Zulage nach § 14 TVöD
#1

Ich habe eine Frage und hoffe, dass mir hier geholfen werden kann.

Folgender Sachverhalt hat sich ergeben:

Ein Arbeitnehmer wurde nach Abschluss seiner Ausbildung auf eine Stelle gesetzt, die seinerzeit mit der EG 6 bewertet wurde. Zunächst erhielt er für ein Jahr zur Einarbeitung die EG 5, danach erhielt er eine Zulage gemäß § 14 TVÖD auf die EG 6, mit der Begründung, dass es Arbeitnehmer gibt, die in Erziehungsurlaub sind und eventuell auf diese Stelle gesetzt werden könnten, wenn der Erziehungsurlaub endet. Dazu ist zu sagen, dass diese Arbeitnehmer nie auf dieser Stelle oder einer anderen Stelle in dieser Abteilung gesessen haben.

Ein Jahr später wurde der Arbeitnehmer in die EG 6 eingruppiert, womit dann meines Erachtens die vorrübergehende Übertragung wegfällt.??? Ist das so richtig?

Noch ein Jahr weiter wurde von diesem Arbeitnehmer ein Höhergruppierungsantrag auf die EG 8 gestellt. Die Stellenbewertung hat ergeben, dass es tatsächlich eine Stelle der EG 8 ist. Nun soll der Arbeitnehmer jedoch nicht eingruppiert werden, sondern es soll Ihm eine Zulage nach § 14 TvöD gewährt werden mit der gleichen Begründung wie damal bei der Zulage zur EG 6.

Nun stellt sich die Frage ob das so zulässig ist.


Vielen Dank im voraus.
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#2

Hallo,

(24.11.2011, 14:58)Fragezeichen schrieb:  Ein Arbeitnehmer wurde nach Abschluss seiner Ausbildung auf eine Stelle gesetzt, die seinerzeit mit der EG 6 bewertet wurde. Zunächst erhielt er für ein Jahr zur Einarbeitung die EG 5,

schon dieses ist nicht Tarifkonform. AN haben vom ersten Tag an Anspruch auf die Entlohnung nach der entsprechenden Bewertung.
Der weiteren Begründung, dass es AN gibt, die auf diese Stelle gesetzt werden könnten kann man sicher nicht folgen. Logische Konsequenz wäre, AN grundsätzlich geringste EG Stufen zu zahlen und immer nur per Zulage angemessen zu bezahlen. Für den Fall nach der erneuten Stellenbewertung gilt das gleiche.
Ich bin mir nicht sicher was "vorübergehend" bedeutet, aber allzu weit dehnen darf man den Begriff sicher nicht.
Grüße
Pumukel
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#3

"vorübergehend" kann ewig dauern, da gibt es nichts definiertes. Lass nur mal jemanden jahrelang zu Hause bleiben aus irgendeinem Grund, Kindererziehung oder so.
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#4

Vielen Dank schonmal für die Antworten, mir geht es jetzt eigentlich auch darum: Da nach der ersten Zulage ja eine Eingruppierung erfolgt ist, scheint es mir so, als ob die vorübergehende Übertragung beendet ist, sonst hätte die Zulage ja einfach weiter bezahlt werden können. Nun, wo feststeht, dass Die Stelle eine EG 8 Stelle ist, soll die Stelle wieder vorübergehend übertragen werden, dies kann doch nicht richtig sein oder?
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#5

Moin,

wenn sich nur die Eingruppierung verändert hat, hat der Mitarbeiter die EG 8. Man könnte ihm die Tätigkeiten für die Zukunft vorübergehend übertragen, seine Eingruppierung hätte er dennoch. Die befristete Übertragung geht nur vor der Ausübung.

Grüße
1887
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#6

Moin 1887,

vielen Dank schonmal.

Also ist es richtig, dass die Zahlung der Zulage in diesem Fall unzulässig ist. Wie sicher bist du dir? Woher hast du dein Wissen?
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#7

Moin,

der Angestellte ist nach § 22 Abs. 2 BAT eingruppiert in dem Moment, in dem es seine dauerhaft auszuübende Tätigkeit ist. Die Festsetzungen des Arbeitsvertrages haben nur deklaratorischen Charakter.

Nach den Schilderungen ist die Tätigkeit nach EG 6 dauerhaft übertragen worden. Danach hat es keine Veränderung der übertragenen Aufgaben gegeben (das ist wichtig!). Lediglich die Beurteilung der Wertigkeit hat sich verändert. Dementsprechend ist der Beschäftigte in dem Moment, in dem ihm die Tätigkeiten nach vermeintlich EG 6 übertragen wurden tatsächlich nach EG 8 eingruppiert. Das bedeutet nicht, dass ihm der finanzielle Vorteil ab diesem Zeitpunkt zu Gute kommt, er hat aber die Eingruppierung. Eine Entscheidung die entsprechende Fragestellungen am Rande berührt findet sich unter

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/por...891&st=ent

Ein Gewerkschaftsmitglied kann sich eine entsprechende Auskunft sicher ohne Probleme bei seiner Gewerkschaft bestätigen lassen.

Grüße
1887
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#8

Ja dann werde ich mich noch einmal an Verdi wenden, damit ich meinem Arbeitgeber auch was vorlegen kann.

Vielen Dank.
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