Zu welchem Datum kann ich kündigen?
#1

Hallo liebe Mitforisten,

ich bin im August 2017 als kurzfristig Beschäftigter bei einem AG mit TvöD-K Tarifvertrag eingestiegen. Mitte September 2017 wurde ich dann unbefristet festangestellt. Sehe ich es richtig, dass ich fristgerecht zum 30.09.2022 kündigen kann, sofern ich spätestens 6 Wochen vor Quartalsende (19.08.2022) meine Kündigung einreiche? Zu welchem Datum würde meine Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Quartalsende ansteigen? Zählt hierbei der Zeitraum der eingegangenen Kündigung oder die beschäftigte Zeit bei Austritt.
Ich nehme zusätzlich an, dass die kurzfristige Beschäftigung nicht in den Zeitrahmen hineinzählt, der die Kündigunsfrist bestimmt. Mein AG (und natürlich auch ich) zahlen monatlich in die ZVK ein. Sehe ich es richtig, dass ich mit Austritt zum 30.09.2022 meine Ansprüche auf eine Rente behalte, weil ich mehr als 60 Monate eingezahlt habe?

Ich habe ab Mitte/ Anfang September genehmigten Urlaub. Zudem habe ich noch ca. 150 Überstunden. Kann ich mit Einreichung der Kündigung in diesem Fall sogesehen rechtlich "verschwinden" oder kann der AG mir eine Auszahlung der Überstunden aufzwingen?

Herzlichen Dank.
Sabrina

Vielen Dank vorab!
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#2

Es gilt die Kündigungsfrist am Tag des Zugangs der Kündigung. Grundsätzlich kann auch eine kurzfristige Beschäftigung mit bei der Beschäftigungszeit zählen. Ohne weitere Details lässt sich dies nicht einschätzen.

Abbau der Überstunden kann nicht einseitig vom Arbeitnehmer erzwungen werden.
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#3

(26.06.2022, 22:40)Gast schrieb:  Es gilt die Kündigungsfrist am Tag des Zugangs der Kündigung. Grundsätzlich kann auch eine kurzfristige Beschäftigung mit bei der Beschäftigungszeit zählen. Ohne weitere Details lässt sich dies nicht einschätzen.

Abbau der Überstunden kann nicht einseitig vom Arbeitnehmer erzwungen werden.
Danke Ihnen. Wann zählt eine kurzfristige Beschäftigung dazu und wann nicht? Wo kann ich mich dazu einlesen? Sofern Sie dazuzählt, könnte ich aber dennoch bis zum 31.07.2022 meine Kündigung einreichen und dann zum 30.09.2022 ausscheiden?
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#4

Die kurzfristige Beschäftigung beim aktuellen Arbeitsgeber zählt zur Beschäftigungszeit und damit auch für die Berechnung der Kündigungsfrist. Zugang der Kündigung am 31.7. und 30.7. wäre schwierig. Also spätestens 29.7. um mit Ablauf des 30.9. auszuscheiden.
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