Zulage nach § 14 TVÖD wird teilweise verwehrt
#1

Hallo,

ich bin als Sachgebietsleiter aktuell in EG 11 eingruppiert. Zum 15.05. wurde mir die kommissarische Amtsleitung übertragen. Die Stelle der Amtsleitung ist nach EG 13 bewertet und war auch so besetzt. Als persönliche Zulage will man mir nur den Unterschiedsbetrag zur EG 12 gewähren, da ich die formellen Voraussetzungen für den hD nicht erfülle.
Auf die nun ausgeschriebene Stelle habe ich mich als sonstiger Beschäftigter im Sinne der Entgeltordnung TVÖD - VKA (Teil A I 4. Entgeltgruppe 13 Nr. 1) beworben, da ich in diesem Bereich mehr als 20 Jahre einschlägige Erfahrungen besitze. Die Bewerbung wird auch entsprechend der Personalabteilung berücksichtig. Man hat mir bereits mitgeteilt, dass ich Falle der Übertragung zunächst in EG 12 eingruppiert würde und über die Personalentwicklung entsprechende Seminare besuchen müsste um dann dauerhaft in EG 13 eingruppiert werden zu können.

Ich benötige hierzu bitte eine rechtliche Einschätzung.

Viele Grüße
Sven
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#2

"da ich die formellen Voraussetzungen für den hD nicht erfülle."
Welche Anforderungen an die Person die greifen hängen vom Abschnitt der Entgeltordnung ab (die Laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des Beamtenrechts greifen nicht). Soweit entsprechende Anforderungen die die Person nicht erfüllt werden kann es korrekt sein eine Entgeltgruppe niedriger einzugruppieren (die Zulage zu zahlen). Im allgemeinen Teil der Entgeltordnung wäre noch Fallgruppe 2 zu betrachten. Dann wäre eine Eingruppierung ohne weiteres möglich.

"Die Bewerbung wird auch entsprechend der Personalabteilung berücksichtig."
In der Ausschreibung wurden also kein wissenschaftlicher Hochschulabschluss gefordert?

Nicht zu erkennen ist, dass die 20 Jahre Erfahrungen mit Tätigkeiten für die ein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich waren. Als solches dürfte es fraglich sein, ob die Voraussetzungen an einen sonstigen Beschäftigten erfüllt werden. Als solches dürfte es sinnvoll sein eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, welche Seminare der Arbeitgeber erforderlich findet, um die Qualifikation als sonstiger Beschäftigter als erfüllt anzusehen. Wenn das Plausibel ist lohnt es nicht zu streiten. Erfolgreich wäre man damit vermutlich auch nicht. Der Unterschied E12 zu E13 ist finanziell auch nicht gigantisch, auch wenn ab diesem Jahr wegen der geänderten Regelungen zur Jahressonderzahlung es etwas mehr als bisher ist.
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#3

Danke für die ausführliche Antwort und rechtliche Einschätzung.


"In der Ausschreibung wurden also kein wissenschaftlicher Hochschulabschluss gefordert?"

Doch, der Ausschreibungstext zielt in erster Linie auf einen Hochschulabschluss ab, eröffnet jedoch die Möglichkeit für sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen.
Fallgruppe 2 scheint seitens der Personalabteilung gar nicht geprüft worden zu sein.

Die stellvertretende Amtsleitung hatte ich bereits inne. Mit Weggang der Amtsleitung wurde mir die kommissarische Leitung übertragen. Somit führe ich die Tätigkeiten aktuell vollumfänglich aus.
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#4

"Doch, der Ausschreibungstext zielt in erster Linie auf einen Hochschulabschluss ab, eröffnet jedoch die Möglichkeit für sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen."
Wenn der Arbeitgeber dich im Stellenbesetzungsverfahren berücksichtigt, dürfte er eigentlich nicht mehr die fehlende Erfüllung der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen annehmen. Aber da sind Personalreferate manchmal kreativ. Ist halt die Frage ob man da in den Konflikt gehen will. Es ist ja erstmal gut, dass man dir die Chance bietet. (Und ggf. auch gut für den Arbeitgeber jemanden erfahrenes aus der eigenen Behörde für die Position zu bekommen.)

Zu den Herausforderungen des sonstigen Beschäftigten ist dies eine ganz gute Quelle:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downl...onFile&v=2

In der Praxis lässt sich die Feststellung nur schwer gegen den Arbeitgeber im Streit durchsetzen.

In welchen Maße die stellvertretende Amtsleitung schon Tätigkeiten nach E13 beinhaltete müsste man schauen. Aber man müsste Zeiträume von mehreren Jahren solcher Tätigkeiten belegen (tatsächliche Phasen der Vertretung nicht der Zeitraum wo man als Stellvertreter bestimmt war) um vielleicht eine Chance in strittiger Durchsetzung der Erfüllung sonstiger Beschäftigter zu haben. Auch ist es unterschiedlich ob man als Abwesenheitsvertretung das ganze Spektrum vertritt. Anders wäre ständige Vertretung oder nun vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten. Aber ein paar Monate reichen nicht.

Ich würde wie angedeutet eine klare Absprache empfehlen (das muss erfüllt sein, dann gruppieren wir in E13 ein). Ich gehe davon aus, dass du in Stufe 6 bist. Sonst muss man noch schauen die Höhergruppierung nicht zum falschen Zeitpunkt zu machen. Ggf. würde ich aufzeigen, dass wenn man will auch eine E13 möglich sein könnte (ggf. auch bei höheren Vorgesetzten). Aber ich würde es nicht vor Gericht versuchen.

Zur Fallgruppe 2 im TVöD (VKA) kenne ich mich nicht gut aus und erinnere mich auch nicht an Rechtsprechung (das sind auch Bereiche wo Klagen sehr selten sind). Eine solche Fallgruppe 2 der E13 gibt es im TVöD (Bund) -wo ich tätig bin- so nicht. Sie hat einige Unterschiede zu den Fallgruppen 2 in der E5 und E9b und ist deshalb nicht einfach so flexibel einsetzbar wie die.
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