Zulage Höherwertige Tätigkeit während Kurzarbeit
#1

Hallo,

ich übernehme wegen Krankheit des Betriebsleiters seine Funktion und erhalte daher die Zulage wegen "Höherwertiger Tätigkeit" (Differenz meiner Entgeltgruppe zur Entgeltgruppe des Betriebsleiters).

Nun wurde der Betrieb wegen Kurzarbeit für einige Wochen geschlossen und wir sind alle in Kurzarbeit. Für mich fallen daher nur noch die wenige Stunden im Monat an für die Betriebsleitertätigkeiten wie Inventuren, Teilnahme an Betriebsleiterbesprechungen (monatlich) sowie die Zuständigkeit für alle Anfragen und Belange der Mitarbeiter und der Verwaltung, welche normalerweise der Betriebsleiter erledigt hätte. Außerdem "Präsenz", wenn Anlieferungen oder Firmen anstehen (Montage-/Reparaturarbeiten).

Erhalte ich nun Kurzarbeitergeld für meine Entgeltgruppe oder das für meine Entgeltgruppe plus Zulage, oder wird gar nur anteilig der tatsächliche Aufwand der höherwertigen Tätigkeit während der Kurzarbeit berücksichtigt?

Ich konnte hierzu nichts Eindeutiges finden und schon gar keine Regelung im Tarifvertrag TVöD.

Bin für jeden Hinweis dankbar.
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#2

Es gibt ja auch kein Kurzarbeitergeld im ÖD. Diese Vereinbarung über ein Kurzarbeitergeld war befristet und ist abgelaufen.
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#3

(14.01.2022, 13:49)Gast schrieb:  Es gibt ja auch kein Kurzarbeitergeld im ÖD. Diese Vereinbarung über ein Kurzarbeitergeld war befristet und  ist abgelaufen.

Sofer hier auf den TV COVID abgestellt wird, ist dies unzutreffend. Dessen Laufzeit wurde bis zum 31.12.2022 verlängert.
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#4

(14.01.2022, 14:01)Gast schrieb:  
(14.01.2022, 13:49)Gast schrieb:  Es gibt ja auch kein Kurzarbeitergeld im ÖD. Diese Vereinbarung über ein Kurzarbeitergeld war befristet und  ist abgelaufen.

Sofer hier auf den TV COVID abgestellt wird, ist dies unzutreffend. Dessen Laufzeit wurde bis zum 31.12.2022 verlängert.

Genau, das Kurzarbeitergeld wurde verlängert und wir stocken auf.
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#5

Der Tarifvertrag regelt es doch eindeutig. Siehe § 5 TV COVID "Die Beschäftigten, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Arbeitgeber zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit zu
erwartenden Kurzarbeitergeld eine Aufstockung auf
- in den Entgeltgruppen 1 bis 10 (Anlage A zum TVöD) 95 Prozent,
- in den Entgeltgruppen 11 bis 15 (Anlage A zum TVöD) 90 Prozent
des Nettomonatsentgelts, das sie in den drei vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich erhalten haben."

Das Kurzarbeitergeld geht vom sonst erzielten normalen Einkommen aus (hier also einschließlich der Zulage für höherwertige Tätigkeit. Wobei dies nur eingeschränkt relevant ist, weil ja die Aufstockung greift.
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