Zulage bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeit
#1

Hallo. 
Ich arbeite in der Verwaltung einer bayerischen Gemeinde und habe den Beschäftigtenlehrgang 1 vor zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen. Ich bin in EG 8 eingruppiert. Aktuell vertrete ich für 2 Jahre eine Kollegin, die in EG 9b eingruppiert ist. Ich bin davon ausgegangen, dass ich in der Zeit die Vertretungszulage zu 9b bekomme. Allerdings wird mir nur bis 9a gezahlt, mit der Begründung, ich hätte nur den BL 1 und somit sei eine Zulage zu 9b gem. TVÖD nicht möglich. Ich würde also nicht die Voraussetzungen für 9b erfüllen. Spielt das bei einer Vertretung also auch eine Rolle? Argumentiert unser Personalamt korrekt? 
Vielen Dank schon mal und schöne Grüße.
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#2

"Spielt das bei einer Vertretung also auch eine Rolle? "
Ja. Man bekommt eine Zulage mit dem Unterschiedsbetrag zur Eingruppierung bei dauerhafter Übertragung. Also hier E9a.

"Argumentiert unser Personalamt korrekt? "
Zumindest im Ergebnis korrekt. Ob das Personalamt korrekt argumentiert, lässt sich mangels detaillierterer Schilderung nicht beurteilen. Zumindest ist aber der fehlende BL2 tragender Punkt bei der Zulage.
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#3

Ok, vielen Dank für die schnelle Antwort. 
Das bedeutet: 
Der fehlende BL2 spielt bei der Erledigung einer „9b-Arbeit“ keine Rolle, bei der Bezahlung aber schon? Anders gesagt: Man kann trotz fehlendem BL2 die Arbeit einer 9b-Stelle machen, die Bezahlung dafür bekommt man aber nicht?
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#4

"Man kann trotz fehlendem BL2 die Arbeit einer 9b-Stelle machen, die Bezahlung dafür bekommt man aber nicht?"
Allerdings ist bisher nach meiner Kenntnis nicht entschieden, ob der Arbeitgeber (entgegen des Wunsches des Arbeitnehmers) solche Aufgaben einseitig übertragen darf. Normalerweise wird dies über die Zulage ausgeglichen. Ohne die Zulage in der Höhe könnte es fraglich sein, dass dies ein angemessener Interessenausgleich zwischen den Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist.
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#5

Wenn du die Tätigkeit dauerhaft übertragen bekämst, würdest du bei "unverschuldetem" Nichterfüllen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen 8 und 9b erhalten; bei längerer vorübergehender Übertragung kann da nichts anderes gelten:

Zitat Entgeltordnung:
"Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt."
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