Wie lange kann man sich rückwirkend anmelden?
#1

Hallo,

wie ist das mit den maximal 3 Monaten rückwirkend bei der Anmeldung zu verstehen? Und wo ist dies geregelt, ich konnte selbst in den VwVs nichts dazu finden?

Wenn Person A schon seit dem 01.01.2015 fest in der Gemeinde X wohnhaft ist, sich aber erst zum 01.04.2016 bei der Gemeinde X anmeldet, kann sie maximal zum 01.01.2016 rückwirkend angemeldet werden?
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#2

Hallo,

ich war bis vor Kurzem selbst im Einwohnermeldeamt (Nds.) tätig.

Anmelden kann man sich für einen beliebig langen Zeitraum rückwirkend. Zumindest war das bei uns so geübte Praxis. Habe auch rechtlich nichts Gegenteiliges gefunden. Woher stammt die Info mit den maximal 3 Monaten rückwirkend?

Seit 01.11.2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft. Demnach hat man sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anzumelden.
Wenn jetzt einer zu uns kam und möchte sich 2 Jahre rückwirkend anmelden, haben wir das entgegengenommen und ggf. ein OWiG-Verfahren eröffnet.

Meines Erachtens MUSS man eine rückwirkende Anmeldung sogar zulassen. Man kann der anmeldenden Person ja nicht auferlegen, eine Anmeldung mit falschem Zuzugsdatum zu unterschreiben. Wenn ich am 01.01.2015 tatsächlich in die Wohnung eingezogen bin, dann unterschreibe ich doch keine Anmeldung, in der ein Zuzugsdatum 01.01.2016 steht. Das wären dann ja unwahre Angaben und verfälscht auch das Melderegister.

Grüße
Nico
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#3

Hallo,
sehe ich genauso wie Gast #2, der Bezug einer Wohnung ist ein tatsächlicher Vorgang und das Melderegister ist vollständig und richtig zu führen, d. h. es ist auf jeden Fall das tatsächliche Einzugsdatum (muss nicht unbedingt das vom Mietvertrag sein) im MR einzutragen. Man muss ja auch das Datum des Auszugs aus der vorherigen Wohnung und die Auswirkung auf das dortige MR beachten/bedenken.
… und dann gibt’s doch auch noch die Bescheinigung des Wohnungsgebers, darauf muss ja auch wahrheitsgemäß das tatsächliche Einzugsdatum angegeben werden.
Eine dreimonatige Meldefrist gibt’s nach meiner Kenntnis noch im Zusammenhang mit Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen (§ 32 BMG), das gilt aber nur, wenn man über keinen Inlandswohnsitz verfügt...
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