Winterdienst - Fahrzeug- und Handkolonne
#1

Hallo zusammen,

ich bin ein recht neues PR-Mitglied (selber nicht im Bauhof tätig, sondern in der Verwaltung) und wir wurden von einem Bauhof-Kollegen gebeten für folgendes Problem eine Lösung zu finden:

Für die Kollegen, die den Winterdienst machen, gibt es selbstverständlich einen Rufbereitschaftsplan. Bei uns ist es so, dass es die Fahrzeug- und die Handkolonne gibt. Der besagte Kollege hat alle zwei Wochen Rufbereitschaft und ist in dem Team der Handkolonne.
Je nach Witterung wird z.B. am Freitagmittag die Rufbereitschaft angeordnet, d.h. erst wenn diese angeordnet wird, erhalten die Kollegen die entsprechende pauschale Zulage. In der Vergangenheit wurde oft nur für die Fahrzeugkolonne dies angekündigt und für die Handkolonne nicht.
Die Kollegen fühlen sich benachteiligt, da sie immer seltener die Chance auf die Pauschale und bei tatsächlichem Arbeitseinsatz auch noch die Zulagen und Stunden haben. Es ist für die Kollegen auch schwer nachvollziehbar, warum der Winterdienst an der Bordsteinkante aufhört und Gehwege und Plätze nicht "bedient" werden müssen.
Uns ist schon bewusst, dass das Unternehmen durch diese Handhabung sicherlich Kosten einsparen möchte...
Uns würde es einfach interessieren, wie das in anderen Kommunen gehändelt wird?!
Wird ein Unterschied zwischen Fahrzeug- und Handkolonne gemacht?

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldungen!
Grüße
A.
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#2

Es gibt keinen Anspruch auf Bereitschaft.

Der Mitarbeiter, der über die Bereitschaft entscheidet, schätzt offenbar die kommunale Verkehrssicherungspflicht auf den Straßen höher ein als auf den Gehwegen und Plätzen.

Ob diese Einschätzung so richtig ist, kann man natürlich hinterfragen und überprüfen. Zur Verkehrssicherungspflicht gibt es zahlreiche Urteile. Aber auf jeden Fall liegt es in der Verantwortung desjenigen, der die Bereitschaft anordnet (meist ist das der Bauhofleiter).

Dass Mitarbeiter aufgrund dieser Entscheidung ggfs. weniger verdienen, ist nur eine Nebenfolge.
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#3

Die Beschäftigten der Handkolonne sollten, wenn sie keine Bereitschaft haben auch nicht erreichbar sein.
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#4

(24.02.2022, 19:46)Gast schrieb:  Es gibt keinen Anspruch auf Bereitschaft.

Der Mitarbeiter, der über die Bereitschaft entscheidet, schätzt offenbar die kommunale Verkehrssicherungspflicht auf den Straßen höher ein als auf den Gehwegen und Plätzen.

Ob diese Einschätzung so richtig ist, kann man natürlich hinterfragen und überprüfen. Zur Verkehrssicherungspflicht gibt es zahlreiche Urteile. Aber auf jeden Fall liegt es in der Verantwortung desjenigen, der die Bereitschaft anordnet (meist ist das der Bauhofleiter).

Dass Mitarbeiter aufgrund dieser Entscheidung ggfs. weniger verdienen, ist nur eine Nebenfolge.

Vielen Dank für die Rückmeldung.
Der Hinweis mit der Verkehrssicherungspflicht bringt uns vielleicht etwas weiter.
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#5

(25.02.2022, 08:40)Roland schrieb:  Die Beschäftigten der Handkolonne sollten, wenn sie keine Bereitschaft haben auch nicht erreichbar sein.

Auch Danke für diese Antwort, auch wenn das nicht die Frage war ;-)
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#6

Für die Gehwege sind sehr oft die Anwohner verantwortlich. Da gibt es in den Gemeinden Satzungen, welche das regeln können. Beispiel:

§ 1 Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Verpflichtung der Gemeinden zur Reinigung der öffentlichen Straßen ( § 2 ThürStrG) nach §§ 49 Abs. 1 bis 3 ThürStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.
(2) Der Gemeinde verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung für die Fahrbahn, die Überwege und die Straßenrinnen und Einflußöffnungen der Straßenkanäle der in der Anlage 1 aufgeführten Straßen (Straßenabschnitte). Die Verpflichtung zur Reinigung der Straßenteile dieser Straßen, insbesondere Gehweg, Radweg, kombinierter Geh- und Radweg, Schrammborde, Grünflächen und Parkflächen obliegt den Eigentümer und Besitzer nach Abs. 1 dieser Satzung

§ 9 Schneeräumung (1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) und in sonstigen Bereichen von Fahrbahnen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet.
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#7

Die Gehwege sind auf die Eigentümer übertragen, auch unsere Satzung regelt das. Aber es gibt ja auch Gehwege oder Plätze die der Stadt sind und betreut werden müssen.
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#8

Hallo,
bei uns bekommen alle die in der Rufbereitschaft sind eine Pauschale !

Es gibt keine unterschiede und deswegen ist bei uns die Handstreuung sehr beliebt :-)
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#9

Hallo,
bei uns bekommen alle die in der Rufbereitschaft sind eine Pauschale !

Es gibt keine Unterschiede und deswegen ist bei uns die Handstreuung sehr beliebt :-)
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