Zulagengewährung - Beginndatum
#1

Beispiel: Regelerzieherin (S8a TVöD-SuE) übernimmt Aufgaben, die nach S 8b TVöD-SuE bewertet sind. Übertragung ab dem 01.08.2026 (Beginn des KiTa-Jahres), die Einrichtung habt aber eine Schließzeit bis einschließlich 09.08.2026 = die Beschäftigte kann die Tätigkeit nicht ab dem 01.08.2026 ausüben (Wortlaut des § 14 TVöD, es kommt auf die tatsächliche Ausübung an)
Erholungsurlaub ist grundsätzlich unschädlich - aber auch zu Beginn?

Die KiTa einer anderen Kollegin geht erst Ende August in die Schließzeit - hier würde die tatsächliche Ausübung am 01.08.2026 beginnen - dann wäre der zeitnah beginnende Erholungsurlaub unschädlich.

Im Rahmen der Gleichbehandlung (alle haben den selben Anspruch auf Erholungsurlaub) müsste in beiden Fällen die Zulage ab dem 01.08.2026 gewährt werden. Oder habe ich einen Denkfehler?
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