Wieviel Rufbereitschaft ist zulässig?
#1

Hallo Forumer,

bin im IT-Bereich tätig und demnächst mit Rufbereitschaft konfrontiert! Da diese Zeit als Ruhezeit gilt, dürfte der ganze Monat damit abgedeckt werden?? Gibt es da irgendwo eine feste Regelung? Icon_wink

Gruß von der Ostsee!
vom humpen
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#2

Moin,
ich gehe mal davon aus, dass Du im öffentlichen Dienst beschäftigt bist und für Dich der TVöD gilt. Die Regelungen zur Rufbereitschaft findest Du in § 8 Abs. 3 TVöD. Den Vertragstext gibt´s hier: http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/conte.../TVoeD.pdf
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#3

Oh das war wohl etwas ungenau von mir! Nein, ich werde Beamter in SH.
Das Beamtengesetzt sagt nur wie Rufbereitschaft definiert ist und nichts über die Handhabung!

Gruß vom humpen
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#4

Sorry, darüber weiß ich nichts, denn dazu müsste es in SH eine Landesverordnung geben. Habe ich aber im Netz nicht gefunden.
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#5

bitte nachfolgenden Auszug aus dem AZVO für Bundesbeamte beachten:

§ 12 Rufbereitschaft
Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

§ 13 Bereitschaftsdienst
Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

Beste Grüße!
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#6

(26.01.2011, 16:08)DeBeVau schrieb:  § 12 Rufbereitschaft
Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Ja, den Auszug kenne ich auch aus dem LG-SH, aber der sagt leider nicht aus wieviel Rufbereitschaft z.B. im Kalendermonat zulässig ist! Icon_neutral

humpen
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