 2 Personen eingestellt (Arbeitsvertrag unterschrieben und Arbeitsbeginn 01.09. bzw. 01.10.2015). Es wurde vom Personalrat keine Zustimmung eingeholt. Bewerbungsunterlagen der anderen Bewerber wurden zurückgesandt. Auf die eine Stelle gab es wohl mehrere exakt passende Bewerber, aber es wurde durch den Dienststellenleiter nach "Nase" gewählt und es fand nur mit den 2 Leuten ein Vorstellungsgespräch statt welche dann auch eingestellt wurden. Durch den Personalrat soll eine nachträgliche Zustimmung erfolgen.

Da ich noch nicht so lange Personalratsmitglied bin und auch noch keine Grundlagenschulung hatte, bitte ich Sie mir eine kurze Information zu geben, ob es überhaupt rechtens ist die Zustimmung nachträglich einzuholen.
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#2

..man kann die Zustimmung nachträglich einholen...im Normalfall wird ein PR auch nachträglich zustimmen können, wenn ansonsten alles korrekt gelaufen ist...

...aber hier ist wohl nichts korrekt gelaufen...ausgehend vom LPVG NRW wäre Eure Beteiligung schon bei der Bewerberauswahl zum Vorstellungsgespräch und beim Vorstellungsgespräch selbst erforderlich gewesen...von Bestenauslese im gerechten Verfahren kann hier wohl nicht mehr gesprochen werden..

...als PR würde ich nicht mehr nachträglich zustimmen...es kommt nun darauf an, welche Standfestigkeit Euer PR hat...
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#3

Zustimmen möchte ich auch nicht. Ein Bewerber, der abgelehnt wurde, hat schon angekündigt, dass er das Bewerbungsverfahren anzweifelt und ggf. klagen will.
Ich kann nicht mehr nachprüfen, ob die vorgeschlagenen Bewerber wirklich die Besten waren.
Der Dienststellenleiter versucht die Mitglieder des Personalrats unter Druck zu setzen und eine positive Entscheidung herbeizuführen. Aufgrund des (durch die Einstellungen ohne Mitwirkung) gestörten Vertrauensverhältnisses prüfe ich natürlich jetzt umso intensiver.

Wie könnte man es schriftlich begründen, warum man nicht mehr zustimmt? Oder kann man auch einfach nur schreiben, dass man die Einstellung duldet aber durch die fehlerhafte Mitbestimmung (Bewerberauswahl) nicht zustimmen kann.

Der PR steht größtenteils hinter mir. Wir sind 5 Mitglieder.
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#4

..welches Personalvertretungsgesetz ist betroffen?...
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#5

Land Sachsen-Anhalt
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#6

014
na, das ist ja ein Ding. Ihr dürft der Anfrage auf keinen Fall zustimmen. Keiner der beiden beabsichtigten Anstellungen. Um eurer Pflicht nachzukommen müsst ihr alle Bewerbungsunterlagen vor den Bewerbungsgesprächen zu sehen bekommen. Wenn ihr bei den Bewerbungsgesprächen nicht dabei sein dürft - das ist nicht überall gleich geregelt -, ladet die Bewerber/innen selbst ein und macht euch ein Bild. Zudem muss der AG klar darlegen, warum gerade diese und nicht andere Bewerber/innen zu Gesprächen eingeladen werden.

Wenn ihr nicht zugestimmt habt, darf der AG die Einstellung nicht umsetzen (LPVG SA-§61, 5).
Es muss das Prinzip der Bestenauslese nach dem Grundgesetz gewährleistet sein. Scheut euch nicht vor einem Einigungsverfahren und holt euch Hilfe bei der Gewerkschaft oder Fachanwalt - insbesondere wenn ihr noch neu seid.
Gruß pumukel
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#7

Das ist es doch. Mal so wieder richtige Breitseite seitens der Dienststellenleitung. Mit diesen Aktionen zermürbt man Personalvertretungen. Der PR wird weder ernst genommen, noch auf Augenhöhe akzeptiert. Man zeigt so glasklar auf, dass der PR nur ein zahn- und krallenloser Tiger ist und im Grunde aufgelöst werden kann. Der Chef hat immer recht, auch wenn er rechtswidrige Sachen macht. Dagegen ist man machtlos, da all dieses Gemachs für die keinerlei Konsequenzen nach sich zieht. Würde keinesfalls nachträglich zustimmen; soviel Ehre würde ich dem entgegen halten und das schön öffentlich machen. Yogi
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#8

Ich habe mir mal kurz Euer LPVG angesehen. Danach hat Eure Dienststelle ganz eindeutig gegen § 61 i.V.m. § 66 bzw § 67 (Einstellung Angestellte bzw. Beamte) verstoßen.

Eine Eilentscheidung ist nicht erkennbar und wurde ja auch offensichtlich nicht geltend gemacht (dies muss gesondert begründet sein).

Eine nachträgliche Zustimmung wäre nach dieser Sachlage ein Armutszeugnis für den PR und gleichzeitig eine Aufforderung an die Dienststelle, es künftig wieder zu versuchen.

Also nicht zustimmen und erst einmal zurücklehnen; dann ist die Dienststelle am Zug. Sie wird wahrscheinlich den Gang zur nächsten Instanz suchen und die Einstellungen "schwebend" vornehmen bzw. bereits vorgenommen haben oder das Bewerbungsverfahren neu aufrollen (hier können sich Schadensersatzansprüche für die eingestellten Bewerber ergeben, wenn diese letztendlich nicht berücksichtigt werden; das ist jedoch nicht Euer Bier)

Die Klagebefugnis der nichtberücksichtigten Bewerber ist ein parallel laufendes Verfahren.
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#9

Ich bins wieder Gast #1

Ich habe nun parallel noch weitere Informationen eingeholt. Laut § 57 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
"Abs. 1 Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1. .....

7. mit einem Beauftragten an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen
......"

Schon bei diesem Punkt waren wir nicht im Boot. Ich werde den anderen Mitgliedern mitteilen, dass keine Zustimmung erfolgen kann, der Dienststellenleiter (übrigens studierter Jurist) kann ja dann selbst die Einigungsstelle rufen. So dass er selbst die Kuh vom Eis bekommt. Ansonsten macht er solche Alleingänge immer wieder...
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