Die Frage ist etwas komplizierter und keiner konnte mir darauf eine Antwort geben seitens der Gewerkschaft, sondern eher der Hinweis, dies direkt beim Chef vorzubringen.
Ich arbeite als Bezirksleiter bei uns im Wirtschaftsbetrieb. Wir sind insgesamt 3 Bezirksleiter zuständig für die zugeteilten Ortsteile.
Von uns haben 2 Bezirksleiter den Meister in Abfallwirtschaft und bekamen E8.
Ich habe den Job vollumfänglich übertragen bekommen und bekam bisher die E7 mit den Zulagen zur E8, wegen fehlender fachlicher Eignung. Habe nur den Beruf Fachkraft für Abfallwirtschaft abgeschlossen.
Vor etwa 4 Jahren wurde ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt, welcher erfolgreich war.
Daher bekomme ich nun die E8 mit den Zulagen zur E9.
Meine Kollegen bekamen den Ausgleich für die 4 Jahren rückwirkend und das waren über 20.000 Euro brutto.
Die Behörde brauchte 4 Jahre um eine Höhergruppierung zu bearbeiten und ich soll für die 4 Jahre dann auf den Ausgleich zur E9 verzichten, obwohl ich den Ausgleich davor und jetzt auch danach bekomme.
Hat da jemand einen Tipp, ob es sinnvoll ist, einen Anwalt einzuschalten oder kennt jemand ähnlich Fälle.
Danke
Eingruppierung nach welchen Abschnitt der Entgeltordnung?
Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Zulage gezahlt?
E9 meint E9a?
Wurde der Anspruch auf die höhere Bezahlung schriftlich geltend gemacht?
Wenn es eine Eingruppierung nach dem Abschnitt Meister ist und die Tätigkeit nach E9a zu bewerten ist, dann würde die fehlende Qualifikation zur Eingruppierung in die E8 ohne Anspruch auf Zulage nach E9a führen.
In dem Fall wäre ein rechtlichen Vorgehen potentiell nachteilig, weil es nicht zur Durchsetzung der Zulage für die Vergangenheit führen kann und man riskiert die Zulage zu verlieren.
Wenn die Eingruppierung nach einem anderen Abschnitt der Entgeltordnung erfolgt (ggf. sich auch Bezirkstarifverträge zu betrachten), kann das Ergebnis ein andres sein.
Als solches wäre es sinnvoll erstmal zu versuchen den Sachverhalt zu klären. Je nach Ergebnis kann man dann prüfen ob man rechtliche Schritte in Betracht zieht. Die tarifliche Ausschlussfrist ist dabie im Auge zu behalten.
Vielen Dank für ihre Antwort.
Gemeint ist die E9a.
Ja, der Anspruch wurde schriftlich geltend gemacht.
Ich habe auch schriftlich weshalb ich die Zulage bekomme.
Unter Berücksichtung der arbeitsmarktpolitischen Situation und der Komplexität und Vielfältigkeit ihres Aufgabengebietes gewähren wir ihnen eine widerrufliche Zulage in Höhe von 20% der Stufe 2 der Entgeltgruppe E8. Diese Zulage ist dynamisch und wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet. Bei Wechsel des Aufgabengebietes entfällt diese Zulage.
Vor der Höhergruppierung waren es 5,5 % der Stufe 2 der Entgeltgruppe E7.
Ungefähr habe ich immer das gleiche Gehalt wie meine Kollegen, ausser eben für die 4 Jahre.
Man kann sich darüber streiten ob der Anspruch auf die Zulage auch bei Höhergruppierung weiter besteht. Tendenzielle eher nicht. Aber es ist nicht unvertretbar, dass die Zulage auch ergänzend zur E8 gemeint war. Aber die Chance das vor Gericht durchzusetzen ist gering. Denn der Arbeitgeber wird darauf verweisen, dass er den Betrag X zahlen wollte. Wenn man von E9a ausgeht ist man schon beim Betrag X oder nah dran.
Du könntest argumentieren, dass der Wortlaut ein absoluter Betrag einer Zulage regelt. Aber das würde ein Gericht vermutlich nicht überzeugen. Aber mit dem Vorgesetzten kann man darüber diskutieren.
Aus Sicht des Arbeitsgebers ist es nicht plausibel faktisch nachträglich mehr zu bezahlen. Denn nachträglich kannst du das Arbeitsverhältnis nicht mehr beenden.
"Ja, der Anspruch wurde schriftlich geltend gemacht."
Was genau.
Ich fordere sie auf mit das Gehalt nach Entgeltgruppe E8, Stufe X sowie einer Arbeitsmarktzulage in Höhe von 5,5 % der Stufe 2 der Entgeltgruppe E7.
Maximal die 5,5% wären argumentierbar. Auf keinen Fall 20% der Stufe 2 der Entgeltgruppe E8. Als solches wären maximal ca. 8000 € nicht 20000 € über was man diskutieren könnte.
Hallo nochmal,
das mit der Zulage habe ich nie gefordert, sondern bekommen.
Mir ging es nur darum, dass die beiden Kollegen für die Dauer der Höherbewertung, also diese 4 Jahre rückwirkend auf die E9 gruppiert wurden.
Bei mir war es so, dass ich vorher den gleichen Betrag verdient habe , wie meine Kollegen.
Auch jetzt habe ich gleich die 20 % Zulage zur E9 bekommen, nur eben für die Dauer von diesen 4 Jahren bekomme ich die Zulage nicht.
Heißt ich habe 4 Jahre weniger verdient für die gleiche Arbeit und dieses nur, weil diese Angelegenheit 4 Jahre in Anspruch nahm.
Bedeutet vorher soviel Geld bekommen und hinterher auch wieder.
Aber vielleicht ist es ja auch einfach so, dass man Zulagen nicht rückwirkend bekommt.
Normalerweise ist es ja so, gleiche Arbeit gleiches Gehalt bei uns. Habe ja auch nicht weniger gearbeitet als vorher oder hinterher.
"Mir ging es nur darum, dass die beiden Kollegen für die Dauer der Höherbewertung, also diese 4 Jahre rückwirkend auf die E9 gruppiert wurden."
Was eben tariflich eine andere Situation ist als wenn es um eine Zulage geht. Bei der Eingruppierung ist die Sache klar. Hinsichtlich deiner Höhergruppierung von E7 nach E8 ist die Sache auch klar. Aber bei der Zulage ist die Sache anders gelagert.
"Normalerweise ist es ja so, gleiche Arbeit gleiches Gehalt bei uns. Habe ja auch nicht weniger gearbeitet als vorher oder hinterher."
Bei nicht Erfüllung von Anforderungen an die Person ist das nicht der Fall. Auch sonst gibt es diverse zulässige gründe für unterschiedliches Gehalt (z.B. Stufenzuordnung),